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Ratgeber

Was eine Markenanmeldung beim DPMA kostet

Eine elektronische Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt kostet 290 Euro und deckt bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen ab. Jede weitere Klasse kostet 100 Euro. Auf Papier sind es 300 Euro. Nach zehn Jahren kostet die Verlängerung 750 Euro. Die Anmeldegebühr wird auch bei Zurückweisung nicht erstattet.

Was eine Markenanmeldung beim DPMA an Amtsgebühren kostet

Die Markengebühren des Deutschen Patent- und Markenamts stehen im Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes, Abschnitt III. Jede Gebühr trägt dort eine sechsstellige Nummer, und jeder Betrag ist fest. Die Grundgebühr für eine elektronische Anmeldung beträgt 290 Euro (Nummer 331 000) und schließt die Klassengebühr für bis zu drei Klassen bereits ein. Auf Papier kostet dieselbe Anmeldung 300 Euro (Nummer 331 100).

Eine Kollektivmarke oder Gewährleistungsmarke ist teurer. Für sie gilt nach § 97 und § 106a MarkenG eine Grundgebühr von 900 Euro, und jede Klasse ab der vierten kostet 150 Euro statt 100 Euro. Eine Kollektivmarke gehört einem Verband und kennzeichnet Waren seiner Mitglieder; eine Gewährleistungsmarke steht für eine geprüfte Eigenschaft und darf vom Inhaber selbst nicht für eigene Waren benutzt werden.

Die Anmeldegebühr ist eine Antragsgebühr. Sie wird mit der Antragstellung verbraucht, unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Nimmt das Amt die Anmeldung nicht an, weil ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 MarkenG vorliegt, bekommen Sie das Geld nicht zurück. Auch eine Rücknahme der Anmeldung führt nicht zur Erstattung. Das DPMA weist darauf ausdrücklich hin und behält bei einer Rückzahlung ohne Rechtsgrund zusätzlich 10 Euro ein.

Markengebühren des DPMA mit Gebührennummer aus dem Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes. Stand der letzten Gesetzesänderung: 11. Januar 2026.
LeistungGebührennummerBetragRechtsgrundlage
Anmeldung elektronisch, bis zu drei Klassen331 000290 Euro§ 32 MarkenG
Anmeldung in Papierform, bis zu drei Klassen331 100300 Euro§ 32 MarkenG
Jede Klasse ab der vierten331 300100 Euro§ 32 MarkenG
Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke331 200900 Euro§§ 97, 106a MarkenG
Beschleunigte Prüfung der Anmeldung331 500200 Euro§ 38 MarkenG
Verlängerung, bis zu drei Klassen332 100750 Euro§ 47 MarkenG
Verlängerung, jede Klasse ab der vierten332 300260 Euro§ 47 MarkenG
Widerspruch, Grundbetrag für ein Zeichen331 600250 Euro§ 42 MarkenG
Antrag auf Erklärung des Verfalls333 400100 Euro§ 49 MarkenG
Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse333 300400 Euro§ 50 MarkenG
Anmeldegebühr elektronisch, bis zu drei Klassen
290 Euro
Patentkostengesetz, Gebührenverzeichnis Nr. 331 000, Stand 11. Januar 2026
Verlängerungsgebühr nach zehn Jahren, bis zu drei Klassen
750 Euro
Patentkostengesetz, Gebührenverzeichnis Nr. 332 100, Stand 11. Januar 2026
Eintragungen unter den 2025 abgeschlossenen Eintragungsverfahren
55.863 von 82.542, also 68 Prozent
Deutsches Patent- und Markenamt, Statistik Marken, Stand 24. Februar 2026

Warum die Zahl der Nizza-Klassen den Preis bestimmt

Eine Marke schützt nicht das Zeichen an sich, sondern das Zeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Diese werden nach der Nizza-Klassifikation eingeteilt, einem internationalen System aus 45 Klassen, das auf das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 zurückgeht. Die Klassen 1 bis 34 erfassen Waren, die Klassen 35 bis 45 Dienstleistungen. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gehört nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 MarkenG zwingend in die Anmeldung.

