Was die Amtsgebühren einer deutschen Patentanmeldung kosten
Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts stehen nicht im Patentgesetz, sondern im Patentkostengesetz. Dessen Anlage zu § 2 Absatz 1 ist ein Gebührenverzeichnis: eine Liste, in der jede Amtshandlung eine sechsstellige Gebührennummer und einen festen Betrag trägt. Diese Beträge sind nicht verhandelbar und hängen nicht vom Wert der Erfindung ab. Wer sie kennt, kann jedes Angebot eines Patentanwalts in zwei Teile zerlegen, in den amtlichen Teil und in das Honorar.
Die Anmeldegebühr für eine nationale Patentanmeldung beträgt bei elektronischer Einreichung 40 Euro, solange die Anmeldung höchstens zehn Patentansprüche enthält. Ein Patentanspruch ist der Satz, der den Schutzumfang festlegt; alles, was in keinem Anspruch steht, ist nicht geschützt. Für jeden weiteren Anspruch kommen 20 Euro dazu. Reichen Sie auf Papier ein, erhöhen sich beide Beträge auf das Eineinhalbfache, also auf 60 Euro und 30 Euro.
Danach folgen zwei Anträge, die Sie stellen können, aber nicht müssen. Der Rechercheantrag nach § 43 PatG kostet 300 Euro. Das Amt ermittelt damit den Stand der Technik und beurteilt vorläufig, ob die Erfindung schutzfähig ist. Der Prüfungsantrag nach § 44 PatG kostet 150 Euro, wenn Sie vorher recherchiert haben, und 350 Euro, wenn nicht. Erst der Prüfungsantrag führt zur Erteilung. Ohne ihn geschieht nach der Offenlegung nichts mehr.
| Leistung | Gebührennummer | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Anmeldung elektronisch, bis zu zehn Ansprüche | 311 000 | 40 Euro | § 34 PatG |
| Jeder weitere Anspruch über zehn hinaus | 311 050 | 20 Euro | § 34 PatG |
| Anmeldung in Papierform | 311 100 | das 1,5fache, also 60 Euro | § 34 PatG |
| Recherche zum Stand der Technik | 311 200 | 300 Euro | § 43 PatG |
| Prüfungsantrag nach vorheriger Recherche | 311 300 | 150 Euro | § 44 PatG |
| Prüfungsantrag ohne vorherige Recherche | 311 400 | 350 Euro | § 44 PatG |
| Einspruch gegen ein erteiltes Patent | 313 600 | 200 Euro | § 59 PatG |
| Weiterbehandlung nach versäumter Frist | 313 000 | 100 Euro | § 123a PatG |
- Anmeldegebühr elektronisch, bis zu zehn Patentansprüche
- 40 Euro
- Patentkostengesetz, Gebührenverzeichnis Nr. 311 000, Stand 11. Januar 2026
- Jahresgebühren für das 3. bis 20. Patentjahr zusammen
- 14.160 Euro
- Patentkostengesetz, Gebührenverzeichnis Nr. 312 030 bis 312 200, Stand 11. Januar 2026
- Patentanmeldungen beim DPMA im Jahr 2025
- 62.050
- Deutsches Patent- und Markenamt, Statistik Patente, Stand 24. Februar 2026
Wann Sie welche Gebühr zahlen müssen
Die Gebühren fallen nicht auf einmal an, sondern verteilt über Jahre. Das ist der praktische Vorteil des deutschen Verfahrens. Sie können den teuren Teil aufschieben, bis Sie wissen, ob die Erfindung trägt. Den Prüfungsantrag müssen Sie nach § 44 Absatz 2 PatG erst binnen sieben Jahren nach der Einreichung stellen. Bis dahin liegt die Anmeldung beim Amt und hält Ihnen den Zeitrang offen.
Achtzehn Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht das Amt die Anmeldung als Offenlegungsschrift. Das folgt aus § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 5 PatG. Ab diesem Hinweis können Sie von jemandem, der die Erfindung wissentlich benutzt, nach § 33 Absatz 1 PatG eine angemessene Entschädigung verlangen. Weitergehende Ansprüche entstehen erst mit der Erteilung.
