Was ein europäisches Patent ist und was es nicht ist
Ein europäisches Patent ist kein einheitliches Schutzrecht für ganz Europa, sondern das Ergebnis eines gemeinsamen Erteilungsverfahrens. Sie reichen eine Anmeldung beim Europäischen Patentamt ein, es prüft nach dem Europäischen Patentübereinkommen, und mit der Erteilung zerfällt das Patent in ein Bündel nationaler Patente. Jedes davon lebt nach dem Recht des Staates, für den es wirksam wird.
Die Europäische Patentorganisation hat gegenwärtig 40 Mitgliedstaaten, darunter alle EU-Staaten sowie die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Norwegen und die Türkei. Der Kreis ist damit deutlich größer als die Europäische Union. Dazu kommen Erstreckungs- und Validierungsstaaten außerhalb der Organisation, für die das Patent auf Antrag ebenfalls Wirkung entfalten kann.
Die Laufzeit ist überall gleich. Nach Artikel 63 Absatz 1 EPÜ beträgt sie zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an. Verfahrenssprachen sind nach dem EPÜ Deutsch, Englisch und Französisch. Erteilt wird in einer dieser drei Sprachen, die Ansprüche werden in alle drei übersetzt.
- Amtsgebühren des EPA von der Anmeldung bis zur Erteilung
- 5.595 Euro
- Gebührenordnung zum EPÜ, Artikel 2, Fassung ab 1. April 2026, Stand 1. April 2026
- Jahresgebühren eines Einheitspatents über die volle Laufzeit
- 35.555 Euro
- Europäisches Patentamt, Kosten eines Einheitspatents, Stand 1. April 2026
- Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation
- 40
- Europäisches Patentamt, Liste der Mitgliedstaaten, Stand 21. September 2026
Was das Erteilungsverfahren beim EPA an Gebühren kostet
Die Gebühren stehen in Artikel 2 der Gebührenordnung zum EPÜ. Zum 1. April 2026 hat der Verwaltungsrat sie angepasst; die folgenden Beträge sind die seitdem geltenden. Anders als beim DPMA fallen die großen Posten früh an, und die Jahresgebühren beginnen schon während des laufenden Verfahrens.
| Gebühr | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anmeldegebühr bei Online-Einreichung | 135 Euro | Artikel 78 Absatz 2 EPÜ |
| Anmeldegebühr, nicht online eingereicht | 285 Euro | Artikel 78 Absatz 2 EPÜ |
| Zusatzgebühr je Seite ab der 36. Seite | 17 Euro | Regel 38 Absatz 2 EPÜ |
| Europäische Recherche | 1.595 Euro | Artikel 78 Absatz 2, Regel 62 EPÜ |
| Benennungsgebühr für alle Vertragsstaaten | 720 Euro | Artikel 79 Absatz 2 EPÜ |
| Prüfungsgebühr mit ergänzendem Recherchenbericht | 2.010 Euro | Artikel 94 Absatz 1 EPÜ |
| Erteilung einschließlich Veröffentlichung | 1.135 Euro | Regel 71 Absatz 3 EPÜ |
| Anspruchsgebühr ab dem 16. Anspruch | 290 Euro je Anspruch | Regel 45 Absatz 1 EPÜ |
| Anspruchsgebühr ab dem 51. Anspruch | 720 Euro je Anspruch | Regel 45 Absatz 1 EPÜ |
| Jahresgebühr für das 3. Jahr | 725 Euro | Artikel 86 Absatz 1 EPÜ |
| Jahresgebühr für das 10. Jahr und jedes weitere | 1.865 Euro | Artikel 86 Absatz 1 EPÜ |
| Einspruch | 880 Euro | Artikel 99 Absatz 1 EPÜ |
Eine Ermäßigung senkt diese Beträge deutlich. Nach Artikel 14 Absatz 1 der Gebührenordnung beträgt der Nachlass für kleinere Einheiten und Mikroeinheiten im Sinne der Regel 7a EPÜ 30 Prozent der betreffenden Gebühr. Sind mehrere Ermäßigungen auf dieselbe Gebühr anwendbar, werden sie nach Absatz 3 nacheinander berechnet. Hat das EPA einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr nach Absatz 2 um 75 Prozent.
