PatentanwaelteListe
Aufgeschlagenes Fachlexikon mit Lupe auf einem Schreibtisch, Symbolbild für das Glossar der Fachbegriffe im Patent- und Markenrecht

Glossar

Dieses Glossar erklärt die Begriffe, die rund um Patentanwälte, Markenrecht & Erfenderschutz immer wieder auftauchen. Jeder Eintrag beginnt mit einer Definition in ein bis zwei Sätzen und nennt danach, worauf sie sich stützt.

36 Begriffe

Patent

Ein Patent schützt eine technische Erfindung, die neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Es gibt dem Inhaber das ausschließliche Recht, anderen die Nutzung der Erfindung zu untersagen. Die Schutzdauer beträgt in Deutschland zwanzig Jahre ab dem Tag nach der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

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Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster schützt technische Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, ähnlich dem Patent. Anders als beim Patent prüft das Patentamt Neuheit und erfinderischen Schritt bei der Eintragung nicht, weshalb es als ungeprüftes Schutzrecht gilt. Der Schutz endet spätestens zehn Jahre nach dem Anmeldemonat.

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Marke

Eine Marke schützt ein Zeichen, das Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer unterscheidet, etwa Wörter, Bilder, Buchstaben, Zahlen, Farben oder dreidimensionale Formen. Die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt gilt zehn Jahre ab dem Anmeldetag und lässt sich gegen Gebühr beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängern.

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Design

Design, früher Geschmacksmuster genannt, schützt die äußere Gestaltung eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, etwa Form, Linien, Farben, Oberflächenstruktur oder Material. Voraussetzung sind Neuheit und Eigenart gegenüber bereits offenbarten Designs. Die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt schützt bis zu fünfundzwanzig Jahre ab dem Anmeldetag, gestaffelt in Fünfjahresabschnitten.

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Schutzrecht

Ein Schutzrecht ist ein gesetzlich verliehenes ausschließliches Recht an einer geistigen Leistung, etwa Patent und Gebrauchsmuster für technische Erfindungen, Marke für Kennzeichen und Design für die äußere Gestaltung eines Erzeugnisses. Jedes dieser Rechte entsteht durch Anmeldung bei einem Amt, hat eigene Voraussetzungen und eine eigene, gesetzlich begrenzte Schutzdauer.

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Gewerblicher Rechtsschutz

Gewerblicher Rechtsschutz bezeichnet die Rechtsgebiete, die technische Erfindungen, Kennzeichen und Gestaltungen vor Nachahmung schützen, namentlich das Patent- und Gebrauchsmusterrecht, das Markenrecht und das Designrecht. Anders als das Urheberrecht entsteht keines dieser Rechte automatisch mit der Schöpfung, sondern erst durch Anmeldung und Eintragung bei einem Amt wie dem Deutschen Patent- und Markenamt.

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Patentanwalt / Patentanwältin

Patentanwältin oder Patentanwalt ist eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung für die Vertretung in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes. Voraussetzung sind ein technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium, ein juristisches Zusatzstudium, eine mehrjährige praktische Ausbildung und eine schriftliche sowie mündliche Prüfung. Ende 2024 waren in Deutschland 4274 Patentanwältinnen und Patentanwälte zugelassen.

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Patentanwaltskammer

Die Patentanwaltskammer ist die Berufsvertretung aller in Deutschland zugelassenen Patentanwältinnen und Patentanwälte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Sie führt das amtliche Patentanwaltsverzeichnis, überwacht die Einhaltung der Berufspflichten nach der Patentanwaltsordnung und ist damit die zuständige Stelle, um eine Zulassung zu bestätigen.

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Zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt

Vor dem Europäischen Patentamt darf nur vertreten, wer als zugelassener Vertreter in die vom Amt geführte Liste eingetragen ist. Die Zulassung setzt nach Artikel 134 des Europäischen Patentübereinkommens den erfolgreichen Abschluss der europäischen Eignungsprüfung voraus, die aus einer Grundlagenprüfung und vier Hauptprüfungsarbeiten besteht. Deutsche Patentanwälte erwerben diesen Status meist zusätzlich zur nationalen Zulassung.

