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Glossar

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt, wer in Deutschland außergerichtliche Rechtsberatung anbieten darf. Erlaubt ist das grundsätzlich nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, im gewerblichen Rechtsschutz zusätzlich Patentanwältinnen und Patentanwälten. Ein Verzeichnis, das lediglich öffentlich zugängliche Angaben zu Kanzleien zusammenstellt, erbringt selbst keine Rechtsdienstleistung und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Begriff
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Stand
14. September 2026

Was dahinter steckt

Eine Rechtsdienstleistung ist nach Paragraf 2 des Gesetzes jede Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Reine Information oder Zusammenstellung ohne diese Einzelfallprüfung fällt nicht darunter.

Paragraf 3 legt den Grundsatz der Erlaubnispflicht fest: außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dürfen nur erbringen, wem das Gesetz das ausdrücklich erlaubt, etwa Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder, im gewerblichen Rechtsschutz, Patentanwältinnen und Patentanwälten.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) - Begriff der Rechtsdienstleistung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) - Grundsatz der Erlaubnispflicht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Bei diesem Portal laufen mehrere Arbeitsschritte KI-gestützt: die Formulierung und Gliederung der Seitentexte, die recherchegestützte Auswahl und Prüfung der Datenquellen bei der Einrichtung sowie die Erstellung der Bildmotive, die als generierte Bilder und nicht als Stockfotos entstehen. Ob eine Website die Berufsbezeichnung Patentanwalt nennt, entscheidet ein Skript nach festen Suchmustern, die mit Hilfe eines Sprachmodells entworfen und an allen Treffern geprüft wurden. Die Zusammenführung doppelter Kanzleien läuft rein mechanisch über Name, Postleitzahl und Straße. Name, Anschrift und sonstige Angaben der Kanzleien stammen unverändert aus den genannten Quellen und werden nicht von einem Modell erzeugt oder ergänzt.

Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.