Anmeldung einreichen, 135 Euro online
Zuständig ist das EPA in München, Den Haag oder Berlin. Umfasst die Anmeldung mehr als 35 Seiten, kommen 17 Euro je weiterer Seite dazu. Mit dem Anmeldetag beginnt die zwanzigjährige Laufzeit nach Artikel 63 Absatz 1 EPÜ.
Recherche und erweiterter Recherchenbericht
Zuständig ist die Recherchenabteilung, Gebühr 1.595 Euro. Der erweiterte europäische Recherchenbericht nach Regel 62 EPÜ enthält eine Stellungnahme zur Patentierbarkeit. Auf sie müssen Sie nach Regel 70a EPÜ fristgerecht erwidern.
Veröffentlichung nach 18 Monaten
Zuständig ist das EPA. Die Anmeldung wird nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätstag veröffentlicht, in der Regel zusammen mit dem Recherchenbericht. Ab da ist die Erfindung öffentlich.
Prüfungsantrag und Benennungsgebühr
Zuständig sind Sie. Die Prüfung erfolgt nach Artikel 94 Absatz 1 EPÜ nur auf Antrag, und der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet ist. Wird er nicht rechtzeitig gestellt, gilt die Anmeldung nach Absatz 2 als zurückgenommen.
Sachprüfung durch die Prüfungsabteilung
Zuständig ist die Prüfungsabteilung. Sie fordert nach Artikel 94 Absatz 3 EPÜ so oft wie erforderlich zur Stellungnahme auf. Antworten Sie nicht rechtzeitig, gilt die Anmeldung nach Absatz 4 als zurückgenommen. Jahresgebühren laufen währenddessen weiter.
Erteilung und Hinweis im Patentblatt
Zuständig ist die Prüfungsabteilung, Erteilungsgebühr 1.135 Euro. Mit dem Hinweis im Europäischen Patentblatt beginnen die Fristen für Validierung und Einspruch.
Neun Monate Einspruchsfrist
Zuständig ist die Einspruchsabteilung. Nach Artikel 99 Absatz 1 EPÜ kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Erteilungshinweises Einspruch einlegen. Der Einspruch erfasst nach Absatz 2 das Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat.
Wie Sie nach der Erteilung in den einzelnen Staaten validieren
Mit der Erteilung ist das Patent noch nicht in allen Staaten wirksam. Sie müssen es validieren, also in jedem gewünschten Staat die dortigen Anforderungen erfüllen. Artikel 65 Absatz 1 EPÜ erlaubt jedem Vertragsstaat zu verlangen, dass der Patentinhaber eine Übersetzung des Patents in einer seiner Amtssprachen einreicht, wenn das Patent nicht in einer dieser Sprachen abgefasst ist. Die Frist endet drei Monate nach der Bekanntmachung des Erteilungshinweises, sofern der Staat keine längere Frist vorsieht.
Das Londoner Übereinkommen hat diese Pflicht für viele Staaten abgeschafft. Es wurde am 17. Oktober 2000 in London abgeschlossen und ist am 1. Mai 2008 in Kraft getreten. Nach Artikel 1 Absatz 1 verzichtet ein Staat, der eine Amtssprache mit einer der Amtssprachen des EPA gemein hat, vollständig auf die Übersetzungserfordernisse des Artikels 65 Absatz 1 EPÜ. Deutschland gehört dazu und hat am 19. Februar 2004 ratifiziert.
Für Staaten ohne gemeinsame Amtssprache gilt Artikel 1 Absatz 3 des Londoner Übereinkommens: Sie können eine Übersetzung der Patentansprüche in einer ihrer Amtssprachen verlangen, verzichten aber auf die Übersetzung der Beschreibung, wenn das Patent in der von ihnen vorgeschriebenen Amtssprache des EPA vorliegt. Staaten, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind, verlangen weiterhin die vollständige Übersetzung.
- Übersetzung: In Deutschland entfällt sie vollständig, weil Deutsch eine Amtssprache des EPA ist; in anderen Staaten sind Ansprüche oder die gesamte Patentschrift zu übersetzen.