Die Grundgebühr deckt drei Klassen ab. Wer vier Klassen beansprucht, zahlt 390 Euro, wer fünf beansprucht, 490 Euro. Der Preis steigt also in Hundertern, und deshalb entscheidet die Klassenwahl über die Kosten. Sie entscheidet aber auch über das Risiko: Jede Klasse, die Sie beanspruchen und später nicht benutzen, macht die Marke in diesem Teil nach fünf Jahren angreifbar.

  1. Schreiben Sie auf, welche Waren und Dienstleistungen Sie heute anbieten, und welche Sie in den nächsten fünf Jahren sicher anbieten werden.
  2. Ordnen Sie jeden Eintrag einer Nizza-Klasse zu. Die harmonisierte Datenbank in TMclass liefert Begriffe, die beide Ämter ohne Rückfrage akzeptieren.
  3. Streichen Sie alles, was nur ein Wunsch ist. Eine unbenutzte Klasse kostet 100 Euro und macht die Marke insoweit nach fünf Jahren löschungsreif.
  4. Zählen Sie die Klassen und rechnen Sie: 290 Euro für bis zu drei Klassen, danach 100 Euro je weiterer Klasse.
  5. Prüfen Sie in DPMAregister und TMview, ob ältere identische oder ähnliche Zeichen in denselben Klassen stehen.
  6. Reichen Sie elektronisch ein und zahlen Sie die Gebühr innerhalb von drei Monaten, sonst gilt die Anmeldung nach § 6 Absatz 2 PatKostG als zurückgenommen.

Dass zwei Waren in derselben Klasse stehen, bedeutet nicht, dass sie ähnlich sind. § 9 Absatz 3 MarkenG sagt das ausdrücklich in beide Richtungen: Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse erscheinen, und nicht schon deswegen als unähnlich, weil sie in verschiedenen Klassen erscheinen. Die Klasse ist ein Ordnungsmittel für die Gebühren und die Recherche, kein Maßstab für die Verwechslungsgefahr.

Welche Gebühren nach der Eintragung noch auf Sie zukommen

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt nach § 47 Absatz 1 MarkenG zehn Jahre, gerechnet vom Anmeldetag. Sie lässt sich beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängern. Die Verlängerungsgebühr beträgt 750 Euro für bis zu drei Klassen, jede weitere Klasse kostet 260 Euro. Damit ist die Verlängerung deutlich teurer als die Anmeldung, und die Klassengebühr steigt von 100 auf 260 Euro je Klasse.

Das Amt unterrichtet den Markeninhaber nach § 47 Absatz 5 MarkenG mindestens sechs Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer, haftet aber ausdrücklich nicht für eine unterbliebene Unterrichtung. Der Antrag soll innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf eingereicht werden und kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten danach gestellt werden; in der Nachfrist kommt nach § 7 Absatz 3 PatKostG ein Verspätungszuschlag von 50 Euro dazu.

Von der Anmeldung bis zur ersten Verlängerung, mit Zuständigkeit und Frist
  1. Anmeldung einreichen, 290 Euro zahlen

    Zuständig ist das DPMA. Die Anmeldung muss nach § 32 Absatz 2 MarkenG einen Antrag, Angaben zum Anmelder, eine Darstellung der Marke und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten. Die Gebühr ist binnen drei Monaten zu zahlen.

  2. Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

    Die Markenstelle prüft nach § 37 MarkenG, ob das Zeichen nach § 3, § 8 oder § 10 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Geprüft wird nicht, ob ältere Rechte Dritter bestehen. Dritte dürfen nach § 37 Absatz 6 MarkenG schriftliche Bemerkungen einreichen, werden dadurch aber nicht Verfahrensbeteiligte.