Anmeldung einreichen und 40 Euro zahlen
Zuständig ist das DPMA in München, Jena oder Berlin. Nach § 34 Absatz 2 PatG kann die Anmeldung auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden. Die Gebühr muss binnen drei Monaten eingehen. Mit dem Eingang steht der Anmeldetag fest und damit der Zeitrang gegenüber allen späteren Anmeldungen.
Innerhalb von zwölf Monaten über das Ausland entscheiden
Die Prioritätsfrist für Patente beträgt nach Artikel 4 Abschnitt C Absatz 1 der Pariser Verbandsübereinkunft zwölf Monate. Wer in dieser Zeit im Ausland nachmeldet, behält den deutschen Anmeldetag. Danach steht die eigene Offenlegung der Neuheit entgegen. Zuständig sind Sie selbst, das Amt erinnert nicht.
Rechercheantrag für 300 Euro stellen
Die Recherche nach § 43 PatG liefert den Stand der Technik und eine vorläufige Einschätzung der Schutzfähigkeit. Gegen den Recherchebericht gibt es nach § 43 Absatz 7 Satz 3 PatG keinen Rechtsbehelf. Er ist der günstigste Weg, vor der teuren Prüfung zu erfahren, ob die Erfindung Aussicht hat.
Nach 18 Monaten wird offengelegt
Das Amt veröffentlicht die Offenlegungsschrift und weist im Patentblatt darauf hin (§ 32 Absatz 5 PatG). Ab da ist die Erfindung öffentlich. Zuständig ist das Amt, eine Frist müssen Sie nicht wahren. Den Termin sollten Sie trotzdem kennen, bevor Sie mit Kunden oder Investoren sprechen.
Prüfungsantrag spätestens nach sieben Jahren
150 Euro nach vorheriger Recherche, sonst 350 Euro. Die Zahlungsfrist beträgt drei Monate ab Fälligkeit und endet spätestens sieben Jahre nach der Einreichung (§ 44 Absatz 2 PatG). Wird der Antrag nicht gestellt, gilt die Anmeldung nach § 58 Absatz 3 PatG als zurückgenommen.
Erteilung, danach neun Monate Einspruchsfrist
Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die Wirkungen des Patents ein (§ 58 Absatz 1 PatG). Innerhalb von neun Monaten kann jeder Einspruch erheben (§ 59 Absatz 1 PatG), die Gebühr dafür beträgt 200 Euro. Zuständig ist die Patentabteilung des DPMA.
- Monat 0: Anmeldegebühr von 40 Euro, zu zahlen binnen drei Monaten ab Einreichung.
- Monat 24: erste Jahresgebühr für das dritte Patentjahr, 70 Euro, fällig am letzten Tag des Monats, in dem das zweite Jahr endet.
- Monat 26: Ende der zuschlagsfreien Zahlungsfrist von zwei Monaten nach § 7 Absatz 1 PatKostG.
- Monat 30: letzter Termin für die Jahresgebühr mit 50 Euro Verspätungszuschlag. Danach erlischt das Recht nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 PatG.
- Monat 84: letzter Tag für den Prüfungsantrag, sieben Jahre nach der Einreichung.
Warum die Jahresgebühren teurer werden als die Anmeldung
Nach § 17 PatG ist für jede Anmeldung und jedes Patent ab dem dritten Jahr, gerechnet vom Anmeldetag, eine Jahresgebühr zu entrichten. Sie beginnt bei 70 Euro und steigt bis auf 2.030 Euro im zwanzigsten Jahr. Diese Staffel ist Absicht. Der Gesetzgeber will, dass Schutzrechte, die niemand mehr nutzt, von selbst wegfallen, statt den Stand der Technik zu blockieren.
