PatentanwaelteListe

Markengebührenrechner für DPMA und EUIPO

Gebührenverzeichnis für Marken

Die Gebühren für eine deutsche Marke stehen in der Anlage zu Paragraf 2 Absatz 1 des Patentkostengesetzes, Abschnitt A III, jede Zeile mit einer sechsstelligen Gebührennummer: 290 Euro für die elektronische Anmeldung (331 000), 300 Euro in Papierform (331 100), 900 Euro für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (331 200), 100 Euro je Klasse ab der vierten (331 300), 750 Euro für die Verlängerung (332 100). Die Gebühren der Unionsmarke stehen in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1001 und tragen beim EUIPO Codes der Form F-001: 850 Euro elektronisch, 50 Euro für die zweite Klasse, 150 Euro für jede weitere, 320 Euro für einen Widerspruch.

Gebührenverzeichnis für Marken

Jede deutsche Markengebühr trägt eine sechsstellige Gebührennummer

Die Beträge stehen in der Anlage zu Paragraf 2 Absatz 1 des Patentkostengesetzes, dem Gebührenverzeichnis des Deutsches Patent- und Markenamt. Wer eine Zahlung anweist, gibt die Nummer an, damit das Amt sie dem richtigen Verfahren zuordnet.

15 Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts für Marken mit Gebührennummer, Höhe und Fundstelle, Stand der Amtsangabe 28.08.2026, sortiert nach der Reihenfolge des Gebührenverzeichnisses.
GebührennummerGebührHöheFundstelle
331 000Anmeldung, Individualmarke, elektronische Einreichung, 3 Klassen enthalten290 EuroParagraf 32 MarkenG
331 300Anmeldung, Klassengebühr ab der 4. Klasse, Individualmarke100 EuroParagraf 32 MarkenG
331 100Anmeldung, Individualmarke, Einreichung in Papierform, 3 Klassen enthalten300 EuroParagraf 32 MarkenG
331 200Anmeldung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, beide Einreichungswege, 3 Klassen enthalten900 EuroParagraf 97 und Paragraf 106a MarkenG
331 400Anmeldung, Klassengebühr ab der 4. Klasse, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke150 EuroParagraf 97 und Paragraf 106a MarkenG
332 100Verlängerung, Individualmarke, beide Einreichungswege, 3 Klassen enthalten750 EuroParagraf 47 Absatz 2 und 3 MarkenG
332 300Verlängerung, Klassengebühr ab der 4. Klasse, Individualmarke260 EuroParagraf 47 Absatz 2 und 3 MarkenG
332 200Verlängerung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, beide Einreichungswege, 3 Klassen enthalten1.800 EuroParagraf 97 und Paragraf 106a MarkenG
331 500Beschleunigte Prüfung der Anmeldung200 EuroParagraf 38 MarkenG
331 600Widerspruch, Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen250 EuroParagraf 42 MarkenG
331 610Widerspruch, jedes weitere Widerspruchszeichen50 EuroParagraf 42 MarkenG
333 300Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse oder älterer Rechte400 EuroParagraf 50 und Paragraf 51 MarkenG
333 400Antrag wegen Verfalls100 EuroParagraf 49 MarkenG
332 101Verspätungszuschlag zur Verlängerungsgebühr50 EuroParagraf 7 Absatz 3 Satz 2 PatKostG
334 100Nationale Gebühr für die internationale Registrierung, Formblatt MM2180 EuroParagraf 108 MarkenG

Beim EUIPO heißt dieselbe Angabe Gebührencode

Die Beträge der Unionsmarke stehen in Anhang I der Unionsmarkenverordnung, der Verordnung (EU) 2017/1001. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum führt sie unter Codes der Form F-001 und nennt zu jeder Zeile den Artikel, auf dem sie beruht.