  3. Eintragung und Veröffentlichung

    Entspricht die Anmeldung den Erfordernissen und wird sie nicht zurückgewiesen, trägt das Amt die Marke nach § 41 Absatz 1 MarkenG in das Register ein und veröffentlicht die Eintragung. Erst ab diesem Tag läuft die Widerspruchsfrist.

  4. Drei Monate Widerspruchsfrist

    Inhaber älterer Rechte können nach § 42 Absatz 1 MarkenG innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung Widerspruch erheben. Die Frist ist nicht verlängerbar. Zuständig ist die Markenstelle des DPMA.

  5. Ab Jahr fünf gilt der Benutzungszwang

    Fünf Jahre nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr möglich ist, muss die Marke nach § 26 MarkenG ernsthaft benutzt worden sein. Ab da kann jeder den Verfall beantragen. Zuständig sind das DPMA im Verfahren nach § 53 MarkenG oder das Landgericht im Klageweg.

  6. Nach zehn Jahren verlängern, 750 Euro

    Der Antrag soll in den letzten sechs Monaten der Schutzdauer eingereicht werden, die Nachfrist beträgt sechs Monate mit 50 Euro Zuschlag. Wird nicht verlängert, wird die Eintragung nach § 47 Absatz 8 MarkenG mit Wirkung zum Ablauf der Schutzdauer gelöscht.

  • Teilung einer Eintragung nach § 46 MarkenG: 300 Euro, sinnvoll, wenn nur ein Teil der Klassen angegriffen wird.
  • Eintragung einer Lizenz nach § 30 Absatz 6 MarkenG: 50 Euro, ebenso viel für Änderung und Löschung der Lizenz.
  • Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 49 MarkenG: 100 Euro, bei Widerspruch des Inhabers weitere 300 Euro zur Weiterverfolgung.
  • Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach § 51 MarkenG: 400 Euro, für jedes weitere geltend gemachte Recht 100 Euro mehr.
  • Erinnerung gegen einen Beschluss nach § 64 MarkenG: 150 Euro.
  • Nationale Gebühr für eine internationale Registrierung nach § 108 MarkenG: 180 Euro, zusätzlich zu den Gebühren der WIPO.

Was Sie zahlen, wenn ein anderer gegen Ihre Marke Widerspruch erhebt

Das DPMA prüft von Amts wegen nicht, ob eine ältere Marke der neuen entgegensteht. Diese Prüfung überlässt das Gesetz den Inhabern älterer Rechte. Sie haben nach § 42 Absatz 1 MarkenG drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung Zeit, Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch kostet 250 Euro Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen und 50 Euro für jedes weitere Zeichen.

Gestützt werden kann der Widerspruch nach § 42 Absatz 2 MarkenG unter anderem auf eine ältere angemeldete oder eingetragene Marke, auf eine notorisch bekannte Marke und auf eine Agentenmarke. Der häufigste Grund ist die Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 MarkenG: Zeichen und Waren sind sich so ähnlich, dass das Publikum sie gedanklich in Verbindung bringt.

Für Sie als Angegriffenen ist die Gebühr nicht das Problem. Teuer wird die Verteidigung, und teuer wird vor allem ein verlorenes Verfahren, weil Sie dann Zeichen, Etiketten, Domains und Werbematerial ändern müssen. Eine Recherche vor der Anmeldung kostet einen Bruchteil davon, und sie ist der einzige Schritt, der diesen Fall verhindert.

Sollen Sie in Deutschland oder als Unionsmarke anmelden?

Verkaufen Sie Ihre Waren oder Dienstleistungen in mehr als drei EU-Mitgliedstaaten oder planen Sie das in den nächsten fünf Jahren?

Ja

Gibt es in einem dieser Länder bereits ein ähnliches älteres Zeichen?