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Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt, wer in Deutschland außergerichtliche Rechtsberatung anbieten darf. Erlaubt ist das grundsätzlich nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, im gewerblichen Rechtsschutz zusätzlich Patentanwältinnen und Patentanwälten. Ein Verzeichnis, das lediglich öffentlich zugängliche Angaben zu Kanzleien zusammenstellt, erbringt selbst keine Rechtsdienstleistung und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

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Neuheit (Patentrecht)

Neuheit ist eine der drei gesetzlichen Voraussetzungen für ein Patent nach Paragraf 1 Patentgesetz. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, also vor dem Anmeldetag noch nirgends der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, weder durch Veröffentlichung noch durch Vortrag, Ausstellung oder Verkauf. Schon eine einzige neuheitsschädliche Vorveröffentlichung reicht aus, das Patent zu verhindern.

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Erfinderische Tätigkeit

Erfinderische Tätigkeit ist neben Neuheit und gewerblicher Anwendbarkeit die dritte Voraussetzung für ein Patent nach Paragraf 1 Patentgesetz. Sie liegt vor, wenn sich die Erfindung für eine Fachfrau oder einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Eine bloße Weiterentwicklung, die jeder mit üblichem Fachwissen hätte finden können, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

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Gewerbliche Anwendbarkeit

Gewerbliche Anwendbarkeit ist die dritte Patentierungsvoraussetzung nach Paragraf 1 Patentgesetz: Die Erfindung muss auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich der Landwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden können. Die Hürde ist in der Praxis niedrig, sie schließt vor allem Vorgänge aus, die sich nicht wiederholt und gewerblich ausführen lassen, etwa rein private oder einmalige Vorgänge.

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Stand der Technik

Der Stand der Technik umfasst alles, was vor dem Anmeldetag einer Erfindung der Öffentlichkeit irgendwo auf der Welt zugänglich gemacht wurde, etwa durch schriftliche Beschreibung, mündlichen Vortrag oder Benutzung. Er ist der Maßstab, an dem Neuheit und erfinderische Tätigkeit einer Patentanmeldung gemessen werden, und wird im Rechercheverfahren systematisch ermittelt.

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Patentanspruch

Der Patentanspruch legt fest, wofür genau Schutz beansprucht wird: er bestimmt den Schutzbereich des Patents. Jede Patentanmeldung muss nach Paragraf 34 Patentgesetz einen oder mehrere Patentansprüche enthalten, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, gestützt auf die Beschreibung der Erfindung. Im Verletzungsstreit wird ausschließlich am Wortlaut der Ansprüche gemessen.

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Patentanmeldung (Verfahren)

Eine Patentanmeldung entsteht mit dem Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt und muss nach Paragraf 34 Patentgesetz den Antrag, eine kurze Bezeichnung, mindestens einen Patentanspruch und eine Beschreibung der Erfindung enthalten. Bis zur Erteilung durchläuft sie ein eigenes Rechercheverfahren und, auf gesonderten Antrag, ein Prüfungsverfahren, jeweils mit eigener Gebühr und eigener Frist.

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Rechercheantrag

Auf Antrag nach Paragraf 43 Patentgesetz ermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt den relevanten Stand der Technik zu einer Patentanmeldung und erstellt einen Recherchebericht. Die Rechercheantragsgebühr beträgt 300 Euro. Der Bericht ist keine rechtliche Bewertung der Patentfähigkeit, sondern eine Materialsammlung, auf deren Grundlage Anmelderin oder Anmelder über das weitere Vorgehen entscheiden.

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Prüfungsverfahren (Patent)

Im Prüfungsverfahren untersucht das Deutsche Patent- und Markenamt auf gesonderten Antrag, ob eine angemeldete Erfindung tatsächlich neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Der Antrag kann bis zu sieben Jahre nach der Anmeldung gestellt werden. Die Prüfungsgebühr beträgt 150 Euro mit vorherigem Rechercheantrag und 350 Euro ohne.

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Erteilungsverfahren

Das Erteilungsverfahren endet, wenn das Patentamt im Prüfungsverfahren feststellt, dass eine Anmeldung alle Voraussetzungen erfüllt, also Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit. Mit der Erteilung wird das Patent im Patentblatt veröffentlicht und die Patentschrift herausgegeben. Ab diesem Zeitpunkt läuft die neunmonatige Frist, innerhalb derer Dritte gegen das Patent Einspruch erheben können.

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Einspruchsverfahren (Patent)

Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Patenterteilung kann jede und jeder beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch gegen das Patent erheben. Der Einspruch muss auf einen der gesetzlichen Widerrufsgründe gestützt und mit Tatsachen belegt werden. Am Ende steht die Aufrechterhaltung, die beschränkte Aufrechterhaltung oder der Widerruf des Patents.

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Prioritätsrecht / Prioritätsjahr

Wer eine Erfindung oder ein Kennzeichen zuerst in einem Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft anmeldet, kann diese Erstanmeldung als Priorität für spätere Anmeldungen in anderen Vertragsstaaten beanspruchen. Für Patente und Gebrauchsmuster beträgt die Prioritätsfrist zwölf Monate, für Marken und Design sechs Monate. Innerhalb dieser Frist gilt für die Neuheitsprüfung der Zeitrang der Erstanmeldung, nicht der späteren.

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Patentverletzung

Wer eine patentierte Erfindung ohne Zustimmung der Patentinhaberin gewerblich herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder benutzt, verletzt das Patent. Nach Paragraf 139 Patentgesetz kann die Inhaberin Unterlassung verlangen, bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit zusätzlich Schadensersatz, wahlweise berechnet nach dem eigenen Schaden, dem Verletzergewinn oder einer angemessenen Lizenzgebühr.

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Wortmarke

Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Wörtern, Buchstaben oder Zahlen in normaler Schrift, ohne besondere grafische Gestaltung. Sie schützt das Zeichen unabhängig von Schriftart, Farbe oder Layout und bietet damit den breitesten Schutzumfang unter den Markenformen. Voraussetzung ist wie bei jeder Marke, dass sie geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.

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Bildmarke

Eine Bildmarke besteht aus einer grafischen Gestaltung ohne Wortbestandteil, etwa einem Logo oder Symbol; kombiniert sie Bild und Wort, spricht man von einer Wort-Bild-Marke. Anders als die Wortmarke schützt sie nur die konkrete grafische Ausgestaltung, nicht das Wort in beliebiger Schreibweise. Rechtsgrundlage ist wie bei jeder Markenform Paragraf 3 Markengesetz.

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Unionsmarke

Die Unionsmarke gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante angemeldet, nicht bei einem nationalen Amt. Die Online-Anmeldung kostet 850 Euro Grundgebühr für eine Klasse, 50 Euro für die zweite Klasse und ab der dritten Klasse je 150 Euro zusätzlich.

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IR-Marke (Internationale Registrierung)

Über das Madrider System der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) lässt sich eine bestehende nationale oder Unionsmarke, die Basismarke, mit einer einzigen internationalen Anmeldung auf weitere Mitgliedstaaten ausdehnen, aktuell 133 Länder über 117 Mitglieder. Die internationale Registrierung bleibt fünf Jahre lang von der Basismarke abhängig: fällt diese in dieser Zeit weg, erlischt auch der internationale Schutz.

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Nizza-Klassifikation

Die Nizza-Klassifikation ordnet Waren und Dienstleistungen für Markenanmeldungen in 45 Klassen, 34 für Waren und 11 für Dienstleistungen. Jede Markenanmeldung muss die beanspruchten Waren und Dienstleistungen diesen Klassen zuordnen; die Klassenzahl bestimmt zugleich einen Teil der Amtsgebühr. Verwaltet wird die Klassifikation von der Weltorganisation für geistiges Eigentum und weltweit von über hundert Ländern genutzt.

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Markenwiderspruch

Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung einer Markeneintragung kann die Inhaberin einer älteren Marke oder eines anderen älteren Kennzeichenrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt Widerspruch erheben. Grundlage ist Paragraf 42 Markengesetz. Die Parteien können auf gemeinsamen Antrag eine Bedenkzeit von mindestens zwei Monaten erhalten, um sich außergerichtlich zu einigen.

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Verwechslungsgefahr

Verwechslungsgefahr besteht, wenn das Publikum ein jüngeres Zeichen wegen seiner Ähnlichkeit mit einer älteren Marke derselben oder ähnlicher Waren und Dienstleistungen derselben betrieblichen Herkunft zuordnen könnte. Nach Paragraf 14 Markengesetz kann die Markeninhaberin einem Dritten deshalb untersagen, ein verwechslungsfähiges Zeichen für Waren zu benutzen, es zu bewerben oder Waren darunter ein- und auszuführen.

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Diensterfindung

Eine Diensterfindung ist eine Erfindung, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses macht und die entweder aus der ihr obliegenden Tätigkeit im Betrieb entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht. Sie ist nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden, der über die Inanspruchnahme entscheidet.

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Freie Erfindung

Eine freie Erfindung ist jede Erfindung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses, die keine Diensterfindung ist, also weder aus der betrieblichen Aufgabe entstanden ist noch maßgeblich auf betrieblichen Erfahrungen oder Arbeiten beruht. Sie verbleibt der Erfinderin, muss dem Arbeitgeber aber nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz trotzdem mitgeteilt werden.

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Inanspruchnahme (Arbeitnehmererfindung)

Die Inanspruchnahme ist die Erklärung des Arbeitgebers, dass er die Rechte an einer gemeldeten Diensterfindung übernimmt. Erfolgt sie unbeschränkt, gehen alle Rechte auf den Arbeitgeber über; erfolgt sie beschränkt, erhält er nur ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht, und die Erfinderin darf über die Erfindung im Übrigen weiter verfügen. Mit der Inanspruchnahme entsteht der Vergütungsanspruch.

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Angemessene Vergütung (Arbeitnehmererfindung)

Nimmt der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch, hat die Erfinderin nach Paragraf 9 Arbeitnehmererfindungsgesetz Anspruch auf eine angemessene Vergütung, zusätzlich zum normalen Gehalt. Die Höhe richtet sich unter anderem nach dem wirtschaftlichen Wert der Erfindung, der Beteiligung des Betriebs an ihrem Zustandekommen und der Stellung der Erfinderin im Betrieb. Vergütungsrichtlinien konkretisieren die Berechnung.

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PCT-Anmeldung (Internationale Patentanmeldung)

Über eine PCT-Anmeldung nach dem Patent Cooperation Treaty der Weltorganisation für geistiges Eigentum lässt sich mit einer einzigen internationalen Anmeldung der Zeitrang für eine spätere Patentanmeldung in vielen Vertragsstaaten sichern. Eine PCT-Anmeldung selbst führt zu keinem Patent; innerhalb von 30 Monaten nach dem Prioritätstag muss sie in jedem gewünschten Land in die nationale Phase überführt werden.

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Europäisches Patent

Ein europäisches Patent wird nach dem Europäischen Patentübereinkommen zentral beim Europäischen Patentamt in einem einzigen Verfahren geprüft und erteilt und zerfällt danach in ein Bündel nationaler Patente in den benannten Vertragsstaaten. Aktuell zählt das Übereinkommen 40 Vertragsstaaten. In vielen Staaten ist nach der Erteilung eine zusätzliche Validierung nötig, oft mit Übersetzung und Gebühr innerhalb einer Frist.

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Patentinformationszentrum (PIZ)

Patentinformationszentren sind regionale, vom Deutschen Patent- und Markenamt anerkannte Kooperationspartner, die Erfinderinnen, Unternehmen und Institutionen bei Patent-, Marken- und Designrecherchen sowie beim Zugang zu amtlichen Datenbanken unterstützen. Bundesweit gibt es 15 dieser Zentren. Sie organisieren unter anderem kostenlose Erfindererstberatungen mit Patentanwältinnen und Patentanwälten der Patentanwaltskammer.

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