19 Gebühren des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum für Unionsmarken mit Gebührencode, Höhe und Fundstelle in der Unionsmarkenverordnung, sortiert nach der Reihenfolge des Gebührenverzeichnisses.
GebührencodeGebührHöheFundstelle
F-001Anmeldung, Individualmarke, elektronische Einreichung, eine Klasse enthalten850 EuroArtikel 31 Absatz 2 UMV
F-002Anmeldung, Klassengebühr für die 2. Klasse, Individualmarke50 EuroArtikel 31 Absatz 2 UMV
F-002Anmeldung, Klassengebühr ab der 3. Klasse, Individualmarke150 EuroArtikel 31 Absatz 2 UMV
F-001Anmeldung, Individualmarke, Einreichung in Papierform, eine Klasse enthalten1.000 EuroArtikel 31 Absatz 2 UMV
F-001Anmeldung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, elektronische Einreichung, eine Klasse enthalten1.500 EuroArtikel 31 Absatz 2 sowie Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV
F-001Anmeldung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, Einreichung in Papierform, eine Klasse enthalten1.800 EuroArtikel 31 Absatz 2 sowie Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV
F-012Verlängerung, Individualmarke, elektronische Einreichung, eine Klasse enthalten850 EuroArtikel 53 Absatz 3 UMV
F-012Verlängerung, Klassengebühr für die 2. Klasse, Individualmarke50 EuroArtikel 53 Absatz 3 UMV
F-012Verlängerung, Klassengebühr ab der 3. Klasse, Individualmarke150 EuroArtikel 53 Absatz 3 UMV
F-012Verlängerung, Individualmarke, Einreichung in Papierform, eine Klasse enthalten1.000 EuroArtikel 53 Absatz 3 UMV
F-012Verlängerung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, elektronische Einreichung, eine Klasse enthalten1.500 EuroArtikel 53 Absatz 3 sowie Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV
F-012Verlängerung, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, Einreichung in Papierform, eine Klasse enthalten1.800 EuroArtikel 53 Absatz 3 sowie Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV
F-003Nationale Recherchenberichte60 EuroArtikel 43 Absatz 2 UMV
F-005Widerspruch320 EuroArtikel 46 Absatz 3 UMV
F-017Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit630 EuroArtikel 63 Absatz 2 UMV
F-018Beschwerde720 EuroArtikel 68 Absatz 1 UMV
F-016Zuschlag für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr25 Prozent, höchstens 1.500 EuroArtikel 53 Absatz 3 UMV
F-020Antrag auf Umwandlung in nationale Anmeldungen200 EuroArtikel 140 Absatz 1 UMV
F-033Weiterbehandlung des Verfahrens400 EuroArtikel 105 Absatz 1 UMV

Amtsgebühren sind nicht die Gesamtkosten einer Anmeldung

Für das Honorar einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts gibt es keine amtliche Gebührenordnung, es wird frei vereinbart. Dieses Werkzeug rechnet deshalb nur die Gebühren der Ämter und lässt die Vertretungskosten offen, statt einen Marktpreis zu schätzen. Ebenfalls nicht in der Rechnung stehen die Gebühren, die erst ein Streit auslöst: Widerspruch, Verfall, Nichtigkeit, Beschwerde. Sie stehen oben in den Verzeichnissen zum Nachschlagen, aber nicht in der Summe, weil sie in den meisten Verfahren nie anfallen.

Dieses Werkzeug schlägt Gebühren nach und rechnet sie zusammen. Es prüft kein Zeichen auf Schutzfähigkeit, recherchiert keine älteren Rechte und sagt nicht, welche Klassen eine bestimmte Geschäftstätigkeit braucht. Die Prüfung des Einzelfalls macht nach Paragraf 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Rechtsdienstleistung aus, und die Beratung im gewerblichen Rechtsschutz ist Patentanwältinnen, Patentanwälten und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Nach der Anmeldung lässt sich das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen beim DPMA nicht mehr erweitern, Einschränkungen bleiben jederzeit möglich.

Woher die Zahlen stammen

  • Patentkostengesetz, Anlage zu Paragraf 2 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis), Abschnitt A III Marken, Quelle, abgerufen am 2026-09-14.
  • Deutsches Patent- und Markenamt, Gebühren für Markenschutzrechte, Quelle, Stand 2026-08-28, abgerufen am 2026-09-14.
  • Deutsches Patent- und Markenamt, Waren und Dienstleistungen, Klassifikation von Nizza, Quelle, abgerufen am 2026-09-14.
  • EUIPO, Fees payable direct to the EUIPO, Gebührencodes und Fundstellen der Unionsmarkenverordnung, Quelle, abgerufen am 2026-09-14.

Was dieses Werkzeug macht

  • Die Grundgebühr des DPMA deckt drei Klassen ab, die des EUIPO nur eine. Das ist der Unterschied, an dem die meisten Vergleiche scheitern.
  • Ab der vierten Klasse kostet jede weitere beim DPMA 100 Euro, beim EUIPO 150 Euro ab der dritten.
  • Die Beträge stammen aus der Anlage zu Paragraf 2 Absatz 1 des Patentkostengesetzes und aus Anhang I der Unionsmarkenverordnung, je Zeile mit Gebührennummer und Fundstelle.
  • Nicht in der Rechnung steht das Honorar einer Vertretung: dafür gibt es keine amtliche Gebührenordnung, es wird frei vereinbart.
  • Anmeldegebühr und Klassengebühren müssen beim DPMA innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung gutgeschrieben sein, sonst gilt die Anmeldung von Gesetzes wegen als zurückgenommen.
  • Der Text und beide Gebührenverzeichnisse stehen im ausgelieferten HTML, nur die Bedienung ist eine Client-Insel.

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