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Ratgeber

Wie Sie eine Patentrecherche beauftragen und was sie kostet

Sie recherchieren kostenlos selbst in DEPATISnet mit über 160 Millionen Patentveröffentlichungen und in DPMAregister. Die amtliche Recherche nach § 43 PatG kostet 300 Euro und liefert eine vorläufige Einschätzung der Schutzfähigkeit. Beim Gebrauchsmuster sind es 250 Euro. Patentinformationszentren übernehmen Auftragsrecherchen gegen Entgelt.

Warum die Recherche vor der Anmeldung über den Schutz entscheidet

Ein Patent wird nach § 1 Absatz 1 PatG nur erteilt, wenn die Erfindung neu ist. Neu ist sie nach § 3 Absatz 1 PatG, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, und der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Das ist die weiteste denkbare Fassung: weltweit, in jeder Sprache, in jeder Form.

Daraus folgt der wichtigste Satz dieses Textes: Auch Ihre eigene Veröffentlichung zählt dazu. Wer seine Erfindung auf einer Messe zeigt, in einem Fachaufsatz beschreibt oder einem Kunden ohne Geheimhaltungsvereinbarung vorführt, hat sie damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Eine allgemeine Neuheitsschonfrist gibt es im deutschen Patentrecht nicht. § 3 Absatz 5 PatG lässt eine Offenbarung nur in zwei engen Fällen außer Betracht: bei offensichtlichem Missbrauch zum Nachteil des Anmelders und bei einer amtlich anerkannten internationalen Ausstellung.

Die Recherche beantwortet deshalb zwei verschiedene Fragen, die oft verwechselt werden. Die Neuheitsrecherche fragt, ob Ihre Lösung schon beschrieben wurde; sie entscheidet, ob eine Anmeldung Aussicht hat. Die Freedom-to-operate-Recherche fragt, ob fremde, noch laufende Schutzrechte Ihrer Produktion im Weg stehen; sie entscheidet, ob Sie das Produkt überhaupt verkaufen dürfen. Beide brauchen unterschiedliche Datenbanken und unterschiedliche Suchstrategien.

Rechercheantrag beim DPMA nach § 43 PatG
300 Euro
Patentkostengesetz, Gebührenverzeichnis Nr. 311 200, Stand 11. Januar 2026
Recherche zum Gebrauchsmuster nach § 7 GebrMG
250 Euro
Patentkostengesetz, Gebührenverzeichnis Nr. 321 200, Stand 11. Januar 2026
Bestand an Patenten und Patentanmeldungen beim DPMA am Jahresende 2025
158.848
Deutsches Patent- und Markenamt, Statistik Patente, Stand 24. Februar 2026

Welche Datenbanken Sie kostenlos selbst durchsuchen können

Der Einstieg kostet nichts. Das DPMA betreibt mit DEPATISnet sein elektronisches Dokumentenarchiv und gibt nach eigenen Angaben über 160 Millionen Patentveröffentlichungen aus aller Welt frei. Für deutsche, europäische, amerikanische und WIPO-Dokumente ist eine Volltextsuche möglich; chinesische, japanische und koreanische Schriften liegen in maschineller englischer Übersetzung vor, für deren Qualität das Amt ausdrücklich nicht haftet.

DPMAregister ist das amtliche Register und beantwortet eine andere Frage. Dort steht nicht, was veröffentlicht wurde, sondern welchen Rechts- und Verfahrensstand ein Schutzrecht heute hat: ob es noch in Kraft ist, ob Jahresgebühren gezahlt wurden, ob ein Einspruch läuft. Enthalten sind offengelegte und erteilte Patente sowie eingetragene Gebrauchsmuster ab dem 1. Januar 1981, dazu Marken, Designs und europäische Patente mit Wirkung für Deutschland.

