PatentanwaelteListe
Taschenrechner neben Gebührentabellen für Marken- und Patentanmeldungen, Symbolbild für den DPMA- und EUIPO-Gebührenkalkulator

Werkzeug

Markengebührenrechner für DPMA und EUIPO

Eine deutsche Marke kostet beim DPMA 290 Euro Anmeldegebühr, wenn sie elektronisch angemeldet wird, und darin sind bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen enthalten. Eine Unionsmarke kostet beim EUIPO 850 Euro elektronisch, darin ist eine Klasse enthalten, die zweite kostet 50 Euro und jede weitere 150 Euro. Dieses Werkzeug rechnet beide Beträge aus der Zahl der Klassen und weist jede Position mit ihrer Gebührennummer aus.

Markengebührenrechner für DPMA und EUIPO

Für wie viele Waren- und Dienstleistungsklassen soll die Marke gelten?

Die Klassifikation von Nizza kennt 45 Klassen, 34 für Waren und 11 für Dienstleistungen. Mehr als 45 sind deshalb nicht wählbar.

Neue Marke anmelden oder bestehende verlängern?
Eigene Marke oder Marke eines Verbands?
Wie wird eingereicht?
Zusätzliche Anträge

Die Anmeldung für 3 Klassen kostet beim DPMA 290 Euro und beim EUIPO 1.050 Euro. Die deutsche Marke gilt in Deutschland, die Unionsmarke in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

DPMA

290 Euro

  • Anmeldegebühr, 3 Klassen enthalten (331 000)290 Euro

EUIPO

1.050 Euro

  • Anmeldegebühr, eine Klasse enthalten (F-001)850 Euro
  • Klassengebühr für die 2. Klasse (F-002)50 Euro
  • Klassengebühr für die 3. Klasse (F-002)150 Euro

Das sind die Gebühren der Ämter, nicht die Gesamtkosten einer Anmeldung. Das Honorar einer Vertretung kommt hinzu und steht in keinem Gebührenverzeichnis, weil es frei vereinbart wird. Beim DPMA sind Anmeldegebühr und Klassengebühren innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung gutzuschreiben, sonst gilt die Anmeldung von Gesetzes wegen als zurückgenommen.

Die deutsche Grundgebühr deckt drei Klassen ab, die europäische nur eine

Für eine einzige Klasse kostet die Anmeldung beim DPMA 290 Euro und beim EUIPO 850 Euro. Für drei Klassen bleibt der deutsche Betrag bei 290 Euro, weil die Grundgebühr sie einschließt, während der europäische auf 1.050 Euro steigt. Wer beide Zahlen ohne diesen Unterschied nebeneinanderstellt, vergleicht zwei verschiedene Leistungen: eine Marke für Deutschland gegen eine Marke für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

7 Klassenzahlen mit den Anmeldegebühren beider Ämter für eine elektronisch angemeldete Individualmarke, sortiert nach steigender Klassenzahl. Beträge aus dem Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes und aus Anhang I der Unionsmarkenverordnung.
KlassenDPMAEUIPOUnterschied
1290 Euro850 Euro560 Euro
2290 Euro900 Euro610 Euro
3290 Euro1.050 Euro760 Euro
4390 Euro1.200 Euro810 Euro
5490 Euro1.350 Euro860 Euro
10990 Euro2.100 Euro1.110 Euro
454.490 Euro7.350 Euro2.860 Euro

Ab der vierten Klasse kostet jede weitere beim DPMA 100 Euro, beim EUIPO 150 Euro. Die Klassifikation von Nizza kennt 45 Klassen, 34 für Waren und 11 für Dienstleistungen. Der Schutz gilt zunächst 10 Jahre ab dem Anmeldetag und wird jeweils um 10 Jahre verlängert.

Jede deutsche Markengebühr trägt eine sechsstellige Gebührennummer

Die Beträge stehen in der Anlage zu Paragraf 2 Absatz 1 des Patentkostengesetzes, dem Gebührenverzeichnis des Deutsches Patent- und Markenamt. Wer eine Zahlung anweist, gibt die Nummer an, damit das Amt sie dem richtigen Verfahren zuordnet.

