Wann Sie vor dem EPA einen Vertreter brauchen
Die Grundregel steht in Artikel 133 Absatz 1 EPÜ und ist großzügig: Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich in den durch das Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen. Wer seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, kann die Anmeldung also selbst einreichen und das Verfahren selbst führen.
Absatz 2 kehrt das für Anmelder von außerhalb um. Natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben, müssen in jedem Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen durch ihn vornehmen. Ausgenommen ist allein die Einreichung der europäischen Patentanmeldung selbst; weitere Ausnahmen kann die Ausführungsordnung zulassen.
Für Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat gibt es eine dritte Möglichkeit. Nach Artikel 133 Absatz 3 EPÜ können sie in jedem Verfahren durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber eine Vollmacht nach Maßgabe der Ausführungsordnung benötigt. Unter welchen Voraussetzungen Angestellte auch für wirtschaftlich verbundene Gesellschaften handeln dürfen, regelt ebenfalls die Ausführungsordnung.
- Nachzuweisende Beschäftigungszeit für die Aufgaben M3 und M4 der europäischen Eignungsprüfung
- 3 Jahre
- Europäisches Patentamt, Europäische Eignungsprüfung, Stand 21. September 2026
- Vorgeschriebene Ausbildung für die Zulassung als deutscher Patentanwalt
- 34 Monate nach dem technischen Studium
- Patentanwaltsordnung, § 7 Absatz 1, Stand 29. Juni 2026
- Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation, aus denen Vertreter stammen können
- 40
- Europäisches Patentamt, Liste der Mitgliedstaaten, Stand 21. September 2026
Welche Voraussetzungen ein zugelassener Vertreter erfüllt
Artikel 134 Absatz 1 EPÜ schließt den Kreis: Die Vertretung kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind. Wer nicht in dieser Liste steht, darf in Verfahren nach dem Übereinkommen nicht als Vertreter auftreten, gleich welche nationale Zulassung er besitzt.
Die Eintragung setzt nach Artikel 134 Absatz 2 EPÜ drei Bedingungen voraus, die zusammen erfüllt sein müssen. Erstens die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats. Zweitens ein Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat. Drittens die bestandene europäische Eignungsprüfung. Der Präsident des Amtes kann nach Absatz 7 in besonders gelagerten Fällen von der Staatsangehörigkeit befreien.
Wer eingetragen ist, ist nach Absatz 5 berechtigt, in allen Verfahren nach dem Übereinkommen aufzutreten, und darf nach Absatz 6 einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat begründen, in dem solche Verfahren durchgeführt werden. Die Behörden dieses Staates können diese Berechtigung nur im Einzelfall entziehen, und vorher ist der Präsident des Europäischen Patentamts zu hören.
| Rolle | Zulassungsgrundlage | Vertretung vor dem EPA | Vertretung vor dem DPMA |
|---|---|---|---|
| Zugelassener Vertreter vor dem EPA | Artikel 134 Absatz 2 EPÜ, Liste des EPA | ja, in allen Verfahren nach dem EPÜ | nur bei zusätzlicher deutscher Zulassung |
| Deutscher Patentanwalt | § 18 PAO, Zulassung durch die Patentanwaltskammer | nur bei Eintragung in die Liste des EPA | ja, nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 PAO |
| Rechtsanwalt aus einem Vertragsstaat | Artikel 134 Absatz 8 EPÜ | soweit er im eigenen Staat Patentvertretung ausüben darf | ja, nach § 25 PatG und § 96 MarkenG |
| Angestellter eines Unternehmens im Vertragsstaat | Artikel 133 Absatz 3 EPÜ | ja, mit Vollmacht, ohne Eintragung in die Liste | im eigenen Namen des Unternehmens möglich |
| Niedergelassener europäischer Patentanwalt | § 20 EuPAG | nach dem Recht des Herkunftsstaats | ja, unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats |
| Patentassessor | § 11 PAO | nur bei Eintragung in die Liste des EPA | nein, solange keine Zulassung nach § 18 PAO vorliegt |
Die Öffnung für Rechtsanwälte steht in Artikel 134 Absatz 8 EPÜ. Die Vertretung kann wie von einem zugelassenen Vertreter auch von jedem Rechtsanwalt wahrgenommen werden, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, und zwar in dem Umfang, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann. Für deutsche Rechtsanwälte folgt dieser Umfang aus § 3 Absatz 1 BRAO.