Kostenlose Recherchequellen für gewerbliche Schutzrechte, nach Frage und Betreiber geordnet.
DatenbankBetreiberBeantwortet die FrageAbdeckung
DEPATISnetDPMAIst meine Lösung schon beschrieben worden?über 160 Millionen Patentveröffentlichungen weltweit
DPMAregisterDPMALebt das Schutzrecht noch, und wie ist der Verfahrensstand?deutsche Schutzrechte ab 1. Januar 1981
EspacenetEuropäisches PatentamtWas gibt es international zu meinem Thema?Patentdokumente aus über 100 Ämtern
Europäisches PatentregisterEuropäisches PatentamtWie steht das europäische Verfahren, wer ist Vertreter?europäische Anmeldungen und Patente
TMviewEUIPO und die nationalen ÄmterGibt es eine ältere ähnliche Marke?Marken nationaler, internationaler und EU-Ämter
TMclassEUIPOIn welche Nizza-Klasse gehört mein Begriff?harmonisierte Datenbank der Waren und Dienstleistungen

Selbst recherchieren hat eine klare Grenze. Patentschriften sind nicht in der Sprache der Branche geschrieben, sondern in der Sprache der Ansprüche. Eine Schraubverbindung heißt dort Befestigungsmittel, ein Akku heißt Energiespeicher. Wer nur nach Produktnamen sucht, findet wenig und hält das Ergebnis für ein gutes Zeichen. Deshalb arbeiten Profis über die Internationale Patentklassifikation, die den Bestand nach technischen Sachgebieten ordnet, und über Synonymlisten.

Was die amtliche Recherche für 300 Euro leistet

Der Rechercheantrag nach § 43 PatG ist die günstigste belastbare Einschätzung, die Sie bekommen können. Das Amt ermittelt den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig, ob die Erfindung nach den §§ 1 bis 5 PatG schutzfähig ist und ob die Anmeldung den Anforderungen des § 34 Absatz 3 bis 5 PatG genügt. Das Ergebnis heißt Recherchebericht.

Drei Eigenschaften sollten Sie kennen. Erstens kann den Antrag nur der Anmelder stellen (§ 43 Absatz 2 PatG), und die Anmeldung muss dafür schon eingereicht sein. Zweitens gibt es gegen den Recherchebericht keinen Rechtsbehelf (§ 43 Absatz 7 Satz 3 PatG); er ist eine Auskunft, keine Entscheidung. Drittens wird der Eingang des Antrags im Patentblatt veröffentlicht, und jedermann darf dem Amt daraufhin Hinweise zum Stand der Technik geben.

Der Betrag rechnet sich über den Prüfungsantrag. Wer zuerst recherchiert, zahlt für die Prüfung 150 Euro statt 350 Euro. Die Recherche kostet Sie im Ergebnis also 100 Euro Aufpreis gegenüber dem direkten Prüfungsantrag, und dafür wissen Sie vorher, ob die Prüfung Aussicht hat. Umgekehrt gilt: Wurde bereits ein Prüfungsantrag gestellt, gilt ein späterer Rechercheantrag nach § 43 Absatz 4 PatG als nicht gestellt, und die Gebühr wird zurückgezahlt.

Recherchieren Sie selbst, beim Amt oder über eine Kanzlei?

Haben Sie die Anmeldung schon eingereicht?

Ja

Wollen Sie wissen, ob die Erteilung Aussicht hat, bevor Sie 350 Euro Prüfungsgebühr zahlen?

Ja

Amtliche Recherche nach § 43 PatG für 300 Euro. Die anschließende Prüfung kostet dann nur 150 Euro, der Aufpreis beträgt also 100 Euro. Sie bekommen den Stand der Technik und eine vorläufige Einschätzung der Schutzfähigkeit.

Nein

Direkt Prüfungsantrag für 350 Euro. Wenn Sie die Erteilung ohnehin betreiben wollen und den Stand der Technik kennen, ist die vorgeschaltete Recherche ein zusätzlicher Verfahrensschritt ohne zusätzlichen Erkenntniswert.

Nein

Geht es um die Frage, ob fremde Schutzrechte Ihrer Produktion im Weg stehen?

Ja

Auftragsrecherche. Eine Freedom-to-operate-Recherche prüft laufende fremde Rechte und deren Schutzbereich. Patentinformationszentren und Patentanwaltskanzleien führen sie gegen Entgelt durch; das Amt bietet sie im Erteilungsverfahren nicht an.

Nein

Erst selbst in DEPATISnet und Espacenet suchen. Kostet nichts und klärt in vielen Fällen schon, ob die Idee in der Form neu ist. Nutzen Sie dabei die Internationale Patentklassifikation statt reiner Stichwörter.