15 Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts für Marken mit Gebührennummer, Höhe und Fundstelle, Stand der Amtsangabe 28.08.2026, sortiert nach der Reihenfolge des Gebührenverzeichnisses.
GebührennummerGebührHöheFundstelle
331 000Anmeldung, Individualmarke, elektronische Einreichung, 3 Klassen enthalten290 EuroParagraf 32 MarkenG
331 300Anmeldung, Klassengebühr ab der 4. Klasse, Individualmarke100 EuroParagraf 32 MarkenG
331 100Anmeldung, Individualmarke, Einreichung in Papierform, 3 Klassen enthalten300 EuroParagraf 32 MarkenG
331 200Anmeldung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, beide Einreichungswege, 3 Klassen enthalten900 EuroParagraf 97 und Paragraf 106a MarkenG
331 400Anmeldung, Klassengebühr ab der 4. Klasse, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke150 EuroParagraf 97 und Paragraf 106a MarkenG
332 100Verlängerung, Individualmarke, beide Einreichungswege, 3 Klassen enthalten750 EuroParagraf 47 Absatz 2 und 3 MarkenG
332 300Verlängerung, Klassengebühr ab der 4. Klasse, Individualmarke260 EuroParagraf 47 Absatz 2 und 3 MarkenG
332 200Verlängerung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, beide Einreichungswege, 3 Klassen enthalten1.800 EuroParagraf 97 und Paragraf 106a MarkenG
331 500Beschleunigte Prüfung der Anmeldung200 EuroParagraf 38 MarkenG
331 600Widerspruch, Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen250 EuroParagraf 42 MarkenG
331 610Widerspruch, jedes weitere Widerspruchszeichen50 EuroParagraf 42 MarkenG
333 300Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse oder älterer Rechte400 EuroParagraf 50 und Paragraf 51 MarkenG
333 400Antrag wegen Verfalls100 EuroParagraf 49 MarkenG
332 101Verspätungszuschlag zur Verlängerungsgebühr50 EuroParagraf 7 Absatz 3 Satz 2 PatKostG
334 100Nationale Gebühr für die internationale Registrierung, Formblatt MM2180 EuroParagraf 108 MarkenG

Beim EUIPO heißt dieselbe Angabe Gebührencode

Die Beträge der Unionsmarke stehen in Anhang I der Unionsmarkenverordnung, der Verordnung (EU) 2017/1001. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum führt sie unter Codes der Form F-001 und nennt zu jeder Zeile den Artikel, auf dem sie beruht.

19 Gebühren des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum für Unionsmarken mit Gebührencode, Höhe und Fundstelle in der Unionsmarkenverordnung, sortiert nach der Reihenfolge des Gebührenverzeichnisses.
GebührencodeGebührHöheFundstelle
F-001Anmeldung, Individualmarke, elektronische Einreichung, eine Klasse enthalten850 EuroArtikel 31 Absatz 2 UMV
F-002Anmeldung, Klassengebühr für die 2. Klasse, Individualmarke50 EuroArtikel 31 Absatz 2 UMV
F-002Anmeldung, Klassengebühr ab der 3. Klasse, Individualmarke150 EuroArtikel 31 Absatz 2 UMV
F-001Anmeldung, Individualmarke, Einreichung in Papierform, eine Klasse enthalten1.000 EuroArtikel 31 Absatz 2 UMV
F-001Anmeldung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, elektronische Einreichung, eine Klasse enthalten1.500 EuroArtikel 31 Absatz 2 sowie Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV
F-001Anmeldung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, Einreichung in Papierform, eine Klasse enthalten1.800 EuroArtikel 31 Absatz 2 sowie Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV
F-012Verlängerung, Individualmarke, elektronische Einreichung, eine Klasse enthalten850 EuroArtikel 53 Absatz 3 UMV
F-012Verlängerung, Klassengebühr für die 2. Klasse, Individualmarke50 EuroArtikel 53 Absatz 3 UMV
F-012Verlängerung, Klassengebühr ab der 3. Klasse, Individualmarke150 EuroArtikel 53 Absatz 3 UMV
F-012Verlängerung, Individualmarke, Einreichung in Papierform, eine Klasse enthalten1.000 EuroArtikel 53 Absatz 3 UMV
F-012Verlängerung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, elektronische Einreichung, eine Klasse enthalten1.500 EuroArtikel 53 Absatz 3 sowie Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV
F-012Verlängerung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, Einreichung in Papierform, eine Klasse enthalten1.800 EuroArtikel 53 Absatz 3 sowie Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV
F-003Nationale Recherchenberichte60 EuroArtikel 43 Absatz 2 UMV
F-005Widerspruch320 EuroArtikel 46 Absatz 3 UMV
F-017Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit630 EuroArtikel 63 Absatz 2 UMV
F-018Beschwerde720 EuroArtikel 68 Absatz 1 UMV
F-016Zuschlag für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr25 Prozent, höchstens 1.500 EuroArtikel 53 Absatz 3 UMV
F-020Antrag auf Umwandlung in nationale Anmeldungen200 EuroArtikel 140 Absatz 1 UMV
F-033Weiterbehandlung des Verfahrens400 EuroArtikel 105 Absatz 1 UMV