- Frist: drei Monate nach Bekanntmachung des Erteilungshinweises im Europäischen Patentblatt, sofern der jeweilige Staat nichts anderes vorsieht (Artikel 65 Absatz 1 Satz 2 EPÜ).
- Veröffentlichungsgebühr: Jeder Staat, der eine Vorschrift nach Artikel 65 Absatz 1 EPÜ erlassen hat, darf nach Absatz 2 die Kosten der Veröffentlichung ganz oder teilweise verlangen.
- Folge einer Versäumnis: Nach Artikel 65 Absatz 3 EPÜ kann der Staat vorschreiben, dass die Wirkungen des Patents von Anfang an als nicht eingetreten gelten.
- Jahresgebühren: Nach der Erteilung werden sie an jedes nationale Amt einzeln gezahlt, mit unterschiedlichen Fristen und Beträgen.
- Vertreter: Manche Staaten verlangen für Zustellungen einen Inlandsvertreter, in Deutschland nach § 25 PatG nur bei fehlendem Inlandsbezug.
Wann sich das Einheitspatent statt der Validierung lohnt
Seit dem 1. Juni 2023 gibt es eine Alternative zur Validierung. Die Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und Nr. 1260/2012 über den einheitlichen Patentschutz sind am 20. Januar 2013 in Kraft getreten und werden seit dem Tag angewendet, an dem das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht in Kraft trat. An der Verstärkten Zusammenarbeit nehmen nach Darstellung des EPA alle EU-Mitgliedstaaten außer Kroatien und Spanien teil; abgedeckt sind derzeit 18 Staaten.
Der Unterschied liegt in der Verwaltung. Beim klassischen europäischen Patent zahlen Sie Jahresgebühren an bis zu 18 nationale Ämter, in verschiedenen Währungen, mit verschiedenen Fristen. Beim Einheitspatent zahlen Sie eine einzige Jahresgebühr direkt an das EPA. Für Deutschland und die übrigen abgedeckten Staaten genügt außerdem eine Übersetzung, und Veröffentlichungsgebühren fallen nicht an.
| Jahr | Einheitspatent | EP in den 18 abgedeckten Staaten | EP in allen 27 EU-Staaten |
|---|---|---|---|
| 2 | 35 | 243 | 321 |
| 5 | 315 | 1.785 | 2.703 |
| 8 | 815 | 3.566 | 4.973 |
| 10 | 1.175 | 5.133 | 7.022 |
| 12 | 1.775 | 6.831 | 9.549 |
| 15 | 2.830 | 9.526 | 13.411 |
| 20 | 4.855 | 14.778 | 21.142 |
| Summe über 20 Jahre | 35.555 | 124.440 | 175.920 |
Eine Ermäßigung gibt es auch hier. Wer gegenüber dem EPA erklärt, jedermann die Benutzung der Erfindung zu gestatten, erhält nach Darstellung des Amtes eine Ermäßigung der Jahresgebühren um 15 Prozent. Die Erklärung über die Lizenzbereitschaft ist im Europäischen Patentregister einsehbar; sie entspricht der Regelung des § 23 PatG im deutschen Recht.
Brauchen Sie Schutz in mehr als vier der 18 vom Einheitspatent abgedeckten Staaten?
Können Sie es sich leisten, das Patent in einem einzigen Verfahren für alle 18 Staaten zu verlieren?
Einheitspatent. Eine Jahresgebühr, ein Rechtssystem, eine Währung. Über 20 Jahre stehen 35.555 Euro gegen 124.440 Euro bei Validierung in denselben Staaten.
Gemischt vorgehen. Ein Einheitspatent lässt sich vor dem Einheitlichen Patentgericht in einem Verfahren für alle abgedeckten Staaten vernichten. Wer dieses Risiko nicht tragen will, validiert klassisch und behält die nationale Zersplitterung als Schutz.
Liegt einer Ihrer Zielmärkte außerhalb der Europäischen Union, etwa das Vereinigte Königreich, die Schweiz oder die Türkei?
Klassische Validierung. Diese Staaten sind Mitglieder der Europäischen Patentorganisation, aber nicht der EU; das Einheitspatent erfasst sie nicht. Sie brauchen dort ohnehin eine nationale Validierung.