Ja

Vorsicht. Eine Unionsmarke ist unteilbar: Ein einziges älteres nationales Recht kann die gesamte Anmeldung zu Fall bringen. Prüfen Sie in TMview und erwägen Sie nationale Anmeldungen in den Ländern, in denen kein Konflikt besteht.

Nein

Unionsmarke. 850 Euro für eine Klasse decken alle EU-Mitgliedstaaten ab. Drei Klassen kosten 1.050 Euro, also rund das Dreieinhalbfache der deutschen Anmeldung, aber für 27 Staaten statt für einen.

Nein

Benutzen Sie das Zeichen ausschließlich in Deutschland?

Ja

Deutsche Marke. 290 Euro für bis zu drei Klassen. Eine Unionsmarke müssten Sie in der Union ernsthaft benutzen; für ein rein deutsches Geschäft ist sie teurer und angreifbarer.

Nein

Deutsche Marke zuerst, dann nachmelden. Sie haben nach Artikel 4 Abschnitt C Absatz 1 der Pariser Verbandsübereinkunft sechs Monate Zeit, unter Inanspruchnahme der Priorität im Ausland oder beim EUIPO nachzumelden.

Wie sich DPMA und EUIPO bei den Markengebühren unterscheiden

Die Unionsmarke ist teurer, deckt dafür alle EU-Mitgliedstaaten ab. Die Gebühren stehen in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1001 und werden vom EUIPO in Alicante erhoben. Die Grundgebühr für eine elektronische Anmeldung beträgt 850 Euro und deckt nur eine Klasse ab. Die zweite Klasse kostet 50 Euro, jede weitere ab der dritten 150 Euro. Auf Papier beträgt die Grundgebühr 1.000 Euro.

Markengebühren im Vergleich. DPMA-Beträge aus dem Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes, EUIPO-Beträge aus Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1001 in der vom EUIPO veröffentlichten Fassung.
PositionDPMAEUIPO
Anmeldung elektronisch, eine Klasse290 Euro (deckt drei Klassen)850 Euro
Anmeldung elektronisch, drei Klassen290 Euro1.050 Euro
Anmeldung elektronisch, fünf Klassen490 Euro1.350 Euro
Anmeldung in Papierform, Grundgebühr300 Euro1.000 Euro
Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, elektronisch900 Euro1.500 Euro
Verlängerung, Grundgebühr elektronisch750 Euro (drei Klassen)850 Euro (eine Klasse)
Widerspruch250 Euro320 Euro
Antrag auf Verfall oder Nichtigkeit100 bzw. 400 Euro630 Euro
Beschwerde200 Euro beim BPatG720 Euro
Räumlicher SchutzbereichDeutschlandalle EU-Mitgliedstaaten

Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied greifbar. Drei Klassen kosten in Deutschland 290 Euro und beim EUIPO 1.050 Euro, also das Dreieinhalbfache. Rechnen Sie den Preis aber pro Land, kehrt sich das Bild um: Die Unionsmarke kostet rund 39 Euro je Mitgliedstaat. Wer in drei oder mehr EU-Ländern verkauft, fährt mit der Unionsmarke günstiger als mit drei nationalen Anmeldungen.

Der Haken liegt nicht im Preis, sondern in der Unteilbarkeit. Eine Unionsmarke gilt einheitlich in der gesamten Union oder gar nicht. Ein einziges älteres Recht in einem einzigen Mitgliedstaat kann sie im Widerspruchsverfahren vollständig zu Fall bringen. Aus einer gescheiterten Unionsmarke lässt sich nach Artikel 139 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit § 121 MarkenG eine nationale Anmeldung umwandeln; das Umwandlungsverfahren beim DPMA kostet 300 Euro für bis zu drei Klassen.

Wann sich die beschleunigte Prüfung für 200 Euro lohnt

§ 38 MarkenG enthält einen Satz: Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt. Die Gebühr dafür beträgt 200 Euro (Nummer 331 500) und kommt zur Anmeldegebühr hinzu. Beschleunigt wird nur die Prüfung durch das Amt, nicht die anschließende dreimonatige Widerspruchsfrist und nicht ein etwaiges Widerspruchsverfahren.