Amtsgebühren sind nicht die Gesamtkosten einer Anmeldung

Für das Honorar einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts gibt es keine amtliche Gebührenordnung, es wird frei vereinbart. Dieses Werkzeug rechnet deshalb nur die Gebühren der Ämter und lässt die Vertretungskosten offen, statt einen Marktpreis zu schätzen. Ebenfalls nicht in der Rechnung stehen die Gebühren, die erst ein Streit auslöst: Widerspruch, Verfall, Nichtigkeit, Beschwerde. Sie stehen oben in den Verzeichnissen zum Nachschlagen, aber nicht in der Summe, weil sie in den meisten Verfahren nie anfallen.

Dieses Werkzeug schlägt Gebühren nach und rechnet sie zusammen. Es prüft kein Zeichen auf Schutzfähigkeit, recherchiert keine älteren Rechte und sagt nicht, welche Klassen eine bestimmte Geschäftstätigkeit braucht. Die Prüfung des Einzelfalls macht nach Paragraf 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Rechtsdienstleistung aus, und die Beratung im gewerblichen Rechtsschutz ist Patentanwältinnen, Patentanwälten und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Nach der Anmeldung lässt sich das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen beim DPMA nicht mehr erweitern, Einschränkungen bleiben jederzeit möglich.

Woher die Zahlen stammen

  • Patentkostengesetz, Anlage zu Paragraf 2 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis), Abschnitt A III Marken, Quelle, abgerufen am 2026-09-14.
  • Deutsches Patent- und Markenamt, Gebühren für Markenschutzrechte, Quelle, Stand 2026-08-28, abgerufen am 2026-09-14.
  • Deutsches Patent- und Markenamt, Waren und Dienstleistungen, Klassifikation von Nizza, Quelle, abgerufen am 2026-09-14.
  • EUIPO, Fees payable direct to the EUIPO, Gebührencodes und Fundstellen der Unionsmarkenverordnung, Quelle, abgerufen am 2026-09-14.

Was dieses Werkzeug macht

  • Die Grundgebühr des DPMA deckt drei Klassen ab, die des EUIPO nur eine. Das ist der Unterschied, an dem die meisten Vergleiche scheitern.
  • Ab der vierten Klasse kostet jede weitere beim DPMA 100 Euro, beim EUIPO 150 Euro ab der dritten.
  • Die Beträge stammen aus der Anlage zu Paragraf 2 Absatz 1 des Patentkostengesetzes und aus Anhang I der Unionsmarkenverordnung, je Zeile mit Gebührennummer und Fundstelle.
  • Nicht in der Rechnung steht das Honorar einer Vertretung: dafür gibt es keine amtliche Gebührenordnung, es wird frei vereinbart.
  • Anmeldegebühr und Klassengebühren müssen beim DPMA innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung gutgeschrieben sein, sonst gilt die Anmeldung von Gesetzes wegen als zurückgenommen.
  • Der Text und beide Gebührenverzeichnisse stehen im ausgelieferten HTML, nur die Bedienung ist eine Client-Insel.