Wie die europäische Eignungsprüfung aufgebaut ist
Die Prüfung soll nach der Darstellung des EPA feststellen, ob der Bewerber für die Vertretung von Anmeldern vor dem Amt ausreichende Qualifikationen und Kenntnisse besitzt. Nachzuweisen sind Kenntnisse im europäischen Patentrecht, im Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, in der Pariser Verbandsübereinkunft, in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern und im nationalen Recht, soweit es auf europäische Anmeldungen und Patente Anwendung findet.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung. Die Prüfung findet in der Regel einmal jährlich statt und umfasst fünf Aufgaben. Die alte Vorprüfung ist seit 2025 entfallen, an ihre Stelle trat die Aufgabe F. Die bisherigen Hauptprüfungsaufgaben A, B, C und D wurden 2026 zum letzten Mal abgehalten; ab 2027 stehen die Module M1 bis M4 vollständig zur Verfügung.
- Aufgabe F prüft deklarative Kenntnisse im Patentverfahrensrecht und in der Anspruchsanalyse; sie wurde 2025 erstmals abgehalten.
- Aufgabe M1 prüft die Analyse und Bewertung von Informationen sowie die Umsetzung von Mandantenanweisungen; erstmals 2026.
- Aufgabe M2 prüft die Anwendung des verfahrensrechtlichen und materiellen Patentrechts des EPÜ und des PCT; erstmals 2026.
- Aufgabe M3 prüft Analyse, Ausführung und Erstellung von Patentdokumenten in drei Teilen, darunter die Abfassung von Ansprüchen; erstmals 2027.
- Aufgabe M4 prüft die Beratung des Mandanten und die Antwort in Form eines Rechtsgutachtens; erstmals 2027.
- Der Prüfungsstoff bezieht sich nur auf Rechtstexte, die am 31. Oktober des Vorjahres in Kraft waren.
- Bewerber dürfen in der Prüfung alle Bücher und Unterlagen benutzen, die sie für nützlich halten.
Die Zulassung zu den einzelnen Aufgaben hängt an nachgewiesener Berufserfahrung. Nach Angaben des EPA müssen Bewerber Beschäftigungszeiten von einem Jahr für die Aufgabe F, von zwei Jahren für die Aufgaben M1 und M2 und von drei Jahren für die Aufgaben M3 und M4 nachweisen. Die Prüfung ist damit nicht der Einstieg in den Beruf, sondern sein Abschluss.
Technisches oder naturwissenschaftliches Studium abschließen
Zuständig ist die Hochschule. Für die deutsche Zulassung verlangt § 6 Absatz 1 PAO ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer an einer wissenschaftlichen Hochschule mit staatlicher oder akademischer Prüfung, dazu ein Jahr praktische technische Tätigkeit.
In einer Kanzlei oder Patentabteilung anfangen
Zuständig ist der Ausbildende. Für die europäische Eignungsprüfung zählt die nachgewiesene Beschäftigungszeit: ein Jahr eröffnet die Aufgabe F, zwei Jahre die Aufgaben M1 und M2, drei Jahre die Aufgaben M3 und M4.
Aufgabe F ablegen
Zuständig ist das Prüfungssekretariat des EPA. Die Aufgabe prüft deklarative Kenntnisse im Verfahrensrecht und in der Anspruchsanalyse. Die Anmeldefrist für die Prüfung des Folgejahres liegt nach der Mitteilung des Amtes im September des Vorjahres.
Module M1 bis M4 ablegen
Zuständig ist das Prüfungssekretariat. Die Module decken Mandatsführung, EPÜ- und PCT-Verfahren, Anspruchsabfassung und Rechtsgutachten ab. Ab 2027 stehen alle vier zur Verfügung.