Der Antrag lohnt sich in drei Lagen. Erstens, wenn ein Produktstart feststeht und Sie die Eintragungsurkunde für Handelspartner oder Plattformen brauchen. Zweitens, wenn Sie die deutsche Marke als Grundlage für eine internationale Registrierung nach dem Madrider Protokoll verwenden wollen, weil dafür eine eingetragene oder angemeldete Basismarke nötig ist. Drittens, wenn Sie gegen einen Nachahmer vorgehen wollen und dafür ein eingetragenes Recht brauchen.

In allen anderen Fällen sind 200 Euro für Zeit ausgegeben, die Ihnen nichts bringt. Rechte aus der Marke entstehen ohnehin erst mit der Eintragung, und der Zeitrang richtet sich nach § 33 Absatz 1 MarkenG nach dem Anmeldetag, nicht nach dem Eintragungstag. Wer nur früher eingetragen sein will, kauft Komfort, keinen Rechtsvorteil.

Häufige Fragen

Wie viele Klassen deckt die Grundgebühr einer deutschen Markenanmeldung ab?

Die Grundgebühr von 290 Euro bei elektronischer Anmeldung schließt die Klassengebühr für bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen ein. Jede Klasse ab der vierten kostet zusätzlich 100 Euro. Bei einer Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beträgt die Grundgebühr 900 Euro, und jede Klasse ab der vierten kostet 150 Euro. Das ergibt sich aus den Nummern 331 000, 331 200, 331 300 und 331 400 des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz.

Bekomme ich die Markengebühr zurück, wenn das DPMA die Anmeldung zurückweist?

Nein. Die Anmeldegebühr und etwaige Klassengebühren sind Antragsgebühren und werden mit der Antragstellung verbraucht, unabhängig vom Ausgang des Eintragungsverfahrens. Auch bei einer Rücknahme der Markenanmeldung wird nicht erstattet. Eine Rückzahlung erfolgt nach Angaben des DPMA nur bei Zahlung ohne Rechtsgrund, und dabei werden 10 Euro Erstattungsgebühr einbehalten.

Was kostet die Verlängerung einer deutschen Marke nach zehn Jahren?

Die Verlängerung einer deutschen Marke kostet 750 Euro einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei Klassen. Jede Klasse ab der vierten kostet zusätzlich 260 Euro. Bei einer Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beträgt die Verlängerungsgebühr 1.800 Euro. Wird erst in der sechsmonatigen Nachfrist nach Ablauf der Schutzdauer gezahlt, kommt nach § 7 Absatz 3 PatKostG ein Verspätungszuschlag von 50 Euro dazu.

Lohnt sich eine Unionsmarke gegenüber einer deutschen Marke?

Eine Unionsmarke kostet beim EUIPO 850 Euro für eine Klasse und 1.050 Euro für drei Klassen, deckt dafür aber alle EU-Mitgliedstaaten ab. Sie ist damit rund 39 Euro je Mitgliedstaat wert und lohnt sich, sobald Sie in drei oder mehr EU-Ländern tätig sind. Der Nachteil ist die Unteilbarkeit: Ein einziges älteres Recht in einem einzigen Mitgliedstaat kann die gesamte Unionsmarke zu Fall bringen. Für ein rein deutsches Geschäft ist die nationale Marke für 290 Euro die günstigere und weniger angreifbare Wahl.

Prüft das DPMA vor der Eintragung, ob es schon eine ähnliche Marke gibt?

Nein. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nach § 37 MarkenG nur die absoluten Schutzhindernisse aus § 3, § 8 und § 10 MarkenG, also etwa fehlende Unterscheidungskraft oder rein beschreibende Angaben. Ältere Marken Dritter werden von Amts wegen nicht berücksichtigt. Inhaber älterer Rechte müssen nach § 42 MarkenG selbst innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung Widerspruch erheben. Wer vor der Anmeldung nicht in DPMAregister und TMview recherchiert, erfährt von einem Konflikt erst nach der Eintragung.