Klassische Validierung in den zwei oder drei Staaten, die zählen. Bei kleiner Länderzahl sind die nationalen Jahresgebühren niedriger als die Einheitspatentgebühr, und Sie können einzelne Länder später fallen lassen.
Was der Opt-out beim Einheitlichen Patentgericht bedeutet
Mit dem Einheitspatent kam ein neues Gericht. Das Einheitliche Patentgericht besitzt nach Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens die ausschließliche Zuständigkeit unter anderem für Verletzungsklagen, für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung und für Nichtigkeitsklagen. Nach Artikel 3 gilt das Übereinkommen für alle europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung, für ergänzende Schutzzertifikate und für klassische europäische Patente.
Für klassische europäische Patente gibt es eine Übergangsregelung. Artikel 83 Absatz 1 erlaubt es, während einer Übergangszeit von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten weiterhin vor nationalen Gerichten zu klagen. Das Übereinkommen ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten, die Übergangszeit läuft also zunächst bis zum 31. Mai 2030. Nach Artikel 83 Absatz 5 kann der Verwaltungsausschuss sie nach einer Konsultation der Nutzer um bis zu sieben weitere Jahre verlängern.
Der Opt-out geht einen Schritt weiter. Nach Artikel 83 Absatz 3 kann der Inhaber oder Anmelder eines europäischen Patents, das vor Ablauf der Übergangszeit erteilt oder beantragt worden ist, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts ausschließen, sofern noch keine Klage vor dem Gericht erhoben wurde. Dafür muss er der Kanzlei spätestens einen Monat vor Ablauf der Übergangszeit eine Mitteilung zukommen lassen; wirksam wird der Opt-out mit der Eintragung in das Register.
Umkehren lässt er sich ebenfalls. Nach Artikel 83 Absatz 4 kann der Inhaber jederzeit von der Ausnahmeregelung zurücktreten, solange noch keine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben worden ist. Auch der Verzicht wird erst mit der Eintragung in das Register wirksam. Für ein Einheitspatent kommt ein Opt-out von vornherein nicht in Betracht, weil es nach Artikel 3 Buchstabe a in den Geltungsbereich des Übereinkommens fällt und die Übergangsregelung des Artikels 83 nur klassische europäische Patente betrifft.
- Bestandsaufnahme: Listen Sie alle europäischen Patente und Anmeldungen mit Wirkung in den Vertragsstaaten des Übereinkommens auf.
- Bewerten Sie je Patent, ob eine zentrale Nichtigkeitsklage für alle Staaten das größere Risiko ist als die Zersplitterung nationaler Verfahren.
- Prüfen Sie, ob bereits eine Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängig ist; dann ist der Opt-out nach Artikel 83 Absatz 3 ausgeschlossen.
- Klären Sie bei Mitinhaberschaft und ausschließlichen Lizenzen, wer die Erklärung abgeben muss, und holen Sie fehlende Zustimmungen ein.
- Reichen Sie die Mitteilung bei der Kanzlei des Gerichts ein, spätestens einen Monat vor Ablauf der Übergangszeit.
- Kontrollieren Sie die Eintragung im Register, denn erst mit ihr wird der Opt-out wirksam.
- Dokumentieren Sie die Entscheidung, damit ein späterer Rücktritt nach Artikel 83 Absatz 4 bewusst getroffen wird.
Wie Sie über eine PCT-Anmeldung in die europäische Phase kommen
Wer Schutz in vielen Ländern außerhalb Europas sucht, beginnt häufig mit einer internationalen Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. Eine solche PCT-Anmeldung ist kein Patent und führt zu keinem Patent. Sie hält den Anmeldetag für alle Vertragsstaaten offen und verschafft Ihnen einen internationalen Recherchenbericht, bevor Sie sich für Länder entscheiden müssen.
Das Europäische Patentamt tritt dabei in drei Rollen auf. Es kann Anmeldeamt sein, es kann als Internationale Recherchenbehörde die internationale Recherche durchführen, und es kann nach Artikel 153 EPÜ Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt für die regionale Phase sein. Die Gebühr für eine internationale Recherche beträgt 1.885 Euro, die Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung 160 Euro.