Eintragung in die Liste beantragen
Zuständig ist das EPA. Dem Antrag sind nach Artikel 134 Absatz 4 EPÜ die Bescheinigungen beizufügen, aus denen sich die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 ergeben. Erst mit der Eintragung entsteht die Vertretungsbefugnis nach Absatz 5.
Parallel die deutsche Zulassung betreiben
Zuständig sind das DPMA für Prüfung und Ausbildung und die Patentanwaltskammer für die Zulassung. Die deutsche Zulassung nach § 18 PAO und die Eintragung in die Liste des EPA sind zwei getrennte Verfahren mit eigenen Voraussetzungen.
Welchen Schutz Ihre Korrespondenz mit dem Vertreter genießt
Regel 153 EPÜ gibt der Beratung durch einen zugelassenen Vertreter einen eigenen Schutz. Wird ein zugelassener Vertreter in dieser Eigenschaft zurate gezogen, sind in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt alle diesbezüglichen Mitteilungen zwischen dem Vertreter und seinem Mandanten auf Dauer von der Offenlegung befreit, sofern der Mandant nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Absatz 2 nennt ausdrücklich, was dazugehört, darunter Mitteilungen und Unterlagen zur Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung. Gerade diese Einschätzungen sind heikel: Wer schriftlich festhält, dass ein Anspruch angreifbar sein könnte, würde damit im Streitfall die Gegenseite beliefern. Der Schutz wirkt auf Dauer, überdauert also das Mandat.
Für das deutsche Recht kommt die Verschwiegenheitspflicht des Patentanwalts hinzu. Wer Handakten führt, muss sie nach § 44 Absatz 1 PAO sechs Jahre aufbewahren, gerechnet ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. Dokumente, die er von Ihnen oder für Sie erhalten hat, hat er Ihnen nach Absatz 2 auf Verlangen herauszugeben.
Läuft das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt?
Haben Sie Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat des EPÜ?
Vertretung ist nach Artikel 133 Absatz 1 EPÜ nicht vorgeschrieben. Sie können selbst handeln oder nach Absatz 3 durch einen bevollmächtigten Angestellten. Wer vertreten lässt, braucht einen in der Liste nach Artikel 134 Absatz 1 EPÜ eingetragenen Vertreter.
Zugelassener Vertreter ist Pflicht. Nach Artikel 133 Absatz 2 EPÜ müssen Sie in jedem Verfahren vertreten sein und Handlungen durch den Vertreter vornehmen; nur die Einreichung der Anmeldung selbst ist ausgenommen.
Läuft das Verfahren vor dem DPMA oder dem Bundespatentgericht?
Haben Sie Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland?
Kein Vertretungszwang. Sie können die Anmeldung selbst einreichen. Wer vertreten lässt, wählt einen deutschen Patentanwalt oder Rechtsanwalt; die Zulassung prüfen Sie im amtlichen Patentanwaltsverzeichnis.
Vertreter ist Pflicht. § 25 Absatz 1 PatG und § 96 Absatz 1 MarkenG verlangen die Bestellung eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts, der auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über das Schutzrecht vertreten und Strafanträge stellen darf.
Vor dem Landgericht führt der Rechtsanwalt den Prozess. Der Patentanwalt wirkt mit; nach § 4 Absatz 1 PAO ist ihm auf Antrag das Wort zu gestatten, und seine Kosten sind nach § 143 Absatz 3 PatG erstattungsfähig.
Wie europäische Patentanwälte in Deutschland tätig werden
Neben der Patentanwaltsordnung gibt es ein eigenes Gesetz für Berufsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten: das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland. Es unterscheidet zwei Formen. Der dienstleistende europäische Patentanwalt nach § 13 EuPAG wird vorübergehend und gelegentlich tätig, der niedergelassene europäische Patentanwalt nach § 20 EuPAG dauerhaft.
