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Ratgeber

Unionsmarke oder IR-Marke für Schutz über Deutschland hinaus

Für Schutz außerhalb Deutschlands gibt es drei Wege. Die Unionsmarke kostet beim EUIPO 850 Euro für eine Klasse und gilt einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten. Die internationale Registrierung über das Madrider System erweitert eine deutsche Basismarke auf einzelne Staaten. Nationale Anmeldungen bleiben der dritte Weg.

Welche drei Wege es zum Markenschutz im Ausland gibt

Eine deutsche Marke wirkt nur in Deutschland. Wer darüber hinaus schützen will, wählt zwischen drei Systemen, und die Wahl richtet sich nach der Zahl der Zielländer und danach, ob diese in der Europäischen Union liegen. Alle drei lassen sich kombinieren, und alle drei setzen dieselbe Vorarbeit voraus: eine Recherche nach älteren Rechten in den Zielländern.

Der erste Weg ist die Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante. Sie ist nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 einheitlich und hat einheitliche Wirkung für die gesamte Union. Sie kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen, übertragen, für verfallen oder für nichtig erklärt werden, und ihre Benutzung kann nur für die gesamte Union untersagt werden.

Der zweite Weg ist die internationale Registrierung über das Madrider System. Sie erweitert eine deutsche Basismarke oder Basisanmeldung auf einzelne Staaten. Das Madrider System beruht nach Darstellung des DPMA auf dem Madrider Abkommen und dem Protokoll dazu; seit dem 31. Oktober 2015 gehören alle Vertragsparteien dem Protokoll an, sodass für internationale Anmeldungen nur noch dessen Regelungen gelten. Der dritte Weg sind einzelne nationale Anmeldungen bei den jeweiligen Ämtern.

Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionsmarke, eine Klasse
850 Euro
EUIPO, Gebühren nach Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1001, Stand 21. September 2026
Nationale Gebühr des DPMA für die internationale Registrierung
180 Euro
Patentkostengesetz, Gebührenverzeichnis Nr. 334 100, Stand 11. Januar 2026
Schutzgesuche für Deutschland aus internationalen Registrierungen 2025
3.037
Deutsches Patent- und Markenamt, Statistik Marken, Stand 24. Februar 2026

Was die Unionsmarke kostet und wo ihre Schwäche liegt

Die Gebühren stehen in Anhang I der Unionsmarkenverordnung und werden vom EUIPO erhoben. Die Grundgebühr für eine elektronische Anmeldung beträgt 850 Euro und deckt nur eine Klasse ab. Die zweite Klasse kostet 50 Euro, jede weitere ab der dritten 150 Euro. Auf Papier steigt die Grundgebühr auf 1.000 Euro. Für eine Unionskollektivmarke oder Unionsgewährleistungsmarke sind es 1.500 Euro elektronisch und 1.800 Euro auf Papier.

Gebühren des EUIPO für Unionsmarken mit Gebührencode und Fundstelle in der Verordnung (EU) 2017/1001, in der vom EUIPO veröffentlichten Fassung.
LeistungCodeBetragRechtsgrundlage
Anmeldung elektronisch, eine KlasseF-001850 EuroArtikel 31 Absatz 2 UMV
Anmeldung in Papierform, eine KlasseF-0011.000 EuroArtikel 31 Absatz 2 UMV
Zweite KlasseF-00250 EuroArtikel 31 Absatz 2 UMV
Jede Klasse ab der drittenF-002150 EuroArtikel 31 Absatz 2 UMV
Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke, elektronischF-0011.500 EuroArtikel 74 Absatz 3, Artikel 83 Absatz 3 UMV
Verlängerung elektronisch, GrundgebührF-012850 EuroArtikel 53 Absatz 3 UMV
Zuschlag bei verspäteter VerlängerungF-01625 Prozent, höchstens 1.500 EuroArtikel 53 Absatz 3 UMV
WiderspruchF-005320 EuroArtikel 46 Absatz 3 UMV
Antrag auf Verfall oder NichtigkeitF-017630 EuroArtikel 63 Absatz 2 UMV
BeschwerdeF-018720 EuroArtikel 68 Absatz 1 UMV
Umwandlung in eine nationale AnmeldungF-020200 EuroArtikel 140 Absatz 1 UMV

Die Schutzdauer beträgt nach Artikel 52 der Verordnung zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung, und kann nach Artikel 53 beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Der Verlängerungsantrag ist innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf einzureichen; danach bleibt eine Nachfrist von sechs Monaten, in der zusätzlich ein Zuschlag von 25 Prozent der Verlängerungsgebühr anfällt, höchstens jedoch 1.500 Euro.