| Patentjahr | Jahresgebühr | Bei Lizenzbereitschaft |
|---|---|---|
| 3. Jahr | 70 Euro | 35 Euro |
| 4. Jahr | 70 Euro | 35 Euro |
| 5. Jahr | 100 Euro | 50 Euro |
| 6. Jahr | 150 Euro | 75 Euro |
| 8. Jahr | 280 Euro | 140 Euro |
| 10. Jahr | 430 Euro | 215 Euro |
| 13. Jahr | 830 Euro | 415 Euro |
| 16. Jahr | 1.310 Euro | 655 Euro |
| 20. Jahr | 2.030 Euro | 1.015 Euro |
| 3. bis 20. Jahr zusammen | 14.160 Euro | 7.080 Euro |
Zwei Regeln senken diese Summe, und beide werden selten genutzt. Die erste steht im Gebührenverzeichnis unter Nummer 312 205: Wer die Jahresgebühren für das dritte bis fünfte Jahr gemeinsam zahlt, sobald die dritte fällig wird, zahlt statt 240 Euro nur 210 Euro. Die zweite steht in § 23 Absatz 1 PatG. Wer sich schriftlich bereit erklärt, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, zahlt ab Eingang dieser Erklärung nur noch die halbe Jahresgebühr.
Die Lizenzbereitschaftserklärung ist kein Verzicht auf das Patent. Sie behalten es und bekommen eine Vergütung, die auf Antrag die Patentabteilung festsetzt (§ 23 Absatz 4 PatG). Sie verlieren aber die Möglichkeit, einen einzelnen Wettbewerber auszuschließen, denn jeder darf die Erfindung nach vorheriger Anzeige benutzen. Die Erklärung ist außerdem unzulässig, solange eine ausschließliche Lizenz im Register steht (§ 23 Absatz 2 PatG), und sie lässt sich nur zurücknehmen, solange noch niemand eine Benutzungsabsicht angezeigt hat.
Wollen Sie einen bestimmten Wettbewerber von der Erfindung ausschließen?
Nein, die Erklärung passt nicht. Mit ihr darf jeder die Erfindung nach Anzeige benutzen, und Sie können das nicht verhindern. Zahlen Sie die volle Jahresgebühr und halten Sie das Ausschließlichkeitsrecht aus § 9 PatG intakt.
Ist im Register ein Vermerk über eine ausschließliche Lizenz eingetragen?
Nein, die Erklärung ist nach § 23 Absatz 2 PatG unzulässig, solange dieser Vermerk im Register steht oder ein Antrag darauf vorliegt. Prüfen Sie stattdessen, ob Ihr Lizenznehmer die Jahresgebühren übernimmt.
Wollen Sie das Patent über das zehnte Jahr hinaus halten?
Ja. Ab dem elften Jahr sparen Sie jährlich 270 Euro und mehr, bis zum zwanzigsten Jahr zusammen rund 7.080 Euro. Geben Sie die Erklärung schriftlich gegenüber dem DPMA ab. Sie wirkt für alle danach fällig werdenden Jahresgebühren.
Eher nicht. Bis zum zehnten Jahr beträgt die Ersparnis 830 Euro. Das rechtfertigt den Verlust des Ausschließlichkeitsrechts nur, wenn Sie ohnehin jedem eine Lizenz geben wollen.
Was ein Patentanwalt kostet und woran sich das Honorar bemisst
Für die Vergütung von Patentanwälten gibt es keine Gebührenordnung. Die Patentanwaltsordnung regelt in § 43a nur, dass Provisionen für die Vermittlung von Aufträgen unzulässig sind, und in § 43b, dass ein Erfolgshonorar grundsätzlich nicht vereinbart werden darf. Wie hoch das Honorar ausfällt, vereinbaren Sie frei. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, bemisst sich die Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 43b Absatz 5 PAO), in der Praxis also nach dem, was üblich ist.
Üblich sind Stundensätze oder Pauschalen je Verfahrensabschnitt. Beides lässt sich vor der Beauftragung erfragen, und ein sauberes Angebot trennt das Honorar von den Amtsgebühren, statt eine Gesamtsumme zu nennen. Fragen Sie zusätzlich nach den Positionen, die erfahrungsgemäß später dazukommen: jeder Amtsbescheid, jede Änderung der Ansprüche, jede Auslandsanmeldung.
- Zahl der Patentansprüche: Jeder Anspruch über zehn hinaus kostet 20 Euro Amtsgebühr und Arbeitszeit beim Formulieren, weil er den Schutzumfang mitbestimmt.
