Wann eine Erfindung im Betrieb eine Diensterfindung ist
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen teilt jede Erfindung eines Arbeitnehmers in zwei Gruppen. Nach § 4 Absatz 2 ArbnErfG ist eine Diensterfindung eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung, die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht. Alle übrigen Erfindungen sind nach Absatz 3 freie Erfindungen.
Die Abgrenzung entscheidet darüber, wem die Erfindung wirtschaftlich zusteht, und sie fällt oft anders aus, als die Beteiligten erwarten. Eine Erfindung am Wochenende zu Hause kann eine Diensterfindung sein, wenn sie auf betrieblichen Erfahrungen beruht. Eine Erfindung im Labor kann eine freie Erfindung sein, wenn sie mit dem Aufgabenbereich und den Arbeiten des Betriebes nichts zu tun hat. Maßgeblich ist der sachliche Zusammenhang, nicht der Ort und nicht die Uhrzeit.
Auch freie Erfindungen sind nicht vollständig frei. § 18 ArbnErfG verpflichtet den Arbeitnehmer, eine freie Erfindung während des Arbeitsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen, damit der Arbeitgeber die Einordnung prüfen kann. § 19 ArbnErfG verpflichtet ihn außerdem, dem Arbeitgeber vor einer anderweitigen Verwertung mindestens ein nichtausschließliches Recht zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung in den Arbeitsbereich des Betriebes fällt.
- Frist, nach deren Ablauf die Inanspruchnahme als erklärt gilt
- 4 Monate ab Eingang der ordnungsgemäßen Meldung
- Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, § 6 Absatz 2, Stand 7. Juli 2021
- Frist zur Festsetzung der Vergütung nach Erteilung des Schutzrechts
- 3 Monate
- Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, § 12 Absatz 3 Satz 2, Stand 7. Juli 2021
- Übliche Lizenzsätze vom Umsatz als Anhaltspunkt, Maschinen- und Werkzeugindustrie
- ein Drittel bis 10 Prozent
- Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst, Nummer 10, Stand 1. September 1983
Wie Sie eine Diensterfindung richtig melden
§ 5 Absatz 1 ArbnErfG verlangt drei Dinge auf einmal: Die Meldung muss unverzüglich erfolgen, sie muss gesondert sein, und sie muss in Textform ergehen. Gesondert heißt, dass sie nicht in einem Projektbericht oder einer E-Mail über andere Themen versteckt sein darf. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer kenntlich machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs unverzüglich in Textform zu bestätigen.
Was in die Meldung gehört, sagt § 5 Absatz 2 ArbnErfG. Beschreiben müssen Sie die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis nötig sind. Die Meldung soll außerdem dienstliche Weisungen, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes und die Mitarbeiter mit Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und hervorheben, was der Meldende als seinen eigenen Anteil ansieht.
- Schreiben Sie ein eigenes Dokument, überschrieben mit Meldung einer Diensterfindung nach § 5 ArbnErfG. Keine Sammelmail, kein Absatz im Projektbericht.
- Beschreiben Sie die technische Aufgabe: Welches Problem löst die Erfindung, und woran scheiterten bisherige Lösungen im Betrieb?
- Beschreiben Sie die Lösung mit ihren Merkmalen und fügen Sie Skizzen, Messwerte oder Laborbuchseiten bei.
- Nennen Sie das Zustandekommen: Weisungen, betriebliche Vorarbeiten, benutzte Mittel, und wer wie viel beigetragen hat.
- Heben Sie hervor, was Sie als Ihren eigenen Anteil ansehen. Diese Angabe wird später für den Anteilsfaktor gebraucht.
- Übergeben Sie die Meldung nachweisbar und bestehen Sie auf der Eingangsbestätigung in Textform nach § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbnErfG.
- Notieren Sie das Eingangsdatum. Ab diesem Tag läuft die Viermonatsfrist des § 6 Absatz 2 ArbnErfG.
Eine unvollständige Meldung ist nicht automatisch wertlos. Nach § 5 Absatz 3 ArbnErfG gilt eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, dass und in welcher Hinsicht sie einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer bei der Ergänzung zu unterstützen, soweit das erforderlich ist. Schweigt er zwei Monate, beginnt die Viermonatsfrist trotzdem zu laufen.
Warum Schweigen des Arbeitgebers vier Monate später zur Übernahme führt
Bis zum 30. September 2009 musste der Arbeitgeber die Erfindung aktiv in Anspruch nehmen. Seitdem ist die Regel umgekehrt. § 6 Absatz 1 ArbnErfG erlaubt ihm die Inanspruchnahme durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer. Absatz 2 fügt hinzu: Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung durch Erklärung in Textform freigibt.