Wie Sie den Auftrag an eine Kanzlei oder ein PIZ zuschneiden

Patentinformationszentren sind regionale Kooperationspartner des DPMA. Sie bieten nach dessen Darstellung allgemeine Information zu den Anmeldeverfahren, individuelle Rechercheunterstützung, Auftragsrecherchen unter anderem zu Neuheit, Stand der Technik, Rechtsstand und Verletzung sowie strategische Patentberatung an. Einzelne PIZ nehmen außerdem Schutzrechtsanmeldungen für das DPMA entgegen; das erlaubt § 34 Absatz 2 PatG ausdrücklich.

Für einen brauchbaren Auftrag brauchen Sie kein Patentwissen, aber Klarheit über die Frage. Ein Auftrag, der lautet, ob die Idee patentfähig ist, führt zu einer teuren und unscharfen Antwort. Ein Auftrag, der die technische Aufgabe, die Lösung und die Abgrenzung zum bekannten Stand benennt, führt zu einem verwertbaren Bericht.

  1. Beschreiben Sie in fünf Sätzen die technische Aufgabe: Welches Problem löst die Erfindung, und was war daran bisher unbefriedigend?
  2. Beschreiben Sie die Lösung mit ihren Merkmalen, nicht mit dem Produktnamen. Jedes Merkmal, das weggelassen werden kann, ohne dass die Lösung zusammenbricht, gehört nicht in den Kern.
  3. Nennen Sie drei bis fünf Begriffe, unter denen ein Fachfremder die Sache suchen würde, und drei, unter denen ein Ingenieur sie suchen würde.
  4. Legen Sie fest, welche Frage der Bericht beantworten soll: Neuheit, Stand der Technik, Rechtsstand eines bestimmten Patents oder Freedom to operate.
  5. Nennen Sie die Länder, in denen Sie herstellen oder verkaufen wollen. Danach richtet sich, welche Register durchsucht werden.
  6. Vereinbaren Sie Umfang, Form und Preis schriftlich, bevor die Recherche beginnt. Für Patentanwälte gibt es keine Gebührenordnung; das Honorar wird frei vereinbart.
Von der Idee bis zur belegten Entscheidung über die Anmeldung
  1. Eigene Vorsuche in DEPATISnet und Espacenet

    Zuständig sind Sie selbst, Kosten entstehen keine. Ziel ist nicht der Beweis der Neuheit, sondern das Vokabular: Welche Klassifikationssymbole und welche Fachbegriffe verwenden die Treffer, die Ihrer Idee nahekommen? Rechnen Sie mit einem halben Tag.

  2. Kostenlose Erfindererstberatung wahrnehmen

    Das DPMA bietet in München und Berlin in Zusammenarbeit mit der Patentanwaltschaft kostenlose Erfindererstberatungen an, in München mit höchstens 30 Minuten je Termin, im Berliner Informations- und Dienstleistungszentrum mit höchstens 20 Minuten. Termine werden telefonisch oder per E-Mail vereinbart. Auch Patentinformationszentren und Kammern organisieren solche Sprechtage.

  3. Auftragsrecherche beim PIZ oder in einer Kanzlei

    Zuständig ist der Dienstleister, den Sie beauftragen. Der Bericht sollte die durchsuchten Register, die Klassifikationssymbole, die Suchstrings und die relevantesten Entgegenhaltungen nennen. Ein Bericht ohne Suchstrategie ist nicht nachprüfbar.

  4. Anmeldung einreichen, bevor Sie darüber sprechen

    Zuständig ist das DPMA. Mit dem Eingang steht der Anmeldetag fest. Erst danach ist eine Veröffentlichung unschädlich, weil der Stand der Technik nach § 3 Absatz 1 PatG nur bis zum Anmeldetag zählt.

  5. Amtliche Recherche für 300 Euro beantragen

    Zuständig ist die Recherchestelle des DPMA. Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Offenlegung. Der Bericht kommt ohne Gewähr für Vollständigkeit und ist nicht anfechtbar.