- Technikgebiet: Eine Erfindung aus der Mechanik lässt sich kürzer beschreiben als eine aus der Biotechnologie, bei der nach § 34 Absatz 8 PatG zusätzlich biologisches Material hinterlegt werden muss.
- Zahl der Amtsbescheide: Die Prüfungsstelle darf so oft zur Stellungnahme auffordern, wie es erforderlich ist. Jede Erwiderung ist Arbeit, die niemand vorher genau beziffern kann.
- Übersetzungen: Für eine Nachmeldung in den USA oder Japan brauchen Sie eine Fachübersetzung. Sie wird nach Wörtern abgerechnet und hängt am Umfang der Beschreibung.
- Vorrecherche durch die Kanzlei: Sie ersetzt die Amtsrecherche nicht, verhindert aber, dass Sie 300 Euro für ein absehbares Ergebnis ausgeben.
- Fristenüberwachung: Viele Kanzleien rechnen die Überwachung der Jahresgebühren gesondert ab, weil eine versäumte Frist das Patent beendet.
Im Gerichtsverfahren gilt etwas anderes. Bei Patentstreitsachen, also bei Klagen aus einem im Patentgesetz geregelten Rechtsverhältnis, sind nach § 143 Absatz 3 PatG von den Kosten der Mitwirkung eines Patentanwalts die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und die notwendigen Auslagen zu erstatten. § 13 RVG rechnet nach dem Gegenstandswert: Bei 50.000 Euro beträgt eine volle Gebühr 1.357 Euro, bei 500.000 Euro 3.752 Euro. Dasselbe gilt nach § 140 Absatz 4 MarkenG für Kennzeichenstreitsachen.
Wie sich DPMA und Europäisches Patentamt bei den Gebühren unterscheiden
Der Unterschied ist groß genug, um die Reihenfolge Ihrer Anmeldungen zu bestimmen. Beim Europäischen Patentamt kostet die Anmeldegebühr 135 Euro bei Online-Einreichung, die europäische Recherche 1.595 Euro, die Benennungsgebühr für alle Vertragsstaaten 720 Euro, die Prüfungsgebühr 2.010 Euro und die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr 1.135 Euro. Zusammen sind das 5.595 Euro bis zur Erteilung, gegenüber 490 Euro im deutschen Verfahren. Diese Beträge gelten seit dem 1. April 2026.
| Position | DPMA | Europäisches Patentamt |
|---|---|---|
| Anmeldung, elektronisch | 40 Euro | 135 Euro |
| Zusatzgebühr je Seite ab Seite 36 | keine | 17 Euro |
| Recherche | 300 Euro | 1.595 Euro |
| Benennung der Vertragsstaaten | entfällt | 720 Euro |
| Prüfung | 150 Euro nach Recherche | 2.010 Euro |
| Erteilung und Veröffentlichung | keine gesonderte Gebühr | 1.135 Euro |
| Zusätzliche Ansprüche | 20 Euro ab dem 11. Anspruch | 290 Euro ab dem 16. Anspruch |
| Jahresgebühren 3. bis 10. Jahr | 1.660 Euro | 10.355 Euro |
| Einspruch | 200 Euro | 880 Euro |
Eine Ermäßigung gibt es nur beim EPA. Nach Artikel 14 Absatz 1 der Gebührenordnung beträgt der Nachlass für kleinere Einheiten und Mikroeinheiten im Sinne der Regel 7a EPÜ 30 Prozent der betreffenden Gebühr. Das DPMA kennt keine solche Staffelung. Dort hilft bei fehlenden Mitteln nur die Verfahrenskostenhilfe. Dafür sind die deutschen Beträge so niedrig, dass sie für die meisten Erfinder ohnehin nicht die größte Hürde sind.
Wer das europäische Patent später als Einheitspatent eintragen lässt, zahlt eine einzige Jahresgebühr an das EPA statt an bis zu 18 nationale Ämter. Diese Gebühr beginnt im zweiten Jahr bei 35 Euro und erreicht im zwanzigsten Jahr 4.855 Euro; über die volle Laufzeit sind es 35.555 Euro. Ein klassisches europäisches Patent, das in denselben 18 Staaten validiert wird, kostet nach der Aufstellung des EPA über 20 Jahre 124.440 Euro allein an Jahresgebühren.
