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Ratgeber

Welche Voraussetzungen eine Erfindung für ein Patent erfüllen muss

Ein Patent setzt nach § 1 Absatz 1 PatG eine Erfindung auf einem Gebiet der Technik voraus, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Entdeckungen, mathematische Methoden, Geschäftsideen und Computerprogramme als solche sind ausgeschlossen. Die Anmeldung muss die Erfindung ausführbar offenbaren.

Welche drei Bedingungen jede patentfähige Erfindung erfüllt

§ 1 Absatz 1 PatG nennt vier Anforderungen in einem Satz. Es muss eine Erfindung auf einem Gebiet der Technik sein, sie muss neu sein, sie muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, und sie muss gewerblich anwendbar sein. Die drei letzten Punkte definiert das Gesetz selbst in den §§ 3 bis 5, den ersten nicht. Was eine technische Erfindung ist, grenzt § 1 Absatz 3 stattdessen negativ ab, über eine Liste dessen, was keine ist.

Neu ist eine Erfindung nach § 3 Absatz 1 PatG, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Es gibt keine räumliche und keine sprachliche Grenze. Ein japanisches Gebrauchsmuster von 1974 kann Ihre Anmeldung zu Fall bringen.

Auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht die Erfindung nach § 4 Satz 1 PatG, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Der Fachmann ist eine gedachte Figur: der durchschnittliche Praktiker des betreffenden Gebiets, der den gesamten Stand der Technik kennt, aber keine erfinderische Fantasie hat. Diese Hürde scheitern die meisten Anmeldungen, nicht die Neuheit.

Gewerblich anwendbar ist die Erfindung nach § 5 PatG, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Diese Hürde ist niedrig und fällt in der Praxis kaum ins Gewicht. Sie schließt vor allem Gegenstände aus, die physikalisch nicht funktionieren können, etwa ein Perpetuum mobile.

Anteil der Erteilungen an den 2025 abgeschlossenen Prüfungsverfahren
24.475 von 45.839, also 53 Prozent
Deutsches Patent- und Markenamt, Statistik Patente, Stand 24. Februar 2026
Laufzeit eines deutschen Patents ab dem Tag nach der Anmeldung
20 Jahre
Patentgesetz, § 16, Stand 20. Mai 2026
Schutzdauer eines Gebrauchsmusters ab dem Anmeldemonat
10 Jahre
Gebrauchsmustergesetz, § 23 Absatz 1, Stand 15. Juli 2024
  1. Schreiben Sie die technische Aufgabe auf: Welches Problem löst die Erfindung, und woran scheiterten bisherige Lösungen?
  2. Zerlegen Sie die Lösung in Merkmale und streichen Sie jedes, das weggelassen werden kann, ohne dass die Aufgabe ungelöst bleibt.
  3. Prüfen Sie an § 1 Absatz 3 PatG, ob der Kern eine technische Lehre ist oder eine Geschäftsidee, eine Rechenvorschrift oder eine Gestaltung.
  4. Suchen Sie in DEPATISnet und Espacenet nach der Merkmalskombination, nicht nach dem Produktnamen. Das klärt die Neuheit nach § 3 PatG vorläufig.
  5. Fragen Sie sich für § 4 PatG, ob ein durchschnittlicher Fachmann Ihres Gebiets bei Kenntnis der Treffer auf dieselbe Lösung gekommen wäre.
  6. Klären Sie die Rechtsinhaberschaft: Bei einer Erfindung im Arbeitsverhältnis gilt zuerst die Meldepflicht nach § 5 ArbnErfG.
  7. Reichen Sie ein, bevor Sie die Erfindung zeigen. Der Anmeldetag ist nach § 6 Satz 3 PatG das einzige Kriterium, wenn zwei dieselbe Lösung haben.

Was nach § 1 Absatz 3 PatG keine Erfindung ist

§ 1 Absatz 3 PatG zählt vier Gruppen auf, die insbesondere nicht als Erfindung angesehen werden: Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; und die Wiedergabe von Informationen.

Der nächste Absatz begrenzt diesen Ausschluss. § 1 Absatz 4 PatG stellt klar, dass Absatz 3 der Patentfähigkeit nur insoweit entgegensteht, als für die genannten Gegenstände als solche Schutz begehrt wird. Ein Computerprogramm als solches ist nicht patentierbar. Ein Verfahren, bei dem ein Programm eine Maschine steuert und damit ein technisches Problem löst, kann es sein. Die Grenze verläuft an der Frage, ob die Lösung einen technischen Beitrag leistet.