Die Folge steht in § 7 Absatz 1 ArbnErfG: Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Verfügungen, die der Arbeitnehmer vorher getroffen hat, sind nach Absatz 2 dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit sie seine Rechte beeinträchtigen. Das Erfinderpersönlichkeitsrecht, also die Nennung als Erfinder, bleibt beim Arbeitnehmer.
Ab diesem Punkt trifft den Arbeitgeber eine Pflicht, die viele unterschätzen. § 13 Absatz 1 ArbnErfG verpflichtet ihn, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden, und zwar unverzüglich. Eine patentfähige Erfindung ist zum Patent anzumelden, sofern nicht bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Gebrauchsmusterschutz zweckdienlicher erscheint.
Tag 0, Erfindung fertig
Zuständig ist der Arbeitnehmer. Die Erfindung ist fertig, wenn die Lösung so weit erkannt ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Ab diesem Tag läuft die Pflicht zur unverzüglichen Meldung nach § 5 Absatz 1 ArbnErfG.
Meldung in Textform, Eingangsbestätigung
Zuständig ist der Arbeitnehmer, die Bestätigung schuldet der Arbeitgeber unverzüglich in Textform. Ist die Meldung unvollständig, muss der Arbeitgeber das binnen zwei Monaten rügen (§ 5 Absatz 3 ArbnErfG), sonst gilt sie als ordnungsgemäß.
Vier Monate Entscheidungsfrist
Zuständig ist der Arbeitgeber. Gibt er die Erfindung nicht durch Erklärung in Textform frei, gilt sie nach § 6 Absatz 2 ArbnErfG als in Anspruch genommen. Die Frist läuft ab Eingang der ordnungsgemäßen Meldung.
Unverzügliche Anmeldung im Inland
Zuständig ist der Arbeitgeber (§ 13 Absatz 1 ArbnErfG). Unterlässt er die Anmeldung auch nach einer vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, darf der Arbeitnehmer nach § 13 Absatz 3 ArbnErfG selbst anmelden, auf Namen und Kosten des Arbeitgebers.
Auslandsanmeldung oder Freigabe
Zuständig ist der Arbeitgeber. Für Staaten, in denen er keine Schutzrechte erwerben will, muss er die Erfindung nach § 14 Absatz 2 ArbnErfG freigeben, und zwar so rechtzeitig, dass der Arbeitnehmer die Prioritätsfristen der zwischenstaatlichen Verträge nutzen kann. Für Patente sind das zwölf Monate.
Vergütung feststellen oder festsetzen
Zuständig sind beide Seiten. Die Vergütung soll nach § 12 Absatz 1 ArbnErfG in angemessener Frist durch Vereinbarung festgestellt werden. Kommt keine zustande, muss der Arbeitgeber sie nach Absatz 3 durch begründete Erklärung in Textform festsetzen, spätestens drei Monate nach Erteilung des Schutzrechts.
Zwei Monate Widerspruch des Arbeitnehmers
Zuständig ist der Arbeitnehmer. Er kann der Festsetzung nach § 12 Absatz 4 ArbnErfG innerhalb von zwei Monaten in Textform widersprechen. Widerspricht er nicht, wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.
Wie sich die angemessene Vergütung nach § 9 ArbnErfG berechnet
§ 9 Absatz 1 ArbnErfG gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Absatz 2 nennt die Maßstäbe: die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes am Zustandekommen. Eine Zahl nennt das Gesetz nicht.
Die Zahlen stehen in den Vergütungsrichtlinien. § 11 ArbnErfG ermächtigt das zuständige Bundesministerium, nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über die Bemessung der Vergütung zu erlassen. Erlassen wurden die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst am 20. Juli 1959, veröffentlicht in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 156 vom 18. August 1959, geändert durch die Richtlinie vom 1. September 1983.
Nach Nummer 39 der Richtlinien lautet die Formel: Vergütung ist gleich Erfindungswert mal Anteilsfaktor. Der Erfindungswert wird meist über die Lizenzanalogie ermittelt, also Bezugsgröße mal Lizenzsatz. Der Anteilsfaktor drückt in Prozent aus, welcher Teil dieses Werts dem Arbeitnehmer zusteht, und er ergibt sich aus drei Wertzahlen: a für die Stellung der Aufgabe, b für die Lösung der Aufgabe und c für Aufgaben und Stellung im Betrieb.