Die Stärke der Unionsmarke ist zugleich ihre Schwäche. Weil sie nach Artikel 1 Absatz 2 einheitlich ist, genügt ein einziges älteres Recht in einem einzigen Mitgliedstaat, um sie im Widerspruchsverfahren vollständig zu Fall zu bringen. Eine Aufspaltung nach Ländern gibt es nicht. Wer in 26 Staaten freie Bahn hat und in einem nicht, verliert die Anmeldung insgesamt.

Wie die internationale Registrierung über das Madrider System läuft

Die internationale Registrierung ist kein eigenes Schutzrecht, sondern ein Verwaltungsweg. Sie bündelt die Anmeldung für mehrere Staaten in einem Antrag, den Sie in einer Sprache und mit einer Zahlung einreichen. Die Marke wird in ein internationales Register eingetragen, das die Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf führt. In jedem benannten Staat vermittelt sie nach Darstellung des DPMA denselben Schutz, als wäre die Marke unmittelbar dort angemeldet worden.

Der Antrag geht nicht direkt nach Genf. Nach § 108 Absatz 1 MarkenG ist der Antrag auf internationale Registrierung einer angemeldeten oder eingetragenen deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Es prüft die Übereinstimmung mit der Basismarke und leitet weiter. Mit dem Antrag ist nach Absatz 3 das nach Klassen geordnete Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einzureichen.

Gezahlt wird zweimal. Nach Artikel 8 Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen fällt eine Gebühr an die WIPO an, dazu kommt die nationale Gebühr des DPMA von 180 Euro unter der Gebührennummer 334 100. Die nationale Gebühr ist nach § 109 Absatz 2 MarkenG innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Die Höhe der WIPO-Gebühren hängt von Zahl und Art der benannten Staaten ab und wird in Schweizer Franken festgesetzt.

  1. Melden Sie die Basismarke beim DPMA an, möglichst elektronisch, damit Sie das Aktenzeichen sofort haben; ohne Aktenzeichen kann das Amt das internationale Gesuch nicht prüfen.
  2. Legen Sie die Zielstaaten fest. Jede Benennung kostet gesondert, und in jedem Staat gilt danach das dortige Recht für Schutzverweigerung und Benutzungszwang.
  3. Stellen Sie das Gesuch beim DPMA nach § 108 Absatz 1 MarkenG, in englischer oder französischer Sprache nach Ihrer Wahl (§ 107 Absatz 2 MarkenG).
  4. Zahlen Sie die nationale Gebühr von 180 Euro binnen eines Monats nach Fälligkeit und die WIPO-Gebühr unmittelbar an das Internationale Büro.
  5. Rechnen Sie mit Schutzverweigerungen einzelner Ämter; die Frist des Artikels 5 des Protokolls läuft je Staat und wird von dort mitgeteilt.
  6. Überwachen Sie die fünfjährige Abhängigkeit von der Basismarke und die Schutzdauer von zehn Jahren.
  7. Verlängern Sie unmittelbar bei der WIPO; das DPMA vermittelt nach eigener Angabe weder Anträge noch Zahlungen für Verlängerungen.

Für die nachträgliche Erweiterung gibt es einen eigenen Weg. Nach § 111 Absatz 1 MarkenG kann der Schutz einer bestehenden internationalen Registrierung nachträglich auf weitere Staaten erstreckt werden; die nationale Gebühr dafür beträgt 120 Euro unter der Gebührennummer 334 300. Das ist der übliche Weg, wenn ein neuer Absatzmarkt erst Jahre später dazukommt.