Abgrenzung nach § 1 Absatz 3 und 4 PatG. Links steht, was als solches ausgeschlossen ist, rechts, wie eine Anmeldung dennoch technisch werden kann.
Ausgeschlossen als solchesRechtsgrundlagePatentfähig kann sein
Entdeckung eines Naturgesetzes§ 1 Absatz 3 Nummer 1 PatGEine Vorrichtung, die das Naturgesetz technisch nutzt
Mathematische Methode§ 1 Absatz 3 Nummer 1 PatGEin Steuerverfahren, in dem die Methode ein technisches Problem löst
Ästhetische Formschöpfung§ 1 Absatz 3 Nummer 2 PatGSchutz über das Designgesetz statt über das Patentgesetz
Geschäftsidee oder Geschäftsmodell§ 1 Absatz 3 Nummer 3 PatGNichts; die Technik fehlt, auch bei rechnergestützter Umsetzung
Computerprogramm als solches§ 1 Absatz 3 Nummer 3 PatGEin Verfahren, das mit dem Programm eine Maschine oder einen Prozess steuert
Wiedergabe von Informationen§ 1 Absatz 3 Nummer 4 PatGEine Anzeigevorrichtung, deren Aufbau ein technisches Problem löst

Neben diesen Ausschlüssen stehen zwei Verbotsnormen. Nach § 2 Absatz 1 PatG werden keine Patente für Erfindungen erteilt, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; Absatz 2 nennt dazu das Klonen menschlicher Lebewesen, Eingriffe in die menschliche Keimbahn, die Verwendung menschlicher Embryonen zu industriellen Zwecken und bestimmte Tierversuche. § 2a schließt Pflanzensorten, Tierrassen und im Wesentlichen biologische Züchtungsverfahren aus sowie Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers.

Was die Anmeldung inhaltlich enthalten muss

§ 34 Absatz 3 PatG listet fünf Bestandteile auf: den Namen des Anmelders, einen Antrag auf Erteilung mit kurzer und genauer Bezeichnung der Erfindung, einen oder mehrere Patentansprüche, eine Beschreibung der Erfindung und die Zeichnungen, auf die sich Ansprüche oder Beschreibung beziehen. Dazu kommt nach § 36 PatG eine Zusammenfassung, die allein der technischen Information dient.

Zwei weitere Absätze entscheiden über Erfolg und Misserfolg. Nach § 34 Absatz 4 PatG ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Das ist der Preis des Patents: Sie bekommen ein zeitlich begrenztes Verbotsrecht und geben dafür Ihr Wissen an die Allgemeinheit weiter. Eine Anmeldung, die das Wesentliche verschweigt, führt zu einem Patent, das im Nichtigkeitsverfahren fällt.

Nach § 34 Absatz 5 PatG darf die Anmeldung nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. Verstoßen Sie dagegen, recherchiert das Amt nach § 43 Absatz 6 PatG nur den Teil, der die zuerst beanspruchte Erfindung betrifft. Der Rest muss in eine Teilanmeldung.

  • Der Hauptanspruch nennt alle Merkmale, die zusammen die Aufgabe lösen, und kein Merkmal mehr. Jedes zusätzliche Merkmal verengt den Schutzbereich.
  • Unteransprüche beschreiben bevorzugte Ausführungen und dienen als Rückfallpositionen, wenn der Hauptanspruch im Prüfungsverfahren fällt.
  • Die Beschreibung nennt die technische Aufgabe, den nächstliegenden Stand der Technik und mindestens ein Ausführungsbeispiel.
  • Zeichnungen erklären den Aufbau; Bezugszeichen verbinden sie mit den Merkmalen im Anspruch.
  • Die Zusammenfassung dient nach § 36 Absatz 1 PatG ausschließlich der technischen Information und begrenzt den Schutzbereich nicht.
  • Auf Verlangen des Amtes müssen Sie nach § 34 Absatz 7 PatG den Stand der Technik nach bestem Wissen vollständig und wahrheitsgemäß angeben.
Wie das DPMA die Voraussetzungen der Reihe nach prüft
  1. Offensichtliche Mängel, Prüfungsstelle

    Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 PatG offensichtlich nicht, fordert die Prüfungsstelle nach § 42 Absatz 1 PatG zur Beseitigung innerhalb einer bestimmten Frist auf. Formmängel darf sie bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens zurückstellen.