| Summe a plus b plus c | Anteilsfaktor A in Prozent | Was das typischerweise bedeutet |
|---|---|---|
| 3 | 2 | Aufgabe gestellt samt Lösungsweg, Lösung mit beruflich geläufigen Überlegungen, leitende Stellung |
| 6 | 10 | Aufgabe vom Betrieb gestellt, betriebliche Vorarbeiten, technische Führungsposition |
| 9 | 18 | eigene Aufgabenstellung im Aufgabenbereich, teilweise betriebliche Unterstützung |
| 12 | 32 | eigene Aufgabenstellung, Lösung überwiegend ohne betriebliche Mittel |
| 15 | 55 | Aufgabe außerhalb des eigenen Bereichs, Lösung ohne betriebliche Unterstützung |
| 18 | 81 | kein betrieblicher Beitrag erkennbar, Arbeitnehmer ohne technische Leistungserwartung |
| 20 | 100 | nach den Richtlinien liegt dann zumindest eine freie Erfindung vor |
Für den Lizenzsatz geben die Richtlinien in Nummer 10 Anhaltspunkte nach Industriezweigen: in der Elektroindustrie ein halbes bis fünf Prozent, in der Maschinen- und Werkzeugindustrie ein Drittel bis zehn Prozent, in der chemischen Industrie zwei bis fünf Prozent und auf pharmazeutischem Gebiet zwei bis zehn Prozent vom Umsatz. Bei hohen Umsätzen sieht Nummer 11 eine Abstaffelung vor, die nach dem Wortlaut der Richtlinien bei drei Millionen DM einsetzt.
Was passiert, wenn Sie sich über die Vergütung nicht einigen
Für Streitigkeiten aus dem Gesetz gibt es einen eigenen Weg, und er führt nicht zuerst vor Gericht. § 29 Absatz 1 ArbnErfG errichtet beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Schiedsstelle. Nach § 28 ArbnErfG kann sie in allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes jederzeit angerufen werden, und sie hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Der Weg ist in der Regel verpflichtend. § 37 Absatz 1 ArbnErfG bestimmt, dass Rechte oder Rechtsverhältnisse aus diesem Gesetz im Wege der Klage erst geltend gemacht werden können, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Absatz 2 nennt die Ausnahmen, darunter Klagen aus einer Vereinbarung und der Fall, dass seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind.
Besetzt ist die Schiedsstelle nach § 30 ArbnErfG mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Beisitzer sollen auf dem betroffenen technischen Gebiet besondere Erfahrung haben; das DPMA beruft sie aus den Mitgliedern des Amtes. Auf Antrag eines Beteiligten wird die Besetzung nach Absatz 4 um je einen Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erweitert.
Haben Sie mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Vergütung geschlossen?
Streiten Sie über die Auslegung dieser Vereinbarung oder über ihre Wirksamkeit?
Klage ohne Vorverfahren. § 37 Absatz 2 Nummer 1 ArbnErfG nimmt Klagen aus einer Vereinbarung und Klagen, die auf deren Unwirksamkeit gestützt werden, vom Erfordernis des Schiedsverfahrens aus. Zuständig sind die Gerichte für Patentstreitsachen.
Prüfen Sie zuerst § 23 ArbnErfG. Eine Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig ist. Die Unbilligkeit müssen Sie spätestens sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Textform geltend machen.
Hat der Arbeitgeber die Vergütung einseitig festgesetzt?
Zwei Monate Widerspruchsfrist. Nach § 12 Absatz 4 ArbnErfG können Sie der Festsetzung binnen zwei Monaten in Textform widersprechen. Ohne Widerspruch wird die Festsetzung für beide Seiten verbindlich, unabhängig davon, ob sie angemessen war.
Schiedsstelle beim DPMA anrufen. Der Antrag ist nach § 31 Absatz 1 ArbnErfG schriftlich zu stellen, soll in zwei Stücken eingereicht werden und eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift des anderen Beteiligten enthalten. Nach sechs Monaten steht der Klageweg nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 ArbnErfG ohnehin offen.
- Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist nach Darstellung des DPMA nichtöffentlich und vertraulich; Nichtbeteiligte erhalten keine Akteneinsicht.
- Die Schiedsstelle unterbreitet Einigungsvorschläge. Die Beteiligten können sie annehmen, ihnen widersprechen oder sich außeramtlich einigen.
- Ausgewählte Entscheidungen veröffentlicht die Schiedsstelle anonymisiert; ab Mitte 2012 ergangene Entscheidungen stehen im Volltext online.
- Patentanwälte und Verbandsvertreter dürfen nach § 33 Absatz 1 ArbnErfG von der Schiedsstelle nicht zurückgewiesen werden.
- Die Anrufung ist nach § 28 ArbnErfG jederzeit möglich, also auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses.
- Für Klagen aus dem Gesetz sind nach § 39 ArbnErfG die Gerichte zuständig, die auch über Patentstreitsachen entscheiden.
Was gilt beim Ausscheiden, bei der Insolvenz und beim Betriebsgeheimnis
Das Ende des Arbeitsverhältnisses beendet die Ansprüche nicht. § 26 ArbnErfG bestimmt, dass die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses unberührt bleiben. Wer den Betrieb verlässt, behält also den Vergütungsanspruch für eine in Anspruch genommene Diensterfindung, solange der Arbeitgeber sie verwertet.
