Glossar
Patentverletzung
Wer eine patentierte Erfindung ohne Zustimmung der Patentinhaberin gewerblich herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder benutzt, verletzt das Patent. Nach Paragraf 139 Patentgesetz kann die Inhaberin Unterlassung verlangen, bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit zusätzlich Schadensersatz, wahlweise berechnet nach dem eigenen Schaden, dem Verletzergewinn oder einer angemessenen Lizenzgebühr.
- Begriff
- Patentverletzung
- Stand
- 14. September 2026
Was dahinter steckt
Der Unterlassungsanspruch gilt grundsätzlich auch bei einer nur drohenden, noch nicht begangenen Verletzung. Eine Ausnahme lässt das Gesetz zu, wenn die Durchsetzung zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde; dann tritt an die Stelle der Unterlassung ein finanzieller Ausgleich.
Bei Verfahrenspatenten kehrt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Beweislast um: stellt jemand ein neues Erzeugnis her, das sich auch durch das patentierte Verfahren herstellen lässt, wird vermutet, dass das patentierte Verfahren benutzt wurde.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- § 139 Patentgesetz (PatG) - Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Einsatz von Sprachmodellen
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Korrekturweg
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Stand dieser Angaben: 14. September 2026.