  6. Prüfungsantrag stellen oder Anmeldung fallen lassen

    Zuständig sind Sie, die Frist beträgt sieben Jahre ab Einreichung. Fällt der Recherchebericht ungünstig aus, kostet Sie das Fallenlassen nichts weiter; die Anmeldung gilt nach § 58 Absatz 3 PatG als zurückgenommen.

Was Sie vor und während der Recherche geheim halten müssen

Solange die Anmeldung nicht eingereicht ist, ist Ihre Erfindung nur so lange schützbar, wie sie geheim bleibt. Rechtlich abgesichert wird das über das Geschäftsgeheimnisgesetz, das seit dem 26. April 2019 gilt. Ein Geschäftsgeheimnis ist nach § 2 Nummer 1 GeschGehG eine Information, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist, die deshalb wirtschaftlichen Wert hat, bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht und die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist.

Das dritte Merkmal ist die Neuerung gegenüber der alten Rechtslage und der häufigste Fehler in der Praxis. Wer keine Maßnahmen ergreift, hat kein Geschäftsgeheimnis, und zwar unabhängig davon, wie vertraulich die Information tatsächlich behandelt wurde. Angemessen heißt nicht maximal; der Maßstab richtet sich nach Wert und Gefährdung der Information.

  • Eine Geheimhaltungsvereinbarung vor jedem Gespräch mit Zulieferern, Investoren oder Entwicklungspartnern, schriftlich und mit benanntem Gegenstand.
  • Zugriffsbeschränkungen auf Konstruktionsdaten, dokumentiert, damit im Streitfall nachweisbar ist, wer Zugriff hatte.
  • Kennzeichnung vertraulicher Unterlagen, damit ein Empfänger den Status erkennt und sich nicht auf Unkenntnis berufen kann.
  • Arbeitsvertragliche Regelungen zur Verschwiegenheit; die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 GeschGehG unberührt.
  • Eine schriftliche Erfindungsmeldung nach § 5 ArbnErfG, die zugleich dokumentiert, wann welche Person welchen Beitrag geleistet hat.
  • Ein Laborbuch oder eine Entwicklungsakte mit Datum, die den Zeitpunkt der Fertigstellung belegt.

Das Geschäftsgeheimnis ist zugleich eine Alternative zum Patent, nicht nur dessen Vorstufe. Ein Patent zwingt Sie zur vollständigen Offenbarung: Nach § 34 Absatz 4 PatG ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Nach 20 Jahren darf sie jeder nutzen. Ein Geheimnis hält theoretisch unbegrenzt, schützt aber nicht gegen eine unabhängige Neuentwicklung und auch nicht gegen Rückbau eines verkauften Produkts, denn beides ist nach § 3 Absatz 1 GeschGehG erlaubt.

Welche Frist Ihnen bleibt, wenn Sie schon veröffentlicht haben

Wenn die Erfindung bereits öffentlich ist, ist ein Patent in Deutschland regelmäßig verloren. Für das Gebrauchsmuster gilt etwas anderes, und das ist die wichtigste Rettungsleine im deutschen Schutzrechtssystem. § 3 Absatz 1 Satz 3 GebrMG lässt eine Beschreibung oder Benutzung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

Der Stand der Technik ist beim Gebrauchsmuster außerdem enger gefasst. Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 GebrMG zählen nur schriftliche Beschreibungen weltweit und Benutzungen im Geltungsbereich des Gesetzes. Eine mündliche Beschreibung im Ausland oder eine Benutzung in einem anderen Land steht einem deutschen Gebrauchsmuster also nicht entgegen, einem Patent dagegen schon.

Der Preis dafür ist die fehlende Prüfung. Nach § 8 Absatz 1 Satz 2 GebrMG findet eine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit nicht statt. Das eingetragene Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Recht; ob es Bestand hat, zeigt sich erst im Löschungsverfahren nach § 16 GebrMG oder im Verletzungsprozess. Die Schutzdauer endet nach § 23 Absatz 1 GebrMG zehn Jahre nach dem Anmeldemonat.

Für Designs gilt eine großzügigere Frist. Nach § 6 DesignG bleibt eine Offenbarung unberücksichtigt, wenn das Design während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger zugänglich gemacht wurde. Wer ein Produkt bereits vorgestellt hat, kann das Design also noch ein Jahr lang anmelden. Für Marken stellt sich die Frage nicht, weil dort keine Neuheit verlangt wird.