Will der Arbeitgeber ein Schutzrecht aufgeben, bevor Ihr Vergütungsanspruch erfüllt ist, muss er Sie nach § 16 Absatz 1 ArbnErfG darüber unterrichten und Ihnen auf Verlangen und auf Ihre Kosten das Recht übertragen sowie die nötigen Unterlagen aushändigen. Er darf das Recht erst aufgeben, wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung verlangen. Gleichzeitig kann er sich ein nichtausschließliches Benutzungsrecht gegen angemessene Vergütung vorbehalten.
Eine Sonderregel gilt für Erfindungen, die geheim bleiben sollen. Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, darf der Arbeitgeber nach § 17 Absatz 1 ArbnErfG von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, sofern er die Schutzfähigkeit gegenüber dem Arbeitnehmer anerkennt. Erkennt er sie nicht an, muss er nach Absatz 2 die Schiedsstelle anrufen. Bei der Vergütung sind nach Absatz 3 auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer daraus entstehen, dass kein Schutzrecht erteilt wurde.
Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann jede Seite nach § 12 Absatz 6 ArbnErfG die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen. Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung kann nicht verlangt werden. Diese Vorschrift ist der übliche Weg, wenn ein zunächst unbedeutendes Patent später zum Umsatzträger wird oder umgekehrt.
Häufige Fragen
Muss ich meinem Arbeitgeber jede Erfindung melden?
Eine Diensterfindung müssen Sie nach § 5 Absatz 1 ArbnErfG unverzüglich, gesondert und in Textform melden. Eine freie Erfindung müssen Sie nach § 18 ArbnErfG während des Arbeitsverhältnisses ebenfalls unverzüglich mitteilen, damit der Arbeitgeber die Einordnung prüfen kann; die Mitteilungspflicht entfällt nur, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes nicht verwendbar ist. Fällt eine freie Erfindung in den Arbeitsbereich des Betriebes, müssen Sie dem Arbeitgeber nach § 19 ArbnErfG vor anderweitiger Verwertung mindestens ein nichtausschließliches Recht zu angemessenen Bedingungen anbieten.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber auf meine Erfindungsmeldung nicht reagiert?
Dann gehört die Erfindung ihm. Nach § 6 Absatz 2 ArbnErfG gilt die Inanspruchnahme als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung durch Erklärung in Textform freigibt. Mit der Inanspruchnahme gehen nach § 7 Absatz 1 ArbnErfG alle vermögenswerten Rechte auf ihn über. Im Gegenzug entsteht Ihr Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9 Absatz 1 ArbnErfG.
Wie hoch ist die Vergütung für eine Diensterfindung?
Das Gesetz nennt keinen Betrag. § 9 Absatz 2 ArbnErfG stellt auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit, auf Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und auf den Anteil des Betriebes am Zustandekommen ab. Die Vergütungsrichtlinien nach § 11 ArbnErfG rechnen mit der Formel Erfindungswert mal Anteilsfaktor. Der Erfindungswert ergibt sich meist aus Bezugsgröße mal Lizenzsatz, wobei Nummer 10 der Richtlinien je nach Industriezweig Sätze zwischen einem Drittel Prozent und zehn Prozent vom Umsatz als Anhaltspunkt nennt. Der Anteilsfaktor liegt nach der Tabelle in Nummer 37 zwischen 2 und 100 Prozent.
Muss ich vor einer Klage die Schiedsstelle anrufen?
In der Regel ja. Nach § 37 Absatz 1 ArbnErfG können Rechte oder Rechtsverhältnisse aus diesem Gesetz im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vorausgegangen ist. Ausnahmen nennt Absatz 2, darunter Klagen aus einer Vereinbarung, Klagen auf deren Unwirksamkeit und der Fall, dass seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind. Der Antrag ist nach § 31 Absatz 1 ArbnErfG schriftlich zu stellen.
Verliere ich meinen Vergütungsanspruch, wenn ich das Unternehmen verlasse?
Nein. § 26 ArbnErfG bestimmt ausdrücklich, dass die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses unberührt bleiben. Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9 ArbnErfG besteht fort, solange der frühere Arbeitgeber die Erfindung verwertet. Will er das Schutzrecht aufgeben, muss er Sie nach § 16 Absatz 1 ArbnErfG unterrichten und es Ihnen auf Verlangen und auf Ihre Kosten übertragen.
Kann mein Arbeitsvertrag Ansprüche aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ausschließen?
Nein. § 22 Satz 1 ArbnErfG erklärt die Vorschriften des Gesetzes für zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abdingbar. Zulässig sind nach Satz 2 nur Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung und über freie Erfindungen nach ihrer Mitteilung. Solche Vereinbarungen sind nach § 23 Absatz 1 ArbnErfG unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind; die Unbilligkeit ist spätestens sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Textform geltend zu machen.