Was kostet ein Widerspruch gegen eine eingetragene Marke beim DPMA?

Der Widerspruch kostet 250 Euro Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen und 50 Euro für jedes weitere Zeichen, aus dem der Widerspruch hergeleitet wird. Die Frist beträgt nach § 42 Absatz 1 MarkenG drei Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung und ist nicht verlängerbar. Beim EUIPO kostet der Widerspruch gegen eine Unionsmarke 320 Euro.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Marke: Eine Marke schützt ein Zeichen, das Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer unterscheidet, etwa Wörter, Bilder, Buchstaben, Zahlen, Farben oder dreidimensionale Formen. Die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt gilt zehn Jahre ab dem Anmeldetag und lässt sich gegen Gebühr beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängern.
  • Wortmarke: Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Wörtern, Buchstaben oder Zahlen in normaler Schrift, ohne besondere grafische Gestaltung. Sie schützt das Zeichen unabhängig von Schriftart, Farbe oder Layout und bietet damit den breitesten Schutzumfang unter den Markenformen. Voraussetzung ist wie bei jeder Marke, dass sie geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.
  • Nizza-Klassifikation: Die Nizza-Klassifikation ordnet Waren und Dienstleistungen für Markenanmeldungen in 45 Klassen, 34 für Waren und 11 für Dienstleistungen. Jede Markenanmeldung muss die beanspruchten Waren und Dienstleistungen diesen Klassen zuordnen; die Klassenzahl bestimmt zugleich einen Teil der Amtsgebühr. Verwaltet wird die Klassifikation von der Weltorganisation für geistiges Eigentum und weltweit von über hundert Ländern genutzt.
  • Markenwiderspruch: Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung einer Markeneintragung kann die Inhaberin einer älteren Marke oder eines anderen älteren Kennzeichenrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt Widerspruch erheben. Grundlage ist Paragraf 42 Markengesetz. Die Parteien können auf gemeinsamen Antrag eine Bedenkzeit von mindestens zwei Monaten erhalten, um sich außergerichtlich zu einigen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Patentkostengesetz, Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitt III (Markengebühren), Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Markengesetz, §§ 8, 9, 26, 32, 37, 38, 41, 42, 47, 49 und 121, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Patentkostengesetz, §§ 6 und 7 zu Zahlungsfristen und Verspätungszuschlag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Gebühren für Markenschutzrechte, Gebührenübersicht des DPMA, Deutsches Patent- und Markenamt,
  5. Aktuelle Statistiken Marken, Geschäftsjahr 2025, Deutsches Patent- und Markenamt,
  6. Gebühren, die direkt an das EUIPO zu entrichten sind (Anhang I der Unionsmarkenverordnung), Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
  7. Gebühren und Zahlungen für die Unionsmarke, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
  8. Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex,
  9. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Artikel 4, Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO),

Einsatz von Sprachmodellen

Bei diesem Verzeichnis laufen mehrere Arbeitsschritte KI-gestützt: die Formulierung und Gliederung der Seitentexte, die recherchegestützte Auswahl und Prüfung der Datenquellen bei der Einrichtung sowie die Erstellung der Bildmotive, die als generierte Bilder und nicht als Stockfotos entstehen. Ob eine Website die Berufsbezeichnung Patentanwalt nennt, entscheidet ein Skript nach festen Suchmustern, die mit Hilfe eines Sprachmodells entworfen und an allen Treffern geprüft wurden. Die Zusammenführung doppelter Einträge läuft rein mechanisch über Name, Postleitzahl und Straße. Name, Anschrift und sonstige Angaben der einzelnen Einträge stammen unverändert aus den genannten Quellen und werden nicht von einem Modell erzeugt oder ergänzt.

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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.