  2. Offensichtliche Nichterfindung, Prüfungsstelle

    Ist offensichtlich, dass der Gegenstand seinem Wesen nach keine Erfindung ist, nicht gewerblich anwendbar ist oder nach § 1a, § 2 oder § 2a PatG ausgeschlossen ist, benachrichtigt die Prüfungsstelle nach § 42 Absatz 2 PatG unter Angabe der Gründe und setzt eine Äußerungsfrist.

  3. Stand der Technik, Recherchestelle

    Auf Antrag ermittelt das Amt nach § 43 PatG den Stand der Technik und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit nach den §§ 1 bis 5 PatG. Gebühr 300 Euro. Der Bericht ergeht ohne Gewähr für Vollständigkeit und ist nicht anfechtbar.

  4. Sachprüfung, Prüfungsstelle

    Auf Prüfungsantrag prüft das Amt nach § 44 Absatz 1 PatG, ob die Anmeldung den §§ 34, 37 und 38 PatG genügt und ob der Gegenstand nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist. Frist für den Antrag: sieben Jahre ab Einreichung.

  5. Zurückweisung oder Erteilung, Prüfungsstelle

    Werden gerügte Mängel nicht beseitigt oder liegt offensichtlich keine patentfähige Erfindung vor, weist die Prüfungsstelle die Anmeldung nach § 42 Absatz 3 PatG zurück. Vorher muss sie Gelegenheit zur Äußerung geben, wenn sie neue Umstände heranzieht.

  6. Einspruch, Patentabteilung

    Nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jedermann binnen neun Monaten Einspruch erheben (§ 59 Absatz 1 PatG), gestützt auf die Widerrufsgründe des § 21 PatG. Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss über Aufrechterhaltung oder Widerruf.

Wem das Recht auf das Patent zusteht

Nach § 6 Satz 1 PatG hat das Recht auf das Patent der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam erfunden, steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu. Und wenn mehrere unabhängig voneinander dieselbe Erfindung gemacht haben, entscheidet nach § 6 Satz 3 PatG nicht, wer zuerst erfunden hat, sondern wer zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.

Dieser Grundsatz macht den Anmeldetag zur wichtigsten Zahl im ganzen Verfahren. Er bestimmt den Zeitrang, den Stichtag für den Stand der Technik, den Beginn der Zwölfmonatsfrist für Auslandsanmeldungen und den Lauf der Schutzdauer von zwanzig Jahren nach § 16 PatG. Wer die Anmeldung um vier Wochen verschiebt, um noch zu optimieren, riskiert genau diese vier Wochen.

Im Verfahren vor dem Amt gilt nach § 7 Absatz 1 PatG der Anmelder als berechtigt, die Erteilung zu verlangen. Das Amt prüft also nicht, ob der Anmelder wirklich der Erfinder ist. Wurde die Erfindung widerrechtlich entnommen, kann der Verletzte nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 PatG Einspruch erheben und nach § 7 Absatz 2 PatG binnen eines Monats nach der amtlichen Mitteilung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.

Wann das Gebrauchsmuster die bessere Wahl ist

Das Gebrauchsmuster verlangt nach § 1 Absatz 1 GebrMG Neuheit, einen erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit. Der erfinderische Schritt ist dem gleichen Gedanken nachgebildet wie die erfinderische Tätigkeit beim Patent. Drei andere Unterschiede wiegen schwerer: der engere Stand der Technik, die Neuheitsschonfrist und die fehlende Prüfung.

Der Stand der Technik umfasst nach § 3 Absatz 1 Satz 2 GebrMG nur schriftliche Beschreibungen weltweit und Benutzungen im Geltungsbereich des Gesetzes. Eine mündliche Beschreibung im Ausland oder eine Vorbenutzung in einem anderen Land zählt also nicht. Dazu kommt die Schonfrist: Eine Beschreibung oder Benutzung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag bleibt nach Satz 3 außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders beruht.