Warum die IR-Marke fünf Jahre an der Basismarke hängt

Von der Unionsmarke unterscheidet die internationale Registrierung vor allem eine Abhängigkeit. Das DPMA formuliert sie in seinem Merkblatt zur internationalen Registrierung so: Während der ersten fünf Jahre ab dem Datum der internationalen Registrierung bleibt diese von der nationalen Basismarke oder Basisanmeldung abhängig. Wird die Basismarke in diesem Zeitraum ganz oder teilweise gelöscht oder die Basisanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen, entfällt auch der entsprechende Schutz aus der internationalen Registrierung.

Das trifft alle benannten Staaten zugleich. Ein Wettbewerber, der die deutsche Basismarke erfolgreich angreift, bringt damit die internationale Registrierung in sämtlichen Ländern zu Fall. In der Praxis heißt dieser Angriff Zentralangriff, und er ist der Grund, warum eine schwache Basismarke ein teures Risiko ist.

Es gibt eine Rettung, und sie hat eine kurze Frist. § 118 Absatz 1 MarkenG erlaubt die Umwandlung einer nach Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls gelöschten internationalen Registrierung in eine nationale Anmeldung nach Artikel 9quinquies des Protokolls. Geht der Antrag mit den erforderlichen Angaben innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Löschung im internationalen Register beim DPMA ein, bleibt der ursprüngliche Zeitrang erhalten.

Unionsmarke, IR-Marke oder nationale Anmeldung für Ihre Zielmärkte?

Liegen alle Ihre Zielmärkte innerhalb der Europäischen Union?

Ja

Sind es mehr als drei Mitgliedstaaten?

Ja

Unionsmarke. 850 Euro für eine Klasse decken alle EU-Mitgliedstaaten ab, drei Klassen kosten 1.050 Euro. Prüfen Sie vorher in TMview jeden Mitgliedstaat auf ältere Rechte, weil ein einziges davon die gesamte Anmeldung zu Fall bringen kann.

Nein

Nationale Anmeldungen. Bei zwei oder drei Ländern sind die nationalen Gebühren zusammen niedriger, und Sie tragen nicht das Risiko, alles auf einmal zu verlieren. In Deutschland kostet die Anmeldung 290 Euro für bis zu drei Klassen.

Nein

Liegt ein wesentlicher Markt außerhalb der EU, etwa die Schweiz, das Vereinigte Königreich, die USA oder China?

Ja

Ist Ihre deutsche Basismarke bereits eingetragen und unangefochten?

Ja

Internationale Registrierung über das Madrider System. Ein Antrag beim DPMA, eine Sprache, ein Register. Die nationale Gebühr beträgt 180 Euro, dazu kommen die Gebühren der WIPO nach Zahl der benannten Staaten.

Nein

Erst die Basismarke sichern. Solange die deutsche Marke angreifbar ist, überträgt sich dieses Risiko fünf Jahre lang auf alle benannten Staaten. Warten Sie den Ablauf der Widerspruchsfrist ab, bevor Sie international erweitern.

Nein

Unionsmarke, gegebenenfalls ergänzt um eine nachträgliche Schutzerstreckung. Für 120 Euro nationale Gebühr lässt sich der Schutz einer bestehenden internationalen Registrierung später auf weitere Staaten ausdehnen.

Wann Sie den Zeitrang einer älteren nationalen Marke retten

Wer bereits eine deutsche Marke hat und zusätzlich eine Unionsmarke anmeldet, steht vor einer Frage: Soll die alte Marke weiterlaufen und weiter Gebühren kosten? Artikel 39 der Unionsmarkenverordnung bietet dafür die Inanspruchnahme des Zeitrangs, auch Seniorität genannt. Der Inhaber einer älteren, in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, der eine identische Marke als Unionsmarke für identische oder darin enthaltene Waren anmeldet, kann für die Unionsmarke den Zeitrang der älteren Marke in Bezug auf diesen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen.

Die Wirkung beschreibt Absatz 3 präzise und eng. Der Zeitrang hat die alleinige Wirkung, dass dem Inhaber der Unionsmarke, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter dieselben Rechte zugestanden werden, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre. Sie können die nationale Marke also auslaufen lassen, ohne ihren Zeitrang zu verlieren.

Die Fristen stehen in Absatz 2 und sind kurz. Der Antrag ist entweder zusammen mit der Anmeldung der Unionsmarke oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag einzureichen und muss den Mitgliedstaat, die Nummer und den Anmeldetag der Eintragung sowie die Waren und Dienstleistungen angeben. Die stützenden Unterlagen sind innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag nachzureichen.

  • Identität ist Voraussetzung: Die Zeichen müssen identisch sein, nicht nur ähnlich, und die Waren müssen identisch oder von den älteren umfasst sein.
  • Der Zeitrang wirkt nur für den Mitgliedstaat, in dem die ältere Marke eingetragen ist, nicht für die gesamte Union.
  • Er ersetzt keine Benutzung: Die Unionsmarke muss nach Artikel 18 Absatz 1 UMV innerhalb von fünf Jahren ab der Eintragung ernsthaft in der Union benutzt werden.
  • Auch eine mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte ältere Marke kommt nach Artikel 39 Absatz 1 UMV als Grundlage in Betracht.
  • Wird die Unionsmarke später umgewandelt, tritt nach § 121 Absatz 2 MarkenG der in Anspruch genommene Zeitrang an die Stelle des Anmeldetags.
  • Die Inanspruchnahme spart die Verlängerungsgebühr der nationalen Marke, in Deutschland 750 Euro je zehn Jahre.

Scheitert die Unionsmarke, ist nicht alles verloren. Artikel 139 Absatz 1 der Verordnung erlaubt dem Anmelder oder Inhaber, die Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale Marke zu beantragen, soweit die Anmeldung zurückgewiesen, zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder soweit die Unionsmarke ihre Wirkung verliert. Beim DPMA kostet das Umwandlungsverfahren nach § 121 MarkenG 300 Euro für bis zu drei Klassen, beim EUIPO kommt eine Umwandlungsgebühr von 200 Euro dazu.

Welche Fristen Sie bei der Auslandsanmeldung einhalten müssen

Markenschutz im Ausland ist vor allem ein Fristenthema. Die wichtigste Frist läuft schon, bevor Sie etwas tun: die sechsmonatige Prioritätsfrist. Danach folgen Widerspruchsfristen, Benutzungsfristen und Verlängerungsfristen, und sie sind in Deutschland, in der Union und im Madrider System an unterschiedliche Ereignisse geknüpft.

Fristen im Vergleich, deutsche Marke, Unionsmarke und internationale Registrierung, jeweils mit Fundstelle.
FristDeutsche MarkeUnionsmarkeInternationale Registrierung
Priorität aus einer Erstanmeldungsechs Monate (Artikel 4 C PVÜ, § 34 MarkenG)sechs Monate (Artikel 34 Absatz 1 UMV)sechs Monate (Artikel 4 C PVÜ)
Widerspruchdrei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung (§ 42 Absatz 1 MarkenG)drei Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung (Artikel 46 Absatz 1 UMV)nach dem Recht des benannten Staates
Benutzungszwangfünf Jahre ab dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr möglich ist (§ 26, § 49 MarkenG)fünf Jahre ab der Eintragung (Artikel 18 Absatz 1 UMV)nach dem Recht des benannten Staates
Schutzdauerzehn Jahre ab Anmeldetag (§ 47 Absatz 1 MarkenG)zehn Jahre ab Anmeldetag (Artikel 52 UMV)zehn Jahre, beliebig oft verlängerbar
Verlängerungsantragsechs Monate vor Ablauf, Nachfrist sechs Monate (§ 47 Absatz 6 MarkenG)sechs Monate vor Ablauf, Nachfrist sechs Monate (Artikel 53 Absatz 3 UMV)unmittelbar bei der WIPO, Erinnerung sechs Monate vorher
Abhängigkeit von der Basisentfälltentfälltfünf Jahre ab der internationalen Registrierung
Umwandlung nach ScheiternentfälltAntrag nach Artikel 139 UMV, 200 Euro beim EUIPOdrei Monate ab Löschung im internationalen Register (§ 118 Absatz 1 MarkenG)
Von der deutschen Marke zum internationalen Portfolio
  1. Deutsche Marke anmelden, 290 Euro

    Zuständig ist das DPMA. Mit dem Anmeldetag beginnt nach Artikel 4 Abschnitt C Absatz 1 PVÜ die sechsmonatige Prioritätsfrist für Nachmeldungen im Ausland. Recherchieren Sie vorher in DPMAregister und TMview.

  2. Zielmärkte festlegen, innerhalb von sechs Monaten

    Zuständig sind Sie. Nach Ablauf der Prioritätsfrist zählt für jede Auslandsanmeldung der dortige Anmeldetag, und jede fremde Anmeldung aus der Zwischenzeit geht vor. Das Amt erinnert nicht.

  3. Unionsmarke oder Madrider System wählen

    Zuständig sind Sie. Bei mehr als drei EU-Staaten ist die Unionsmarke für 850 Euro je Klasse meist günstiger; bei Märkten außerhalb der Union führt der Weg über die internationale Registrierung.

  4. Antrag einreichen und Gebühren zahlen

    Zuständig ist das EUIPO in Alicante oder für das Madrider System das DPMA nach § 108 Absatz 1 MarkenG. Bei der internationalen Registrierung sind 180 Euro nationale Gebühr binnen eines Monats nach Fälligkeit zu zahlen, dazu die WIPO-Gebühr.

  5. Widerspruchsfristen überwachen

    Zuständig sind Sie oder Ihr Vertreter. Beim EUIPO läuft die Dreimonatsfrist ab der Veröffentlichung der Anmeldung, in Deutschland ab der Veröffentlichung der Eintragung. Im Madrider System richtet sich die Schutzverweigerung nach dem Recht jedes benannten Staates.

  6. Benutzung dokumentieren, ab Jahr eins

    Zuständig sind Sie. Rechnungen, Verpackungen, Werbemittel und Screenshots mit Datum sind das Material, mit dem Sie später die ernsthafte Benutzung nachweisen. Ohne Nachweis hilft die beste Eintragung nichts.

Häufige Fragen

Was kostet eine Unionsmarke beim EUIPO?

Die Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionsmarke beträgt 850 Euro und deckt eine Waren- oder Dienstleistungsklasse ab. Die zweite Klasse kostet 50 Euro, jede weitere ab der dritten 150 Euro. Auf Papier beträgt die Grundgebühr 1.000 Euro. Eine Unionskollektivmarke oder Unionsgewährleistungsmarke kostet elektronisch 1.500 Euro. Die Verlängerung nach zehn Jahren kostet elektronisch ebenfalls 850 Euro Grundgebühr.

Gilt eine Unionsmarke auch in der Schweiz oder in Großbritannien?

Nein. Die Unionsmarke hat nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 einheitliche Wirkung für die gesamte Europäische Union, und nur für diese. Die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Norwegen und die Türkei sind keine EU-Mitgliedstaaten. Für diese Länder brauchen Sie eine nationale Anmeldung oder eine Benennung über das Madrider System. Für Patente ist das anders: Dort erfasst das Europäische Patentübereinkommen 40 Mitgliedstaaten, also deutlich mehr als die EU.

Was ist der Unterschied zwischen einer Unionsmarke und einer IR-Marke?

Die Unionsmarke ist ein einheitliches Schutzrecht des EU-Rechts: Sie steht oder fällt für die gesamte Union. Die internationale Registrierung über das Madrider System ist dagegen ein Bündel nationaler Schutzrechte, die über ein gemeinsames Register bei der WIPO verwaltet werden. Jeder benannte Staat prüft nach eigenem Recht und kann den Schutz einzeln verweigern. Dafür hängt die IR-Marke in den ersten fünf Jahren an der nationalen Basismarke, die Unionsmarke hat keine solche Abhängigkeit.

Was bedeutet die fünfjährige Abhängigkeit einer internationalen Registrierung?

Während der ersten fünf Jahre ab dem Datum der internationalen Registrierung bleibt diese nach Darstellung des DPMA von der nationalen Basismarke oder Basisanmeldung abhängig. Wird die Basismarke in diesem Zeitraum ganz oder teilweise gelöscht oder die Basisanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen, entfällt der entsprechende Schutz aus der internationalen Registrierung in allen benannten Staaten. § 118 Absatz 1 MarkenG erlaubt dann eine Umwandlung in eine nationale Anmeldung unter Wahrung des Zeitrangs, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach der Löschung eingeht.

Kann ich den Zeitrang meiner deutschen Marke auf die Unionsmarke übertragen?