Der niedergelassene europäische Patentanwalt führt die Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaats und wird nach § 21 EuPAG in die Patentanwaltskammer aufgenommen. Er erscheint im bundesweiten amtlichen Patentanwaltsverzeichnis, dort ausdrücklich mit dieser Berufsbezeichnung. Wer also einen Vertreter sucht, erkennt an diesem Eintrag, welche Zulassung dahintersteht.
Für den Zugang zum deutschen Beruf regelt das EuPAG eine Eignungsprüfung. § 3 EuPAG nennt ihren Zweck, § 5 die Prüfungsfächer, § 6 die Prüfungsleistungen, § 8 die Wiederholung und § 9 die Prüfungsgebühr. § 12 EuPAG kennt außerdem den partiellen Zugang zum Beruf des Patentanwalts. Wer diese Prüfung besteht, kann nach § 5 Absatz 1 PAO zur deutschen Patentanwaltschaft zugelassen werden.
Diese drei Wege nebeneinander erklären, warum die Berufsbezeichnungen in der Praxis verwirren. Europäischer Patentanwalt ist keine deutsche Berufsbezeichnung, sondern beschreibt die Eintragung in die Liste nach Artikel 134 Absatz 1 EPÜ oder eine Berufsbezeichnung aus einem anderen Herkunftsstaat. Patentanwalt ohne Zusatz ist die geschützte deutsche Bezeichnung nach der Patentanwaltsordnung. Die meisten deutschen Patentanwälte sind beides, aber eben nicht alle.
Was die Vertretung vor dem EPA kostet
Für die Vergütung zugelassener Vertreter gibt es keine Gebührenordnung, weder im europäischen noch im deutschen Recht. Die Patentanwaltsordnung regelt in § 43a nur das Verbot von Provisionen für die Vermittlung von Aufträgen und in § 43b die engen Voraussetzungen eines Erfolgshonorars. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, bemisst sich die Vergütung nach § 43b Absatz 5 PAO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Planbar sind dagegen die Amtsgebühren. Sie stehen in Artikel 2 der Gebührenordnung zum EPÜ und betragen seit dem 1. April 2026 unter anderem 135 Euro für die Online-Anmeldung, 1.595 Euro für die europäische Recherche, 2.010 Euro für die Prüfung und 1.135 Euro für Erteilung und Veröffentlichung. Diese Beträge sind unabhängig davon, wer das Verfahren führt.
Im Einspruchsverfahren verteilt Artikel 104 Absatz 1 EPÜ die Kosten im Grundsatz so, dass jeder Beteiligte seine eigenen trägt, soweit nicht die Einspruchsabteilung aus Billigkeitsgründen anders entscheidet. Das unterscheidet das europäische Einspruchsverfahren deutlich vom deutschen Verletzungsprozess, in dem die unterlegene Partei die Kosten der Gegenseite einschließlich der Patentanwaltsgebühren nach § 143 Absatz 3 PatG trägt.
Vor der Beauftragung lohnen drei Fragen. Erstens, ob die Kanzlei nach Stundensatz oder nach Pauschale je Verfahrensabschnitt abrechnet. Zweitens, wie Amtsbescheide, Anspruchsänderungen und mündliche Verhandlungen bepreist sind, denn dort entsteht der größte Teil des Aufwands. Drittens, wer die Fristen überwacht und ob das gesondert abgerechnet wird.
- Prüfen Sie im amtlichen Patentanwaltsverzeichnis, ob die Person als Patentanwalt zugelassen ist, und in der Liste des EPA, ob sie als zugelassener Vertreter eingetragen ist.
- Klären Sie, welche Verfahren beauftragt werden: nur die europäische Anmeldung, auch die Validierung, auch das Einheitspatent, auch nationale Nachmeldungen.
- Lassen Sie Honorarform und Umfang in Textform bestätigen; für Patentanwälte gibt es keine Gebührenordnung, das Honorar wird frei vereinbart.
- Legen Sie fest, wer die Amtsgebühren zahlt und wer sie überwacht, und lassen Sie sich die Zahlungsbestätigungen weiterleiten.