Wer die Gebühren nicht tragen kann, bekommt Verfahrenskostenhilfe
Die §§ 129 bis 138 PatG regeln eine Hilfe, die viele Erfinder nicht kennen. Nach § 130 Absatz 1 PatG erhält der Anmelder im Erteilungsverfahren auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen richten sich nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung, gelten also wie bei der Prozesskostenhilfe. Auf Antrag können auch die Jahresgebühren einbezogen werden.
Die Bewilligung bewirkt nach § 130 Absatz 2 PatG, dass die Folgen der Nichtzahlung nicht eintreten. Die Anmeldung gilt also nicht als zurückgenommen, und das Patent erlischt nicht. Ist der Anmelder nicht selbst der Erfinder, muss nach § 130 Absatz 4 PatG auch der Erfinder die Voraussetzungen erfüllen. Melden mehrere gemeinsam an, müssen sie alle erfüllt sein.
Zur Hilfe gehört auch eine Vertretung. Nach § 133 PatG wird auf Antrag ein zur Übernahme bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt Ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Das Gesuch ist nach § 135 Absatz 1 PatG schriftlich einzureichen, und zwar bei der Stelle, die für das Verfahren zuständig ist.
Häufige Fragen
Muss ich für eine Patentanmeldung einen Patentanwalt beauftragen?
Nein. Wer Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland hat, kann eine Patentanmeldung selbst beim DPMA einreichen. Ein Vertretungszwang besteht nur für Anmelder ohne Inlandsbezug: Nach § 25 Absatz 1 PatG können sie am Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn sie einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt haben. Wirtschaftlich fällt die Antwort anders aus, weil der Schutzumfang von der Formulierung der Ansprüche abhängt und sich nach der Anmeldung nicht mehr erweitern lässt.
Was kostet eine Patentanmeldung insgesamt über die volle Laufzeit?
An Amtsgebühren des DPMA fallen für ein deutsches Patent über die volle Laufzeit von 20 Jahren 14.650 Euro an: 40 Euro Anmeldung, 300 Euro Recherche, 150 Euro Prüfung und 14.160 Euro Jahresgebühren für das dritte bis zwanzigste Jahr. Mit einer Lizenzbereitschaftserklärung nach § 23 Absatz 1 PatG halbieren sich die Jahresgebühren auf 7.080 Euro. Honorare des Patentanwalts, Zeichnungen und Übersetzungen sind darin nicht enthalten und werden frei vereinbart.
Wie lange kann ich mit dem Prüfungsantrag für ein Patent warten?
Der Prüfungsantrag nach § 44 PatG kann bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr beträgt drei Monate ab Fälligkeit, endet aber spätestens mit Ablauf dieser sieben Jahre. Wird der Antrag nicht gestellt, gilt die Anmeldung nach § 58 Absatz 3 PatG als zurückgenommen. Auch ein Dritter darf den Prüfungsantrag stellen, ohne dadurch am Verfahren beteiligt zu werden.
Wird die Anmeldegebühr zurückgezahlt, wenn das Patent nicht erteilt wird?
Nein. Die Anmeldegebühr ist eine Antragsgebühr und wird unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verbraucht. Erstattet wird die Recherchengebühr nur in einem einzigen Fall: Wenn bereits ein Prüfungsantrag nach § 44 PatG gestellt war, gilt ein späterer Rechercheantrag nach § 43 Absatz 4 PatG als nicht gestellt, und die dafür gezahlte Gebühr wird zurückgezahlt. Wer ohne Aussicht auf Erteilung anmeldet, verliert das Geld.
Was passiert, wenn ich eine Jahresgebühr für mein Patent vergesse?
Die Jahresgebühr ist nach § 7 Absatz 1 PatKostG bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Danach bleibt eine Nachfrist bis zum Ablauf des sechsten Monats, in der die Gebühr zuzüglich eines Verspätungszuschlags von 50 Euro gezahlt werden kann. Läuft auch diese Frist ab, erlischt das Patent nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 PatG. Eine Wiedereinsetzung nach § 123 PatG kommt nur in Betracht, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde.