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Markengebührenrechner für DPMA und EUIPO
Eine deutsche Marke kostet beim DPMA 290 Euro Anmeldegebühr, wenn sie elektronisch angemeldet wird, und darin sind bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen enthalten. Eine Unionsmarke kostet beim EUIPO 850 Euro elektronisch, darin ist eine Klasse enthalten, die zweite kostet 50 Euro und jede weitere 150 Euro. Dieses Werkzeug rechnet beide Beträge aus der Zahl der Klassen und weist jede Position mit ihrer Gebührennummer aus.
Markengebührenrechner für DPMA und EUIPO
Die Anmeldung für 3 Klassen kostet beim DPMA 290 Euro und beim EUIPO 1.050 Euro. Die deutsche Marke gilt in Deutschland, die Unionsmarke in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
DPMA
290 Euro
- Anmeldegebühr, 3 Klassen enthalten (331 000)290 Euro
EUIPO
1.050 Euro
- Anmeldegebühr, eine Klasse enthalten (F-001)850 Euro
- Klassengebühr für die 2. Klasse (F-002)50 Euro
- Klassengebühr für die 3. Klasse (F-002)150 Euro
Das sind die Gebühren der Ämter, nicht die Gesamtkosten einer Anmeldung. Das Honorar einer Vertretung kommt hinzu und steht in keinem Gebührenverzeichnis, weil es frei vereinbart wird. Beim DPMA sind Anmeldegebühr und Klassengebühren innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung gutzuschreiben, sonst gilt die Anmeldung von Gesetzes wegen als zurückgenommen.
Die deutsche Grundgebühr deckt drei Klassen ab, die europäische nur eine
Für eine einzige Klasse kostet die Anmeldung beim DPMA 290 Euro und beim EUIPO 850 Euro. Für drei Klassen bleibt der deutsche Betrag bei 290 Euro, weil die Grundgebühr sie einschließt, während der europäische auf 1.050 Euro steigt. Wer beide Zahlen ohne diesen Unterschied nebeneinanderstellt, vergleicht zwei verschiedene Leistungen: eine Marke für Deutschland gegen eine Marke für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
| Klassen | DPMA | EUIPO | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 1 | 290 Euro | 850 Euro | 560 Euro |
| 2 | 290 Euro | 900 Euro | 610 Euro |
| 3 | 290 Euro | 1.050 Euro | 760 Euro |
| 4 | 390 Euro | 1.200 Euro | 810 Euro |
| 5 | 490 Euro | 1.350 Euro | 860 Euro |
| 10 | 990 Euro | 2.100 Euro | 1.110 Euro |
| 45 | 4.490 Euro | 7.350 Euro | 2.860 Euro |
Ab der vierten Klasse kostet jede weitere beim DPMA 100 Euro, beim EUIPO 150 Euro. Die Klassifikation von Nizza kennt 45 Klassen, 34 für Waren und 11 für Dienstleistungen. Der Schutz gilt zunächst 10 Jahre ab dem Anmeldetag und wird jeweils um 10 Jahre verlängert.
Jede deutsche Markengebühr trägt eine sechsstellige Gebührennummer
Die Beträge stehen in der Anlage zu Paragraf 2 Absatz 1 des Patentkostengesetzes, dem Gebührenverzeichnis des Deutsches Patent- und Markenamt. Wer eine Zahlung anweist, gibt die Nummer an, damit das Amt sie dem richtigen Verfahren zuordnet.
| Gebührennummer | Gebühr | Höhe | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 331 000 | Anmeldung, Individualmarke, elektronische Einreichung, 3 Klassen enthalten | 290 Euro | Paragraf 32 MarkenG |
| 331 300 | Anmeldung, Klassengebühr ab der 4. Klasse, Individualmarke | 100 Euro | Paragraf 32 MarkenG |
| 331 100 | Anmeldung, Individualmarke, Einreichung in Papierform, 3 Klassen enthalten | 300 Euro | Paragraf 32 MarkenG |
| 331 200 | Anmeldung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, beide Einreichungswege, 3 Klassen enthalten | 900 Euro | Paragraf 97 und Paragraf 106a MarkenG |
| 331 400 | Anmeldung, Klassengebühr ab der 4. Klasse, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke | 150 Euro | Paragraf 97 und Paragraf 106a MarkenG |
| 332 100 | Verlängerung, Individualmarke, beide Einreichungswege, 3 Klassen enthalten | 750 Euro | Paragraf 47 Absatz 2 und 3 MarkenG |
| 332 300 | Verlängerung, Klassengebühr ab der 4. Klasse, Individualmarke | 260 Euro | Paragraf 47 Absatz 2 und 3 MarkenG |
| 332 200 | Verlängerung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, beide Einreichungswege, 3 Klassen enthalten | 1.800 Euro | Paragraf 97 und Paragraf 106a MarkenG |
| 331 500 | Beschleunigte Prüfung der Anmeldung | 200 Euro | Paragraf 38 MarkenG |
| 331 600 | Widerspruch, Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen | 250 Euro | Paragraf 42 MarkenG |
| 331 610 | Widerspruch, jedes weitere Widerspruchszeichen | 50 Euro | Paragraf 42 MarkenG |
| 333 300 | Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse oder älterer Rechte | 400 Euro | Paragraf 50 und Paragraf 51 MarkenG |
| 333 400 | Antrag wegen Verfalls | 100 Euro | Paragraf 49 MarkenG |
| 332 101 | Verspätungszuschlag zur Verlängerungsgebühr | 50 Euro | Paragraf 7 Absatz 3 Satz 2 PatKostG |
| 334 100 | Nationale Gebühr für die internationale Registrierung, Formblatt MM2 | 180 Euro | Paragraf 108 MarkenG |
Beim EUIPO heißt dieselbe Angabe Gebührencode
Die Beträge der Unionsmarke stehen in Anhang I der Unionsmarkenverordnung, der Verordnung (EU) 2017/1001. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum führt sie unter Codes der Form F-001 und nennt zu jeder Zeile den Artikel, auf dem sie beruht.
| Gebührencode | Gebühr | Höhe | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| F-001 | Anmeldung, Individualmarke, elektronische Einreichung, eine Klasse enthalten | 850 Euro | Artikel 31 Absatz 2 UMV |
| F-002 | Anmeldung, Klassengebühr für die 2. Klasse, Individualmarke | 50 Euro | Artikel 31 Absatz 2 UMV |
| F-002 | Anmeldung, Klassengebühr ab der 3. Klasse, Individualmarke | 150 Euro | Artikel 31 Absatz 2 UMV |
| F-001 | Anmeldung, Individualmarke, Einreichung in Papierform, eine Klasse enthalten | 1.000 Euro | Artikel 31 Absatz 2 UMV |
| F-001 | Anmeldung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, elektronische Einreichung, eine Klasse enthalten | 1.500 Euro | Artikel 31 Absatz 2 sowie Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV |
| F-001 | Anmeldung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, Einreichung in Papierform, eine Klasse enthalten | 1.800 Euro | Artikel 31 Absatz 2 sowie Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV |
| F-012 | Verlängerung, Individualmarke, elektronische Einreichung, eine Klasse enthalten | 850 Euro | Artikel 53 Absatz 3 UMV |
| F-012 | Verlängerung, Klassengebühr für die 2. Klasse, Individualmarke | 50 Euro | Artikel 53 Absatz 3 UMV |
| F-012 | Verlängerung, Klassengebühr ab der 3. Klasse, Individualmarke | 150 Euro | Artikel 53 Absatz 3 UMV |
| F-012 | Verlängerung, Individualmarke, Einreichung in Papierform, eine Klasse enthalten | 1.000 Euro | Artikel 53 Absatz 3 UMV |