- Vereinbaren Sie, wer die Jahresgebühren des laufenden Verfahrens im Blick behält; ein Versäumnis führt nach Artikel 86 EPÜ zum Verlust der Anmeldung.
- Halten Sie Ihre Einschätzungen zur Patentierbarkeit schriftlich gegenüber dem Vertreter fest, weil diese Korrespondenz nach Regel 153 EPÜ von der Offenlegung befreit ist.
- Vereinbaren Sie für den Fall eines Kanzleiwechsels die Herausgabe der Unterlagen nach § 44 Absatz 2 PAO.
Häufige Fragen
Muss ich für eine europäische Patentanmeldung einen zugelassenen Vertreter beauftragen?
Nur wenn Sie weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens haben. Artikel 133 Absatz 1 EPÜ stellt klar, dass niemand verpflichtet ist, sich vertreten zu lassen. Absatz 2 verpflichtet aber Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat, in jedem Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu sein; ausgenommen ist nur die Einreichung der Anmeldung selbst. Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat können nach Absatz 3 durch einen bevollmächtigten Angestellten handeln.
Ist jeder deutsche Patentanwalt auch vor dem Europäischen Patentamt zugelassen?
Nein. Die deutsche Zulassung nach § 18 PAO und die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter nach Artikel 134 Absatz 1 EPÜ sind zwei getrennte Verfahren. Für die europäische Liste verlangt Artikel 134 Absatz 2 EPÜ zusätzlich die bestandene europäische Eignungsprüfung. Viele deutsche Patentanwälte haben beide Qualifikationen, aber eben nicht alle. Wer europäische Verfahren führen lassen will, prüft die Eintragung in der Liste des EPA.
Dürfen Rechtsanwälte vor dem Europäischen Patentamt vertreten?
Ja, unter Voraussetzungen. Nach Artikel 134 Absatz 8 EPÜ kann die Vertretung wie von einem zugelassenen Vertreter auch von jedem Rechtsanwalt wahrgenommen werden, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und dort seinen Geschäftssitz hat, und zwar in dem Umfang, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann. Für deutsche Rechtsanwälte folgt dieser Umfang aus § 3 Absatz 1 BRAO, der sie als Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten benennt.
Wie läuft die europäische Eignungsprüfung ab?
Die Prüfung findet in der Regel einmal jährlich statt und umfasst nach den seit dem 1. Januar 2025 geltenden Vorschriften fünf Aufgaben: F zu Verfahrensrecht und Anspruchsanalyse, M1 zur Umsetzung von Mandantenanweisungen, M2 zum EPÜ- und PCT-Verfahrensrecht, M3 zur Erstellung von Patentdokumenten und M4 zum Rechtsgutachten. Die frühere Vorprüfung ist seit 2025 entfallen. Nachzuweisen sind Beschäftigungszeiten von einem Jahr für F, zwei Jahren für M1 und M2 und drei Jahren für M3 und M4.
Ist die Korrespondenz mit meinem Patentanwalt vor dem EPA geschützt?
Ja. Regel 153 Absatz 1 EPÜ befreit alle Mitteilungen zwischen einem zugelassenen Vertreter und seinem Mandanten in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt auf Dauer von der Offenlegung, sofern der Mandant nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Absatz 2 nennt ausdrücklich Unterlagen zur Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung. Der Schutz gilt, wenn der Vertreter in ebendieser Eigenschaft zurate gezogen wurde.
Was ist ein niedergelassener europäischer Patentanwalt?
Das ist ein Berufsangehöriger aus einem anderen Mitgliedstaat, der nach § 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland dauerhaft hier tätig ist. Er führt die Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaats und wird nach § 21 EuPAG in die Patentanwaltskammer aufgenommen. Im bundesweiten amtlichen Patentanwaltsverzeichnis ist er mit dieser Berufsbezeichnung ausgewiesen. Davon zu unterscheiden ist der dienstleistende europäische Patentanwalt nach § 13 EuPAG, der nur vorübergehend und gelegentlich tätig wird.