Was eine eigene Veröffentlichung vor der Anmeldung für die vier Schutzrechte bedeutet, mit Fundstelle im Gesetz.
SchutzrechtSchonfrist für eigene OffenbarungRechtsgrundlageFolge ohne Schonfrist
Patentkeine allgemeine Schonfrist§ 3 Absatz 5 PatG, nur Missbrauch und amtliche AusstellungErfindung ist nicht mehr neu, Anmeldung scheitert
Gebrauchsmustersechs Monate§ 3 Absatz 1 Satz 3 GebrMGEintragung erfolgt trotzdem, das Recht ist aber löschbar
Eingetragenes Designzwölf Monate§ 6 DesignGDesign ist nicht mehr neu, Nichtigkeit nach § 33 DesignG
Markenicht erforderlichkeine Neuheitsanforderung im MarkenGkein Nachteil durch vorherige Benutzung

Häufige Fragen

Was kostet eine Patentrecherche beim DPMA?

Die amtliche Recherche nach § 43 PatG kostet 300 Euro; das ist die Gebühr mit der Nummer 311 200 im Gebührenverzeichnis des Patentkostengesetzes. Für ein Gebrauchsmuster kostet die Recherche nach § 7 GebrMG 250 Euro. Wer zuerst recherchiert, zahlt für den anschließenden Prüfungsantrag nur 150 Euro statt 350 Euro. Die Recherche in den Datenbanken DEPATISnet, DPMAregister und Espacenet ist dagegen kostenlos.

Kann ich eine Patentrecherche selbst durchführen?

Ja. DEPATISnet des DPMA enthält nach Angaben des Amtes über 160 Millionen Patentveröffentlichungen aus aller Welt und ist kostenlos zugänglich, ebenso das amtliche Register DPMAregister und Espacenet des Europäischen Patentamts. Die Schwierigkeit liegt nicht im Zugang, sondern in der Sprache der Patentschriften: Sie beschreiben Merkmale, nicht Produkte. Wer nur nach Produktnamen sucht, findet zu wenig und hält das fälschlich für ein gutes Ergebnis.

Beweist eine Recherche ohne Treffer, dass meine Erfindung neu ist?

Nein. Das DPMA teilt das Ergebnis der Recherche nach § 43 Absatz 7 Satz 1 PatG ausdrücklich ohne Gewähr für die Vollständigkeit mit. Dazu kommt eine systematische Lücke: Patentanmeldungen werden erst 18 Monate nach dem Anmeldetag offengelegt. Alles, was in den letzten anderthalb Jahren angemeldet wurde, ist in keiner Datenbank sichtbar, zählt nach § 3 Absatz 2 PatG aber trotzdem zum Stand der Technik, wenn es einen älteren Zeitrang hat.

Was ist der Unterschied zwischen Neuheitsrecherche und Freedom-to-operate-Recherche?

Eine Neuheitsrecherche prüft, ob die eigene Lösung schon beschrieben wurde, und entscheidet damit über die Aussicht einer Anmeldung. Eine Freedom-to-operate-Recherche prüft, ob noch laufende fremde Schutzrechte der Herstellung oder dem Vertrieb entgegenstehen, und entscheidet damit über das Verletzungsrisiko. Beide arbeiten mit anderen Filtern: Die erste sucht alle Veröffentlichungen unabhängig vom Rechtsstand, die zweite nur die in Kraft stehenden Rechte in den Ländern, in denen Sie tätig sind.

Ich habe meine Erfindung schon auf einer Messe gezeigt, ist der Schutz verloren?

Für ein Patent in aller Regel ja, denn § 3 Absatz 1 PatG rechnet jede der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Kenntnis zum Stand der Technik, auch die eigene. Für ein Gebrauchsmuster bleibt eine Chance: § 3 Absatz 1 Satz 3 GebrMG lässt eine Beschreibung oder Benutzung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag außer Betracht, wenn sie auf Ihrer eigenen Ausarbeitung beruht. Für ein eingetragenes Design beträgt diese Neuheitsschonfrist nach § 6 DesignG zwölf Monate.