Sie können ihn in Anspruch nehmen. Nach Artikel 39 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung kann der Inhaber einer älteren, in einem Mitgliedstaat eingetragenen identischen Marke für die Unionsmarke deren Zeitrang beanspruchen, bezogen auf diesen Mitgliedstaat. Die Wirkung ist nach Absatz 3 darauf beschränkt, dass Ihnen dieselben Rechte zustehen wie bei fortbestehender älterer Marke, falls Sie auf sie verzichten oder sie erlöschen lassen. Der Antrag ist mit der Anmeldung oder binnen zwei Monaten nach dem Anmeldetag zu stellen.

Bis wann muss ich nach der deutschen Anmeldung im Ausland nachmelden?

Für Marken beträgt die Prioritätsfrist nach Artikel 4 Abschnitt C Absatz 1 der Pariser Verbandsübereinkunft sechs Monate ab dem Tag der ersten Anmeldung; Artikel 34 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung wiederholt das für die Unionsmarke. Wer innerhalb dieser Frist nachmeldet, behält den Zeitrang der deutschen Anmeldung. Für Patente und Gebrauchsmuster beträgt dieselbe Frist zwölf Monate. Nach Ablauf zählt für jede Auslandsanmeldung nur noch der dortige Anmeldetag.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Unionsmarke: Die Unionsmarke gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante angemeldet, nicht bei einem nationalen Amt. Die Online-Anmeldung kostet 850 Euro Grundgebühr für eine Klasse, 50 Euro für die zweite Klasse und ab der dritten Klasse je 150 Euro zusätzlich.
  • IR-Marke (Internationale Registrierung): Über das Madrider System der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) lässt sich eine bestehende nationale oder Unionsmarke, die Basismarke, mit einer einzigen internationalen Anmeldung auf weitere Mitgliedstaaten ausdehnen, aktuell 133 Länder über 117 Mitglieder. Die internationale Registrierung bleibt fünf Jahre lang von der Basismarke abhängig: fällt diese in dieser Zeit weg, erlischt auch der internationale Schutz.
  • Nizza-Klassifikation: Die Nizza-Klassifikation ordnet Waren und Dienstleistungen für Markenanmeldungen in 45 Klassen, 34 für Waren und 11 für Dienstleistungen. Jede Markenanmeldung muss die beanspruchten Waren und Dienstleistungen diesen Klassen zuordnen; die Klassenzahl bestimmt zugleich einen Teil der Amtsgebühr. Verwaltet wird die Klassifikation von der Weltorganisation für geistiges Eigentum und weltweit von über hundert Ländern genutzt.
  • Markenwiderspruch: Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung einer Markeneintragung kann die Inhaberin einer älteren Marke oder eines anderen älteren Kennzeichenrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt Widerspruch erheben. Grundlage ist Paragraf 42 Markengesetz. Die Parteien können auf gemeinsamen Antrag eine Bedenkzeit von mindestens zwei Monaten erhalten, um sich außergerichtlich zu einigen.
  • Verwechslungsgefahr: Verwechslungsgefahr besteht, wenn das Publikum ein jüngeres Zeichen wegen seiner Ähnlichkeit mit einer älteren Marke derselben oder ähnlicher Waren und Dienstleistungen derselben betrieblichen Herkunft zuordnen könnte. Nach Paragraf 14 Markengesetz kann die Markeninhaberin einem Dritten deshalb untersagen, ein verwechslungsfähiges Zeichen für Waren zu benutzen, es zu bewerben oder Waren darunter ein- und auszuführen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, Artikel 1, 18, 34, 39, 46, 52, 53 und 139, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex,
  2. Gebühren, die direkt an das EUIPO zu entrichten sind (Anhang I der Unionsmarkenverordnung), Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
  3. Markengesetz, §§ 34, 42, 47, 107 bis 111, 118 und 121, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Merkblatt M 8940, Die internationale Registrierung von deutschen Marken über das Madrider System, Deutsches Patent- und Markenamt,
  5. Patentkostengesetz, Anlage zu § 2 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis), Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Aktuelle Statistiken Marken, Geschäftsjahr 2025, Deutsches Patent- und Markenamt,
  7. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Artikel 4, Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO),
  8. Gebühren für Markenschutzrechte, Gebührenübersicht des DPMA, Deutsches Patent- und Markenamt,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.