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Glossar

Angemessene Vergütung (Arbeitnehmererfindung)

Nimmt der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch, hat die Erfinderin nach Paragraf 9 Arbeitnehmererfindungsgesetz Anspruch auf eine angemessene Vergütung, zusätzlich zum normalen Gehalt. Die Höhe richtet sich unter anderem nach dem wirtschaftlichen Wert der Erfindung, der Beteiligung des Betriebs an ihrem Zustandekommen und der Stellung der Erfinderin im Betrieb. Vergütungsrichtlinien konkretisieren die Berechnung.

Begriff
Angemessene Vergütung (Arbeitnehmererfindung)
Stand
14. September 2026

Was dahinter steckt

Kommt keine Einigung zustande, kann die Höhe der Vergütung durch die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt oder durch Klage nach Paragraf 38 Arbeitnehmererfindungsgesetz gerichtlich geklärt werden.

Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Erfindung tatsächlich zum Patent anmeldet oder nur betrieblich nutzt, solange er die Rechte in Anspruch genommen hat.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Bei diesem Portal laufen mehrere Arbeitsschritte KI-gestützt: die Formulierung und Gliederung der Seitentexte, die recherchegestützte Auswahl und Prüfung der Datenquellen bei der Einrichtung sowie die Erstellung der Bildmotive, die als generierte Bilder und nicht als Stockfotos entstehen. Ob eine Website die Berufsbezeichnung Patentanwalt nennt, entscheidet ein Skript nach festen Suchmustern, die mit Hilfe eines Sprachmodells entworfen und an allen Treffern geprüft wurden. Die Zusammenführung doppelter Kanzleien läuft rein mechanisch über Name, Postleitzahl und Straße. Name, Anschrift und sonstige Angaben der Kanzleien stammen unverändert aus den genannten Quellen und werden nicht von einem Modell erzeugt oder ergänzt.

Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.