Wo bekomme ich eine kostenlose Erstberatung zu meiner Erfindung?

Das DPMA bietet in Zusammenarbeit mit der Patentanwaltschaft kostenlose Erfindererstberatungen in seinen Dienststellen in München und Berlin an, in München mit höchstens 30 Minuten je Termin, im Berliner Informations- und Dienstleistungszentrum mit höchstens 20 Minuten. Termine werden vorher vereinbart. Bundesweit organisieren außerdem Patentinformationszentren, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern Erfindersprechtage.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Neuheit (Patentrecht): Neuheit ist eine der drei gesetzlichen Voraussetzungen für ein Patent nach Paragraf 1 Patentgesetz. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, also vor dem Anmeldetag noch nirgends der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, weder durch Veröffentlichung noch durch Vortrag, Ausstellung oder Verkauf. Schon eine einzige neuheitsschädliche Vorveröffentlichung reicht aus, das Patent zu verhindern.
  • Stand der Technik: Der Stand der Technik umfasst alles, was vor dem Anmeldetag einer Erfindung der Öffentlichkeit irgendwo auf der Welt zugänglich gemacht wurde, etwa durch schriftliche Beschreibung, mündlichen Vortrag oder Benutzung. Er ist der Maßstab, an dem Neuheit und erfinderische Tätigkeit einer Patentanmeldung gemessen werden, und wird im Rechercheverfahren systematisch ermittelt.
  • Rechercheantrag: Auf Antrag nach Paragraf 43 Patentgesetz ermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt den relevanten Stand der Technik zu einer Patentanmeldung und erstellt einen Recherchebericht. Die Rechercheantragsgebühr beträgt 300 Euro. Der Bericht ist keine rechtliche Bewertung der Patentfähigkeit, sondern eine Materialsammlung, auf deren Grundlage Anmelderin oder Anmelder über das weitere Vorgehen entscheiden.
  • Patentinformationszentrum (PIZ): Patentinformationszentren sind regionale, vom Deutschen Patent- und Markenamt anerkannte Kooperationspartner, die Erfinderinnen, Unternehmen und Institutionen bei Patent-, Marken- und Designrecherchen sowie beim Zugang zu amtlichen Datenbanken unterstützen. Bundesweit gibt es 15 dieser Zentren. Sie organisieren unter anderem kostenlose Erfindererstberatungen mit Patentanwältinnen und Patentanwälten der Patentanwaltskammer.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Patentgesetz, §§ 3, 32, 34, 43, 44 und 58, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Gebrauchsmustergesetz, §§ 3, 8 und 23, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Designgesetz, § 6 (Neuheitsschonfrist), Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Geschäftsgeheimnisgesetz, §§ 1 bis 3, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Patentkostengesetz, Anlage zu § 2 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis), Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. DEPATISnet, das elektronische Dokumentenarchiv des DPMA, Deutsches Patent- und Markenamt,
  7. DPMAregister, amtliche Publikations- und Registerdatenbank, Deutsches Patent- und Markenamt,
  8. Patentinformationszentren, Leistungen und Zusammenarbeit mit dem DPMA, Deutsches Patent- und Markenamt,
  9. Erfindererstberatung des DPMA in München und Berlin, Deutsches Patent- und Markenamt,
  10. Aktuelle Statistiken Patente, Geschäftsjahr 2025, Deutsches Patent- und Markenamt,

Einsatz von Sprachmodellen

Bei diesem Verzeichnis laufen mehrere Arbeitsschritte KI-gestützt: die Formulierung und Gliederung der Seitentexte, die recherchegestützte Auswahl und Prüfung der Datenquellen bei der Einrichtung sowie die Erstellung der Bildmotive, die als generierte Bilder und nicht als Stockfotos entstehen. Ob eine Website die Berufsbezeichnung Patentanwalt nennt, entscheidet ein Skript nach festen Suchmustern, die mit Hilfe eines Sprachmodells entworfen und an allen Treffern geprüft wurden. Die Zusammenführung doppelter Einträge läuft rein mechanisch über Name, Postleitzahl und Straße. Name, Anschrift und sonstige Angaben der einzelnen Einträge stammen unverändert aus den genannten Quellen und werden nicht von einem Modell erzeugt oder ergänzt.

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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.