Patent und Gebrauchsmuster im Vergleich, mit Fundstelle. Beide Rechte lassen sich für dieselbe Erfindung nebeneinander halten.
MerkmalPatentGebrauchsmuster
Schutzdauer20 Jahre ab dem Tag nach der Anmeldung (§ 16 PatG)10 Jahre ab dem Anmeldemonat (§ 23 GebrMG)
Prüfung auf Neuheitja, auf Antrag (§ 44 PatG)nein (§ 8 Absatz 1 Satz 2 GebrMG)
Erfinderische Leistungerfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG)erfinderischer Schritt (§ 1 GebrMG)
Neuheitsschonfristkeine allgemeine (§ 3 Absatz 5 PatG)sechs Monate (§ 3 Absatz 1 Satz 3 GebrMG)
Verfahren schutzfähigjanein (§ 2 Nummer 3 GebrMG)
Anmeldegebühr elektronisch40 Euro30 Euro
Zeit bis zum RechtJahre, abhängig vom PrüfungsverfahrenWochen bis Monate, nur Formalprüfung
Angriff durch DritteEinspruch binnen neun Monaten (§ 59 PatG)Löschungsantrag jederzeit (§ 16 GebrMG)

Die wichtigste Einschränkung steht in § 2 Nummer 3 GebrMG: Verfahren werden als Gebrauchsmuster nicht geschützt. Wer ein Herstellungsverfahren oder eine Steuerungsmethode schützen will, braucht ein Patent. Für Vorrichtungen, Schaltungen und Erzeugnisse bleibt das Gebrauchsmuster eine ernsthafte Option, besonders bei kurzen Produktzyklen.

Beide Wege lassen sich verbinden. § 5 Absatz 1 GebrMG erlaubt die Abzweigung: Wer für dieselbe Erfindung bereits ein Patent angemeldet hat, kann mit der Gebrauchsmusteranmeldung erklären, dass der Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch genommen wird. Das Recht besteht bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, längstens aber bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung.

Was ein erteiltes Patent Ihnen konkret erlaubt

§ 9 PatG beschreibt die Wirkung in einem Satz: Allein der Patentinhaber ist befugt, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Für Dritte ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein patentiertes Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, einzuführen oder zu besitzen. Bei Verfahrenspatenten ist die Anwendung verboten, und ebenso das Anbieten, Inverkehrbringen und Gebrauchen des unmittelbar hergestellten Erzeugnisses.

Ein Patent ist damit ein Verbotsrecht. Es erlaubt Ihnen nicht, Ihr Produkt zu verkaufen; es erlaubt Ihnen, anderen den Verkauf zu verbieten. Ob Sie selbst produzieren dürfen, hängt von fremden Schutzrechten und von öffentlich-rechtlichen Zulassungen ab. Deshalb ersetzt eine erfolgreiche Patentanmeldung nie eine Freedom-to-operate-Prüfung.

Verletzt jemand das Patent, können Sie nach § 139 Absatz 1 PatG bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Benutzung nach Absatz 2 Schadensersatz. Der Schaden lässt sich auf drei Arten berechnen: nach dem entgangenen Gewinn, nach dem Gewinn des Verletzers oder nach einer angemessenen Lizenzgebühr. Zuständig sind nach § 143 Absatz 1 PatG ausschließlich die Zivilkammern der Landgerichte, ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Häufige Fragen

Kann ich eine Software patentieren lassen?

Ein Computerprogramm als solches ist nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 PatG von der Patentierung ausgeschlossen. § 1 Absatz 4 PatG begrenzt diesen Ausschluss aber ausdrücklich auf den Schutz für den Gegenstand als solchen. Patentfähig kann deshalb ein Verfahren sein, in dem das Programm ein technisches Problem löst, etwa die Steuerung einer Maschine oder die Verbesserung eines technischen Prozesses. Entscheidend ist der technische Beitrag, nicht die Frage, ob Software beteiligt ist.

Was ist der Unterschied zwischen Neuheit und erfinderischer Tätigkeit?

Neuheit nach § 3 PatG fragt, ob die Erfindung in genau dieser Form schon zum Stand der Technik gehört. Erfinderische Tätigkeit nach § 4 PatG fragt, ob sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Eine Erfindung kann also neu sein und trotzdem kein Patent bekommen, weil die Kombination bekannter Elemente für einen Fachmann auf der Hand lag. An dieser zweiten Hürde scheitern in der Prüfung deutlich mehr Anmeldungen als an der ersten.

Wer bekommt das Patent, wenn zwei Personen dasselbe erfunden haben?