| F-012 | Verlängerung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, elektronische Einreichung, eine Klasse enthalten | 1.500 Euro | Artikel 53 Absatz 3 sowie Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV |
| F-012 | Verlängerung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, Einreichung in Papierform, eine Klasse enthalten | 1.800 Euro | Artikel 53 Absatz 3 sowie Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV |
| F-003 | Nationale Recherchenberichte | 60 Euro | Artikel 43 Absatz 2 UMV |
| F-005 | Widerspruch | 320 Euro | Artikel 46 Absatz 3 UMV |
| F-017 | Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit | 630 Euro | Artikel 63 Absatz 2 UMV |
| F-018 | Beschwerde | 720 Euro | Artikel 68 Absatz 1 UMV |
| F-016 | Zuschlag für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr | 25 Prozent, höchstens 1.500 Euro | Artikel 53 Absatz 3 UMV |
| F-020 | Antrag auf Umwandlung in nationale Anmeldungen | 200 Euro | Artikel 140 Absatz 1 UMV |
| F-033 | Weiterbehandlung des Verfahrens | 400 Euro | Artikel 105 Absatz 1 UMV |
Amtsgebühren sind nicht die Gesamtkosten einer Anmeldung
Für das Honorar einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts gibt es keine amtliche Gebührenordnung, es wird frei vereinbart. Dieses Werkzeug rechnet deshalb nur die Gebühren der Ämter und lässt die Vertretungskosten offen, statt einen Marktpreis zu schätzen. Ebenfalls nicht in der Rechnung stehen die Gebühren, die erst ein Streit auslöst: Widerspruch, Verfall, Nichtigkeit, Beschwerde. Sie stehen oben in den Verzeichnissen zum Nachschlagen, aber nicht in der Summe, weil sie in den meisten Verfahren nie anfallen.
Dieses Werkzeug schlägt Gebühren nach und rechnet sie zusammen. Es prüft kein Zeichen auf Schutzfähigkeit, recherchiert keine älteren Rechte und sagt nicht, welche Klassen eine bestimmte Geschäftstätigkeit braucht. Die Prüfung des Einzelfalls macht nach Paragraf 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Rechtsdienstleistung aus, und die Beratung im gewerblichen Rechtsschutz ist Patentanwältinnen, Patentanwälten und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Nach der Anmeldung lässt sich das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen beim DPMA nicht mehr erweitern, Einschränkungen bleiben jederzeit möglich.
Woher die Zahlen stammen
- Patentkostengesetz, Anlage zu Paragraf 2 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis), Abschnitt A III Marken, Quelle, abgerufen am 2026-09-14.
- Deutsches Patent- und Markenamt, Gebühren für Markenschutzrechte, Quelle, Stand 2026-08-28, abgerufen am 2026-09-14.
- Deutsches Patent- und Markenamt, Waren und Dienstleistungen, Klassifikation von Nizza, Quelle, abgerufen am 2026-09-14.
- EUIPO, Fees payable direct to the EUIPO, Gebührencodes und Fundstellen der Unionsmarkenverordnung, Quelle, abgerufen am 2026-09-14.
Was dieses Werkzeug macht
- Die Grundgebühr des DPMA deckt drei Klassen ab, die des EUIPO nur eine. Das ist der Unterschied, an dem die meisten Vergleiche scheitern.
- Ab der vierten Klasse kostet jede weitere beim DPMA 100 Euro, beim EUIPO 150 Euro ab der dritten.
- Die Beträge stammen aus der Anlage zu Paragraf 2 Absatz 1 des Patentkostengesetzes und aus Anhang I der Unionsmarkenverordnung, je Zeile mit Gebührennummer und Fundstelle.
- Nicht in der Rechnung steht das Honorar einer Vertretung: dafür gibt es keine amtliche Gebührenordnung, es wird frei vereinbart.
- Anmeldegebühr und Klassengebühren müssen beim DPMA innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung gutgeschrieben sein, sonst gilt die Anmeldung von Gesetzes wegen als zurückgenommen.
- Der Text und beide Gebührenverzeichnisse stehen im ausgelieferten HTML, nur die Bedienung ist eine Client-Insel.