Der Übergang heißt Eintritt in die europäische Phase. Regel 159 Absatz 1 EPÜ setzt dafür eine Frist von 31 Monaten, gerechnet vom Anmelde- oder Prioritätstag. Innerhalb dieser Frist sind das Formblatt für den Eintritt, die Anmeldung oder ihre Übersetzung und etwaige Änderungen einzureichen sowie die Gebühren zu zahlen. Werden diese Erfordernisse nicht erfüllt, gilt die Anmeldung nach Regel 160 EPÜ als zurückgenommen.
Für die Prüfungsgebühr macht das einen Unterschied. Nach Artikel 2 der Gebührenordnung beträgt sie 2.010 Euro, wenn ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt wird, und 2.240 Euro, wenn nach Artikel 153 Absatz 7 EPÜ keiner erstellt wird. Hat das EPA einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr nach Artikel 14 Absatz 2 der Gebührenordnung um 75 Prozent.
Häufige Fragen
Gilt ein europäisches Patent automatisch in ganz Europa?
Nein. Ein europäisches Patent entsteht in einem gemeinsamen Verfahren beim Europäischen Patentamt, zerfällt mit der Erteilung aber in ein Bündel nationaler Patente. Wirksam wird es nur in den Staaten, in denen Sie es validieren, also die nationalen Anforderungen erfüllen und die dortigen Jahresgebühren zahlen. Nur das Einheitspatent hat einheitliche Wirkung, und zwar derzeit in 18 EU-Mitgliedstaaten, nicht in allen 40 Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation.
Brauche ich für ein europäisches Patent in Deutschland eine Übersetzung?
Nein. Deutschland hat das Londoner Übereinkommen am 19. Februar 2004 ratifiziert; es ist am 1. Mai 2008 in Kraft getreten. Nach Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens verzichtet ein Staat, der eine Amtssprache mit einer Amtssprache des EPA gemein hat, vollständig auf die Übersetzungserfordernisse des Artikels 65 Absatz 1 EPÜ. Für vor dem 1. Mai 2008 erteilte und danach geänderte europäische Patente gelten in Deutschland nach Angaben des EPA weiterhin die früheren Übersetzungserfordernisse.
Wie lange kann gegen ein europäisches Patent Einspruch eingelegt werden?
Nach Artikel 99 Absatz 1 EPÜ kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt Einspruch einlegen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die Einspruchsgebühr von 880 Euro entrichtet ist. Er erfasst nach Absatz 2 das Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat. Damit lässt sich ein europäisches Patent in einem einzigen Verfahren für alle Länder zu Fall bringen.
Was kostet ein Einheitspatent im Vergleich zur Validierung?
Nach der Aufstellung des Europäischen Patentamts betragen die Jahresgebühren eines Einheitspatents über die volle Laufzeit von 20 Jahren 35.555 Euro. Ein klassisches europäisches Patent, das in denselben 18 Staaten validiert wird, kostet im selben Zeitraum 124.440 Euro an Jahresgebühren, über alle 27 EU-Mitgliedstaaten 175.920 Euro. Grundlage sind die seit dem 1. April 2026 geltenden Sätze. Wer nur in zwei oder drei Ländern Schutz braucht, fährt mit der klassischen Validierung günstiger.
Was bedeutet Opt-out beim Einheitlichen Patentgericht?
Opt-out heißt, dass der Inhaber eines klassischen europäischen Patents die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts ausschließt. Das erlaubt Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens, solange noch keine Klage vor dem Gericht erhoben wurde. Die Mitteilung geht an die Kanzlei des Gerichts und wird mit der Eintragung in das Register wirksam. Nach Absatz 4 kann der Inhaber jederzeit davon zurücktreten, solange noch keine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben wurde. Für ein Einheitspatent ist ein Opt-out nicht möglich.
Wie lange habe ich für den Eintritt in die europäische Phase nach einer PCT-Anmeldung?
Regel 159 Absatz 1 EPÜ setzt eine Frist von 31 Monaten, gerechnet vom Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vom Prioritätstag. Innerhalb dieser Frist sind das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase, die internationale Anmeldung oder ihre Übersetzung und etwaige Änderungen einzureichen und die Gebühren zu zahlen. Werden diese Erfordernisse nicht erfüllt, gilt die Anmeldung nach Regel 160 EPÜ als zurückgenommen.