Nach § 6 Satz 3 PatG steht das Recht demjenigen zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat. Wer früher erfunden, aber später angemeldet hat, geht leer aus. Haben mehrere gemeinsam erfunden, steht ihnen das Recht nach § 6 Satz 2 PatG gemeinschaftlich zu. Im Verfahren vor dem Amt gilt nach § 7 Absatz 1 PatG der Anmelder als berechtigt; das Amt prüft die Erfinderstellung nicht.

Wie lange gilt ein deutsches Patent?

Ein Patent dauert nach § 16 PatG zwanzig Jahre, gerechnet ab dem Tag, der auf die Anmeldung folgt. Voraussetzung ist, dass die Jahresgebühren ab dem dritten Jahr gezahlt werden; sonst erlischt das Patent nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 PatG. Für Arznei- und Pflanzenschutzmittel kann sich nach § 16a PatG ein ergänzendes Schutzzertifikat anschließen. Ein Gebrauchsmuster endet dagegen schon zehn Jahre nach Ablauf des Anmeldemonats.

Darf ich mein Produkt verkaufen, sobald ich ein Patent habe?

Nicht notwendig. Ein Patent ist nach § 9 PatG ein Verbotsrecht: Es erlaubt Ihnen, Dritten die Benutzung zu untersagen, verschafft Ihnen aber keine eigene Erlaubnis. Fremde Patente können Ihrer Produktion trotzdem entgegenstehen, etwa wenn Ihr Produkt zusätzlich eine fremde patentierte Komponente nutzt. Dazu kommen öffentlich-rechtliche Zulassungen, etwa im Medizin- oder Fahrzeugbereich. Die Frage klärt eine Freedom-to-operate-Recherche, nicht das eigene Patent.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Gebrauchsmuster: Das Gebrauchsmuster schützt technische Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, ähnlich dem Patent. Anders als beim Patent prüft das Patentamt Neuheit und erfinderischen Schritt bei der Eintragung nicht, weshalb es als ungeprüftes Schutzrecht gilt. Der Schutz endet spätestens zehn Jahre nach dem Anmeldemonat.
  • Neuheit (Patentrecht): Neuheit ist eine der drei gesetzlichen Voraussetzungen für ein Patent nach Paragraf 1 Patentgesetz. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, also vor dem Anmeldetag noch nirgends der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, weder durch Veröffentlichung noch durch Vortrag, Ausstellung oder Verkauf. Schon eine einzige neuheitsschädliche Vorveröffentlichung reicht aus, das Patent zu verhindern.
  • Erfinderische Tätigkeit: Erfinderische Tätigkeit ist neben Neuheit und gewerblicher Anwendbarkeit die dritte Voraussetzung für ein Patent nach Paragraf 1 Patentgesetz. Sie liegt vor, wenn sich die Erfindung für eine Fachfrau oder einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Eine bloße Weiterentwicklung, die jeder mit üblichem Fachwissen hätte finden können, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit: Gewerbliche Anwendbarkeit ist die dritte Patentierungsvoraussetzung nach Paragraf 1 Patentgesetz: Die Erfindung muss auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich der Landwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden können. Die Hürde ist in der Praxis niedrig, sie schließt vor allem Vorgänge aus, die sich nicht wiederholt und gewerblich ausführen lassen, etwa rein private oder einmalige Vorgänge.
  • Patentanspruch: Der Patentanspruch legt fest, wofür genau Schutz beansprucht wird: er bestimmt den Schutzbereich des Patents. Jede Patentanmeldung muss nach Paragraf 34 Patentgesetz einen oder mehrere Patentansprüche enthalten, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, gestützt auf die Beschreibung der Erfindung. Im Verletzungsstreit wird ausschließlich am Wortlaut der Ansprüche gemessen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Patentgesetz, §§ 1 bis 9, 16, 33, 34, 36, 42 bis 44, 59 und 139, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Gebrauchsmustergesetz, §§ 1, 2, 3, 5, 8, 16 und 23, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, §§ 5, 6 und 7, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Patentkostengesetz, Anlage zu § 2 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis), Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Aktuelle Statistiken Patente, Geschäftsjahr 2025, Deutsches Patent- und Markenamt,
  6. Aktuelle Statistiken Gebrauchsmuster, Geschäftsjahr 2025, Deutsches Patent- und Markenamt,
  7. Gebühren für Patentschutz, Gebührenübersicht des DPMA, Deutsches Patent- und Markenamt,

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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.